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GL 1 - Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (GL11/GL12)

AKTUELL:

Der früheste Schnitttermin 2023 wird für NiB-AUM GL11 auf den 22. Mai 2023 festgesetzt:

Hintergund: Seit 2008 wird dieser Termin phänologisch abgeleitet und aus dem Zustand einer Kennart bestimmt (Blüte des Wiesen-Fuchsschwanzes).



GL 11 - Grundförderung

Fördersatz: 170,00 €/ha

Gegenstand der Förderung: Gefördert wird eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland durch die Verringerung der Betriebsmittelanwendung und durch Vorgabe des ersten Schnitttermins.

Angebot: landesweit

(Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.)

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Keine mineralischen Düngemittel, die Stickstoff enthalten (siehe Anlage 9 der RL), sowie keine Pflanzenschutzmittel.
  • Die betreffenden Dauergrünlandflächen dürfen nicht vor einem Termin gemäht werden, der nach dem phänologischen Ablauf dem 25. Mai entspricht. Dieser Termin wird jährlich neu ermittelt und für ganz Niedersachsen und Bremen einheitlich festgelegt.
  • Die Veränderung des Bodenreliefs sowie sämtliche Meliorationsmaßnahmen wie Be- und Entwässerung sowie die Beregnung sind untersagt.
  • Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist untersagt, Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat sind grundsätzlich zulässig.
  • Die Flächen sind mindestens einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September zu nutzen.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.


GL 12 - Zusatzförderung - naturschutzgerechte Bewirtschaftung außerhalb von Schutzgebieten

Fördersatz
(zusätzlich zum Fördersatz GL11):

13 € je Punktwert/ha

Die Punktanzahl für die einzelnen Bewirtschaftungsbedingungen hat dabei eine unterschiedliche Höhe (möglich sind bis zu 60 Punkte).

Zuschlag:

Pflegeschnitt im Herbst: 85 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Aufbauend auf der Grundförderung nach GL 11 wird eine zusätzliche Förderung für weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen, die sich aus der Punktwerttabelle (Anlage 10 der RL) ergeben, gewährt.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzku­lisse liegen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Einzuhaltende Bedingungen (die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt und bestätigt werden):

  • Bewirtschaftungsauflagen der Grundförderung (siehe Merkblatt GL11) sowie
  • zeitliche Beschränkung der maschinellen Bodenbearbeitung, der Mahd oder der Beweidung
  • die Beschränkung der Anzahl der Weidetiere
  • die erhöhte Wasserstandshaltung für einen befristeten Zeitraum


Die Förderkulisse für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Die Fördermaßnahme GL12 wird zur Antragstellung in Niedersachsen und Bremen nur in einem eingeschränktem Umfang angeboten. Detalis entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).

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