Details zur Förderung hier:
GL 21 Merkblatt "Grundförderung" (nicht vollständig barrierefrei)
GL 22 - Merkblatt "Zusatzförderung"
GL/BB/NG3 + NG 4 - Förderspezifische Aufzeichnungen
Fördersatz: 155 €/ha
Gegenstand der Förderung:
Gefördert wird eine umweltgerechte Bewirtschaftung durch die Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland.
Angebot: landesweit
(Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.)
Einzuhaltende Bedingungen:
1. Variante 160 €/ha
2. Variante 205 €/ha
Zuschläge
A |
Erhöhte Wasserstandshaltung vom 01.01. bis 31.05. |
265 €/ha |
B |
Aktive Zuwässerung vom 01.03.bis 31.05. |
265 €/ha |
C |
Pflegeschnitt im Herbst Beteiligung der zuständigen UNB bei der Festlegung der konkreten Flächenlage |
85 €/ha 100 €/ha |
Aufbauend auf der Grundförderung nach GL 21 werden zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen (Bewirtschaftungspakete) für eine weitergehende Frühjahrsruhe angeboten.
Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)
Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutz-kulisse und in den Landkreisen Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Harburg, Leer, Osnabrück, Osterholz, Stade, Wesermarsch und Wittmund sowie in den Städten Emden und Wilhelmshaven und hier in den Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes liegen.
Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.
Einzuhaltende Bedingungen (die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt und bestätigt werden):
1. Variante:
2. Variante:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: