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BV 2 - Emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substraten

Die Fördermaßnahme wird nicht mehr zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.

Fördersatz: 25 €/m³ nachweislich ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge - die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer GVE entspricht, jedoch
nicht mehr als 40 € je ha LN des Betriebes.

Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird die emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von flüssi­gem Wirtschaftsdünger mit Ausbringungsverfahren, die die Verflüchtigung von um­weltschädigenden Gasen nach dem Stand der Technik deutlich reduzieren.

Angebot: landesweit

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Der Betriebssitz muss sich in Niedersachsen oder Bremen befinden und der Wirtschaftsdünger muss in Niedersachsen oder Bremen erzeugt und ausgebracht werden. Betriebe mit Flächen in angrenzenden Bundesländern können den Wirtschaftsdünger auch auf diesen Flächen ausbringen.
  • Gefördert wird nur selbst erzeugter Wirtschaftsdünger.
    • Die Ausbringung muss mit Geräten erfolgen, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden einbringen, mittels gezogener Kufe oder Scheibe unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand (in wachsende Bestände unter das Blätterdach) oder bis zum 1.6. des Jahres unter wachsende Gras- bzw. Getreidebestände (außer Mais) ablegen, in einem Arbeitsgang in den Boden einarbeiten.
    • Bei Schlitz- oder Schleppschuhverfahren ist ein Schardruck von mindestens 5 kg je Scheibe/Kufe einzuhalten.

    • Die Ausbringung muss im Rahmen der überbetrieblichen Maschinenverwendung durch einen Maschinenring oder einen Lohnunternehmer erfolgen.
    • Die Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsmengen je Hektar müssen dokumentiert werden.
    • Die Belege über die ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge sind jährlich spätes­tens zum 15. November bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
    • Alle Belege sind bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
    • Die gleichzeitige Förderung von besonders umweltfreundlichen Gülle-Ausbringungs­verfahren auf einem Betrieb durch diese und andere Maßnahmen ist nicht möglich und führt zur Sanktionierung der Förderung nach diesem Pro­gramm.
    • Die bewilligte Mindestwirtschaftsdüngermenge muss jährlich im Sinne der Förder­maßnahme ausgebracht werden.
    Sinkt die Gülleproduktion (sinkende Tierzahl) unter die bewilligte Mindestwirt­schaftsdüngermenge, so muss die gesamte Menge im Sinne der Fördermaß­nahme ausgebracht werden. Die Auszahlungssumme verringert sich dann nur für das betreffende Jahr.


    zulässige Ausbringungstechnik:
    • Wirtschaftsdünger wird direkt in den Boden eingebracht (z. B. Injektionsverfahren)
    • Ausbringung mittels gezogener Kufe oder Scheibe (Schardruck mindestens 5 kg je Kufe)
      - unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand oder
      - bis zum 1.6. des Jahres unter wachsende Gras- bzw. Getreidebestände (ohne Mais)
    • bodennahe Ausbringung der Wirtschaftsdünger und unmittelbare Einarbeitung im Zuge der Ausbringung direkt mit einem am Güllewagen angebauten Bodenbearbeitungsgerät (z. B. Strip-Till-Verfahren)

      Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).


      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:

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