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GL 2 - Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland (GL21/GL22)

Zur Antragstellung 2022 werden nur Folgeanträge (bei mindestens 2 Jahre Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung) zugelassen

GL 21 - Grundförderung

Fördersatz: 155 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird eine umweltgerechte Bewirtschaftung durch die Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland.

Angebot: landesweit

(Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.)

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Im Zeitraum nach dem 20. März bis einschließlich 5. Juni ist auf mechanische Bodenbearbeitung, Pflegemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen und das Ausbringen flüssiger Wirtschaftsdünger zu verzichten.

    In diesem Zeitraum ist eine Beweidung mit höchstens drei Tieren (z.B. Rinder) oder maximal 1,5 GVE je Hektar (z.B. Schafe oder Ziegen) zulässig.
  • Sonderregelung Milcherzeuger (Halter von 10 Milchkühen): der Zeitraum der Ruhephase endet mit dem 20. Mai. Bei einer nachfolgenden Schnittnutzung ist aber eine Schonfläche von mindestens 10 % der Schlaggröße mindestens bis einschließlich 5. Juni stehen zu lassen.
  • Ab dem 6. Juni gilt keine weitere Einschränkung.

  • Die Veränderung des Bodenreliefs, sowie sämtliche Meliorationsmaßnahmen wie Be- und Entwässerung, sowie die Beregnung sind untersagt. (Diese Auflage gilt nicht für die Zusatzförderung GL22)
  • Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist untersagt, Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat sind grundsätzlich zulässig.
  • Pflanzenschutzmittel sind nicht zulässig.
  • Die Flächen sind mindestens einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September zu nutzen.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

GL 22 - Zusatzförderung - Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Wiesenvogelschutzgebieten

Fördersatz
(zusätzlich zum Fördersatz GL21):

1. Variante 160 €/ha
2. Variante 205 €/ha

Zuschläge

A

Erhöhte Wasserstandshaltung vom 01.01. bis 31.05.

265 €/ha

B

Aktive Zuwässerung vom 01.03.bis 31.05.


265 €/ha

C

Pflegeschnitt im Herbst



Beteiligung der zuständigen UNB bei der Festlegung der konkreten Flächenlage

85 €/ha



100 €/ha


Gegenstand der Förderung:

Aufbauend auf der Grundförderung nach GL 21 werden zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen (Bewirtschaftungspakete) für eine weitergehende Frühjahrsruhe angeboten.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutz-kulisse und in den Landkreisen Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Harburg, Leer, Osnabrück, Osterholz, Stade, Wesermarsch und Wittmund sowie in den Städten Emden und Wilhelmshaven und hier in den Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes liegen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Einzuhaltende Bedingungen (die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt und bestätigt werden):

  • Bewirtschaftungsauflagen der Grundförderung (siehe Merkblatt GL21) sowie

1. Variante:

  • Im Zeitraum ab dem 16. März bis einschließlich 15. Juni ist auf mechanische Bodenbearbeitung, Pflegemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen und die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln zu verzichten.
  • Eine Beweidung mit höchstens zwei Tieren ab dem 16. April ist zulässig.
  • Mit Pferden darf erst ab dem 16. Juni beweidet werden.

2. Variante:

  • Im Zeitraum ab dem 16. März bis einschließlich 20. Juni ist auf mechanische Bodenbearbeitung, Pflegemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen und die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln zu verzichten.
  • Eine Beweidung mit höchstens einem Tier ist ab 16. April,mit höchstens zwei Tieren ab 16. Mai und mit höchstens drei Tieren ab 2. Juni zulässig.
  • Mit Pferden darf erst ab dem 21. Juni beweidet werden.

Die Förderkulisse für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).

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