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Förderung von Legehennen

Achtung: Die Fördermaßnahme wird ab 2019 ausgesetzt, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Ziel der Förderung

Bei der Haltung von Legehennen wurden in der jüngeren Vergangenheit diverse wissenschaftliche Untersuchungen zur Erhöhung des Tierwohls durchgeführt. Es besteht wissenschaftlicher Konsens, dass verschiedene Maßnahmen wie z. B.

  • erweitertes Platzangebot,
  • erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze,
  • verbessertes Futter,
  • das Angebot von Einstreu und
  • das Vorhalten von Beschäftigungsmöglichkeiten

zu einer deutlichen Erhöhung des Tierwohls beitragen.

Vor diesem Hintergrund sind detaillierte Haltungsbedingungen vorgeschrieben, die geeignet sind, Kannibalismus und Federpicken unter den Legehennen zu vermeiden und eine tiergerechte Haltung zu ermöglichen. Die dafür erforderliche Optimierung von Haltung und Management führt im Ergebnis zu einem deutlich gesteigerten Tierwohl in den teilnehmenden Betrieben.


Höhe der Förderung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 500 EUR je GVE (entspricht 1,70 EUR je Legehenne).

Die Zuwendung kann für maximal 6.000 Tiere beantragt werden.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit bezogen auf GVE, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden. Bei der förderfähigen Tierzahl wird nach den tierseuchenrechtlichen Vorgaben ein Verlust von durchschnittlich 7,5% der Tiere unterstellt.

Wichtig: Zur Anerkennung der Tierzahl beim Ausstallen sind Vermarktungsbelege erforderlich, aus denen die Anzahl der Tiere, das Verkaufsdatum und der Abnehmer hervorgeht.

Förderbedingungen:

Die nachfolgende Übersicht ist eine Zusammenfassung der Vorgaben, alle Förderbedingungen sind in der Richtlinie aufgeführt.

Haltungsbedingungen

In den beantragten Stalleinheiten müssen die Legehennen wie folgt gehalten werden:

  • Für Legehennen dürfen die nachfolgend genannten Tierzahlen je m² Stallgrundfläche im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht überschritten werden:

Haltung der Legehennen

Maximale Anzahl an Legehennen je m² nutzbarer Stallgrundfläche

auf 1 Ebene

7

auf mehreren Ebenen

14


Es dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als maximal zulässig (Ergebnis der XLS-Tabelle Spalte 6) – anderenfalls drohen Sanktionen!

  • Eine Durchmischung von kupierten Tieren mit beantragten Tieren ist nicht zulässig.
  • Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei Ebenen anzubieten.
  • Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein, Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen und für höchstens 7 Legehennen muss ein Nest von 35 cm x 25 cm vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m² vorhanden sein.
  • Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren. Als Einstreu gelten organische Materialien, die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen.
  • Zusätzlich zur Einstreu sind mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere sowie zum Bepicken und Hacken geeignete hygienisch und futterrechtlich unbedenkliche Materialien anzubieten.
  • Zur Fütterung ist Mehlfütterung, gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden.
  • Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe sind untersagt.


Sonstige Bedingungen:

Jede Herde, für die eine Zuwendung beantragt wird, ist mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten (siehe Muster in der Infospalte rechts). Diese Begutachtung ist im letzten Monat vor dem Ausstallen, spätestens aber bis zum 31.10. vorzunehmen.

Es sind Aufzeichnungen zum Bestand nach einem vorgegebenen Muster zu führen (Bestandsregister – siehe Muster in der Infospalte rechts).

Die Bescheinigungen des Tierarztes und die Aufzeichnungen zum Bestand sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsstelle in Kopie vorzulegen (Termin 31.12.).


Richtlinie ELER -Tierwohl (Stand 1.3.2021)

In den Richtlinien sind die einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!

  Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)

Bewirtschafterwechsel

Wenn die Tierhaltung auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, muss dies vorher der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden!

  Meldung Bewirtschafterwechsel (Formular) - Download (PDF) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)

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