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AL 5 - Keine Bodenbearbeitung nach Mais

Die Fördermaßnahme wird nicht mehr zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.

Fördersatz: 61,00 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Zur Reduzierung der Stickstoffmineralisation im Herbst und Winter wird der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung gefördert.

Angebot: nur in Gebietskulisse

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im ersten Verpflichtungsjahr müssen mindestens 25 % oder mindestens 10 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen.

Dann können alle Flächen des Betriebes, die in Niedersachsen oder Bremen liegen, an der Maßnahme teilnehmen.

Beginn der Verpflichtung: am 1. März im Jahr nach der Antragstellung

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Nach der Ernte von Mais ist bis einschließlich 28.2. des Folgejahres auf jegliche Bodenbearbeitung zu verzichten.
  • Die Maisstoppel sind ohne Bodenbearbeitung z. B. durch Walzen, Abschlegeln oder Zünzlerschreck (ohne nachfolgende Bodenbearbeitungsgeräte) zu zerstören.
  • Von der Ernte bis einschließlich 28.2. des Folgejahres ist keine mineralische oder organische Stickstoffdüngung und kein Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  • Eine Kalkung der Flächen ist zulässig.
  • Für die betreffenden Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen, welche auf Anfrage der Bewilligungsstelle vorzulegen sind.
Wichtiger Hinweis: die Fördervoraussetzungen (z. B. Mindestförderung oder Lage in der Kulisse WRRL) müssen mindestens auch im ersten Jahr der Verpflichtung erfüllt werden, anderenfalls gehen die Bewilligungsstellen von einer "künstlichen Schaffung der Fördervoraussetzungen" aus. Dies würde zum Widerruf der Bewilligung führen (keine Förderung).

Die detaillierte Kulisse finden Sie in der Grafik des ANDI-Antrages.

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:

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