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Enten / Gänse

Bildrechte: ML
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I. Pekingenten

  1. Arteigenes Verhalten, insbesondere artgemäße Gefiederpflege und Badeverhalten bei fehlendem Wasserangebot
    In den üblichen Haltungssystemen werden Enten über Nippeltränken mit Wasser versorgt. Natürliche Verhaltensweisen wie das Baden oder eine Pflege des Gefieders mit Wasser sind nicht möglich.

    Ziel:
    Praxistaugliche Lösung für eine vollständige Ausübung des natürlichen Verhaltens („Badeverhalten“) durch die Tiere
    Sachstand:
    Im Rahmen eines Pilotprojekts auf einem landwirtschaftlichen Betrieb werden verschiedene zusätzliche Wasserangebote - zum einen eine veränderte Tränke in Trichterform zur Erfüllung der einschlägigen Europaratsempfehlung, nach der u. a. "das Wasser (…) den Kopf bedecken und mit dem Schnabel aufgenommen werden können (soll), so dass sich die Enten problemlos Wasser über den Körper schütten können" und zum anderen die Einrichtung einer sog. Komfortzone, die mit einem Flachbecken mit offenem Wasser ausgestattet ist, das den Enten auch Baden ermöglicht - untersucht.

  2. Pekingentenvereinbarung
    Die „Vereinbarung des ML und der NGW über Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten“ vom 13. Januar 2003 wird nach wie vor bei der Beurteilung der ordnungsgemäßen Haltung von Pekingmastenten herangezogen.

    Ziel:
    Weiterentwicklung der „Pekingentenvereinbarung“
    Sachstand:
    Neben der Schaffung eines zusätzlichen Wasserangebots zur Gefiederpflege sollen die Managementempfehlungen an die aktuellen Erfahrungen aus Wissenschaft und Praxis angepasst werden.

  3. Fußballengesundheit
    Aufgrund feuchter Einstreu können bei Pekingenten entzündliche Veränderungen im Bereich der Fußballen entstehen.

    Ziel:
    Reduktion der Fußballenveränderungen
    Sachstand:
    Es ist ein Benotungssystem zur Beurteilung der Fußballenqualität am Schlachthof erarbeitet und ein Monitoringsystem im Schlachtbetrieb etabliert worden. Die Festlegung von Tierschutzindikatoren ist durch die AG Enten/Gänse und die AG Tierschutzindikatoren erfolgt.


II. Moschusenten

Mit der Niedersächsischen „Vereinbarung … zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten“ („Moschusentenvereinbarung“) sind die Haltungsbedingungen für Moschusenten unter Berücksichtigung der einschlägigen Europaratsempfehlungen (Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschusenten und Pekingenten (Anas platyrhynchos), angenommen am 22. Juni 1999) anhand der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaftlich und Praxis weiterentwickelt worden.

Wesentliche Eckpunkte sind insbesondere:

- eine management- bzw. von der Einhaltung eines Gesundheitskontrollprogramms abhängige Besatzdichte,

- ein altersangepasstes Wasserangebot zur Gefiederpflege,

- das Angebot von Einstreu und Beschäftigungsmaterial sowie

- Maßnahmen zur Vorbeugung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus einschließlich Notfallmaßnahmen.


Bei Einhaltung der vorgenannten Anforderungen an die Haltung von Moschusenten wird die Unerlässlichkeit für den mit Schmerzen verbundenen Eingriff des Schnabelkürzens i. S. des § 6 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) nicht mehr als gegeben angesehen. Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung dieser Amputation sollen seit dem 31.12.2013 nicht mehr erteilt werden.

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