AL2 - Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten (AL21/AL22)
Die Fördermaßnahme wird nicht mehr zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.
AL 21 - Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten
Die Teil-Fördermaßnahme wird nicht zur Antragstellung angeboten. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.
Fördersatz: 75 €/ha (Ökobetriebe 55 €/ha)
Gegenstand der Förderung:
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers wird nach der Ernte der Hauptfrucht auf Ackerflächen des Betriebes der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten gefördert.
Angebot: landesweit
Keine Förderung wird gewährt in Gebieten, in denen aufgrund der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung der Anbau von Zwischenfrüchten
verpflichtend vorgeschrieben ist
Beginn der Verpflichtung: mit dem Aussaattermin im Antragsjahr (bis 2014), ab 2016 beginnt die Verpflichtung im Jahr nach der Antragstellung!
Einzuhaltende Bedingungen:
- Auf mindestens 5 % der Ackerflächen eines Betriebes müssen Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten angebaut werden.
- Aktive Aussaat, Selbstbegrünung ist nicht zulässig.
- Aussaattermin: jährlich bis spätestens zum 1. Oktober
- Früheste Beseitigung der Zwischenfrüchte/Untersaaten ab 15. Februar des Folgejahres.
- keine Düngung (Startdüngung zulässig) – keine chem. Pflanzenschutzmittel
- Beseitigung der Zwischenfrucht/Untersaat nur mechanisch zulässig!
- Bei Zwischenfrucht: Bestellung einer nachfolgenden Hauptfrucht bis zum 31. Mai, alternativ kann die Fläche aus der Produktion genommen werden.
- Bei Untersaat: die Untersaat kann im Jahr nach Ernte der Deckfrucht als Hauptfrucht genutzt werden. Nur direkt nach Ernte der Deckfrucht ist die Fläche der dazugehörigen Untersaat förderfähig.
- Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubes im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband ist zulässig.
- Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten!
AL 22 - Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten
Fördersatz: 120 €/ha (Ökobetriebe 100 €/ha)
Gegenstand der Förderung:
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers wird nach der Ernte der Hauptfrucht auf Ackerflächen des Betriebes der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten gefördert.
Angebot: nur in Gebietskulisse
Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im ersten Verpflichtungsjahr müssen mindestens 25 % oder 10 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen (ausgenommen sind Gebiete, in denen aufgrund der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung der Anbau von Zwischenfrüchten verpflichtend vorgeschrieben ist).
Dann können alle Flächen des Betriebes, die in Niedersachsen oder Bremen liegen, an der Maßnahme teilnehmen.
Einzuhaltende Bedingungen (aufbauend auf der Förderung AL21):
- Jährliche Aussaat von leguminosefreien und winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (Gras, Grünroggen, Markstammkohl, Winterraps, Winterrübsen).
- Ökologisch wirtschaftende Betriebe dürfen Leguminosen-Gemenge verwenden.
- Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen ist keine mineralische oder organische Stickstoffdüngung bis zum 1. März des auf die Aussaat folgenden Jahres zulässig.
- Die Beweidung ist untersagt - ausgenommen hiervon ist die Hüteschafhaltung.
- Die Nutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist zulässig.
- Kein Umbruch bzw. aktive Beseitigung vor dem 1. März des auf die Ansaat folgenden Jahres.
- Bei Zwischenfrucht: Bestellung einer nachfolgenden Hauptfrucht bis 31. Mai, alternativ kann die Fläche aus der Produktion genommen werden.
- Bei Untersaat: die Untersaat kann im Jahr nach Ernte der Deckfrucht als Hauptfrucht genutzt werden. Nur direkt nach Ernte der Deckfrucht ist die Fläche der dazugehörigen Untersaat förderfähig.
- Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten!
Wichtiger Hinweis: die Fördervoraussetzungen (z. B. Mindestförderung oder Lage in der Kulisse WRRL) müssen mindestens auch im ersten Jahr der Verpflichtung erfüllt werden, anderenfalls gehen die Bewilligungsstellen von einer "künstlichen Schaffung der Fördervoraussetzungen" aus. Dies würde zum Widerruf der Bewilligung führen (keine Förderung).
Die detaillierte Kulisse finden Sie in der Grafik des ANDI-Antrages.
Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).