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NG 3 - Grünland außerhalb von Wiesenvogelschutzgebieten

Die Fördermaßnahme wird nicht mehr zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.

Fördersatz:

Zone 1: 275 €/ha
Zone 2: 220 €/ha

Zuschläge:

A

Maßnahmen zur aktiven Zuwässerung vom 1. November bis einschließlich 31. März

100 €/ha

B

Teilnahme umfasst mindestens 70 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und 5 ha mit aktiver Zuwässerung

35 €/ha

Die Zuschläge können kombiniert werden.

Abschlag:

A

einmalige organische Düngung im Rahmen einer 50/50-Regelung ab 1. Februar und ein einmaliges Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln im Monat März

40 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie die Beibehaltung oder Extensivierung der Nutzung von Dauergrünland außerhalb der Schwerpunkträume des Wiesenvogelschutzes.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in folgenden Zonen liegen:

Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 04 (Krummhörn), V 06 (Rheiderland), V 10 (Emsmarsch), V 18 (Unterelbe) und V 27 (Unterweser)

Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V 35 (Hammeniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens, V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue außerhalb V 37

einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Beginn der Verpflichtung: mit dem 1. November des Antragsjahres

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf sämtlichen Betriebsflächen unzulässig, soweit sie innerhalb der Förderkulisse liegen.
  • Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb des Zeitraumes ab dem 1. August bis einschließlich 30. September zu nutzen (z. B. durch Schnittnutzung oder Beweidung).
  • Im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres (außendeichs bis einschließlich 30. April) sind grundsätzlich jegliche Beweidungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflegeschnitt, Mulchen, Erneuerung oder Pflege der Grünlandnarbe einschließlich Nach- und Übersaat) sowie Beunruhigungen in anderer Weise untersagt.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

Die Förderkulissen für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).
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