Details zur Förderung hier:
GL 31 - Merkblatt "Grundförderung"
GL32 Merkblatt Zusatzförderung (nicht vollständig barrierefrei)
GL/BB/NG3 + NG 4 - Förderspezifische Aufzeichnungen
Fördersatz: 200 €/ha
Gegenstand der Förderung:
Gefördert wird die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg- und Hügelland zur Aufrechterhaltung und Aufwertung der Artenvielfalt.
Angebot: Zuwendungsfähig sind nur Flächen, deren potenzielle Gefährdung durch Wassererosion mit den Gefährdungsstufen Enat 4-5 nach DIN 19708 eingestuft wurden und die in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osnabrück, Osterode, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel sowie den Städten Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und der Region Hannover liegen.
(Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.)
Einzuhaltende Bedingungen:
Variante 1 |
110 €/ha (Alt: 75 €/ha) |
Variante 2 |
85 €/ha |
Variante 3 |
160 €/ha |
Gegenstand der Förderung:
Aufbauend auf der Grundförderung nach GL31 werden zusätzliche Bewirtschaftungs-bedingungen für eine weitergehende Beschränkung der Weidenutzung angeboten.
Fördervoraussetzung (Förderkulisse):
Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse liegen und deren potenzielle Gefährdung durch Wassererosion mit den Gefährdungsstufe Enat 5 nach DIN 19708 eingestuft wurde.
Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.
Einzuhaltende Bedingungen (die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt und bestätigt werden):
Variante 1:
Variante 2:
Variante 3:
Außerdem
darf auf der Weide weder Grund- noch Kraftfutter zugefüttert werden. Für bestimmte Situationen gibt es nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde Ausnahmen. Unter dieses Zufütterungsverbot fällt nicht die Gabe von notwendigen Mineralien (z. B. Salzleckstein).
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: