Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Der niedersächsische Landtag hat mit seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 den Weg für ein neues niedersächsisches Jagdgesetzes freigemacht (zur Pressemitteilung). Das Gesetz wird in Kürze, einen Tag nach seiner Verkündung, in Kraft treten und soll zu mehr praxisgerechtem Tierschutz, weniger Bürokratie, einer weiteren Verbesserung der waidgerechten Jagd sowie des Hochwasserschutzes führen - und nicht zuletzt den Grundstein für ein landesweites Wolfsmanagement bilden.

Warum wurde das Landesjagdgesetz erneuert?

Die regierungstragenden Parteien hatten in ihrem Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislatur vereinbart, das bestehende Jagdgesetz mit dem Ziel einer waid- und tierschutzgerechten, zeitgemäßen und ökologischen Orientierung zu überprüfen. Dies erfolgte in einem Austausch mit der Jägerschaft, um Fachwissen frühzeitig einzubinden und Akzeptanz in der Fläche zu erhalten.

Das Kabinett hat in seiner Sitzung im April 2026 einem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) zugestimmt und an den Landtag weitergeleitet. Dem war eine umfassende Beteiligung unterschiedlicher Verbände vorausgegangen. Die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags werden sich jetzt im Zuge des parlamentarischen Verfahrens mit dem Gesetz befassen. Mit der Novelle schlägt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter anderem Änderungen für mehr waidgerechte Jagd, einen praxisgerechten Tierschutz, einen verbesserten Hochwasserschutz und zum Abbau veralteter bürokratischer Vorgaben vor.

Da außerdem der Umgang mit dem Wolf detailliert im Landesjagdrecht festgelegt ist, müssen diese Regelungen an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Denn: Der Bundestag hat den Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen, der Bundesrat hat den Änderungen des Gesetzes zugestimmt. Die entsprechenden Änderungen werden nun im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mehr Tierschutz, waidgerechter jagen

  • Die Jagd auf Prädatoren (Raubwild) ist in vielen Fällen aus Artenschutzgründen und zur Niederwildhege geboten. Bei der bislang ausgeübten Baujagd im Naturerbbau besteht ein hohes Verletzungsrisiko für die eingesetzten Jagdhunde und die bejagten Tiere. Da alternative Jagdmethoden beispielsweise gegen den Fuchs etabliert sind, wird diese Form der Jagd künftig verboten sein. Weiterhin zulässig bleibt die Baujagd mit Hunden im Kunstbau. Diese künstlichen Tunnelsysteme mit gut zugänglichem Kessel und ohne Sackgassen verbessern den Tierschutz bei der Bejagung sowohl für den Hund als auch das Wildtier. Kaninchen dürfen mit der Hilfe von Frettchen weiterhin im Naturerdbau bejagt werden.
  • Der Einsatz von Totfanggeräten wird künftig untersagt. Einzige Ausnahme: Ei-Abzugseisen gegen Steinmarder im befriedeten Bezirk dürfen weiter eingesetzt werden.
  • Lebendfallen dürfen ab dem 1. April 2028 ausschließlich mit digitalen Meldern verwendet werden. So wird die Verweildauer des Tieres in der Lebendfalle verkürzt.
  • Landwirtinnen und Landwirte haben bereits jetzt nach dem geltenden Tierschutzgesetz sicherzustellen, dass vor der Bearbeitung von Grünland die landwirtschaftliche Fläche auf Wildtiere, wie beispielsweise Rehkitze oder Hasen abgesucht wird, damit sie nicht im Mähwerk verletzt oder getötet bzw. überfahren werden. Grundsätzlich werden diese Flächen vor der Bearbeitung von den Jägerinnen und Jägern abgesucht. Sollte dies in vereinzelten Fällen nicht erfolgen, müssen die Jagdausübungsberechtigten künftig dulden, dass Maßnahmen zur Wildrettung auch von den Flächenbewirtschaftenden veranlasst und durchgeführt werden.
  • Im Rahmen des Jagdschutzes dürfen wildernde Hunde nur noch eingefangen und nicht mehr getötet werden. Sollte dennoch von Hunden eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, stehen der Polizei Befugnisse aus dem Polizei- und Ordnungsrecht zu.
  • Die Erlaubnis zur Tötung wildernder Katzen wird eingeschränkt: künftig dürfen nur noch wildernde und erkennbar verwilderte Tiere geschossen werden, wenn sie sich mindestens 350 statt bislang 300 Meter von einer Wohnbebauung entfernt aufhalten.
  • Jagdgehege, die auf eine Bejagung aus kommerziellen Zwecken ausgerichtet sind, sind auch aus Sicht der Jägerschaft weder waidgerecht noch zeitgemäß. Sie werden spätestens nach einer fünfjährigen Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes geöffnet werden. Die Übergangsfrist dient dazu, im Jagdgehege eine angemessene Reduktion der Wildbestände durchzuführen, mit dem Ziel negative Auswirkungen auf angrenzende Flächen zu minimieren.
  • Bisher war es möglich die Jägerprüfung ohne vorherigen Ausbildungslehrgang abzulegen. Künftig ist dieser Lehrgang im Vorfeld der praktischen und theoretischen Prüfung Pflicht.
  • Die Verordnungsermächtigung für die Jäger- und Falknerprüfung wird um eine verpflichtende jagdliche Ausbildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsstätten erweitert. Die entsprechende Verordnungsänderung über die Jäger- und die Falknerprüfung soll zeitnah veröffentlicht werden.

Weniger Bürokratie

  • Die bisher von den Jagdausübungsberechtigen zwingend jährlich zu erstellenden Abschusspläne für Rehwild werden aufgrund ihrer geringen Aussage- und Steuerungskraft abgeschafft.
  • Mussten die Pläne bislang von den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise der Region Hannover genehmigt und deren Einhaltung kontrolliert werden, wird künftig die Eigenverantwortung der Grundbesitzenden sowie Jagdpächterinnen und -pächter gestärkt und Bürokratie abgebaut. Mit der Abschaffung der Abschusspläne für Rehwild verlieren alle bestehenden Abschusspläne mit Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes ihre Gültigkeit. Bei Rotwild und Damwild sieht das Gesetz grundsätzlich dreijährige Abschusspläne vor. Den unteren Jagdbehörden steht es frei, einen einjährigen Abschussplan verlangen.
  • Künftig gilt das Fangen und Töten bestimmter schadensstiftender Tierarten im befriedeten Bezirk als beschränkte Jagdausübung. Mit dieser klarstellenden Ergänzung muss der Jäger keine zusätzliche Schießerlaubnis mehr beantragen, wodurch eine bürokratische Entlastung von Jagenden und Kommunen erreicht wird.
  • Darüber hinaus wird die mit hohem Aufwand für die Jägerinnen und Jäger verbundene bestehende Pflicht zur Trophäenschau abgeschafft. Die Jagdbehörde kann dies nur noch für den Bereich von Hochwild-Hegegemeinschaften anordnen.
  • Wer sich als Mitglied einer Jagdgenossenschaft vertreten lassen möchte, muss dies künftig nicht mehr von einem Notar beglaubigen lassen.

Stärkung des Hochwasserschutzes

  • Das seit Jahren wachsende Nutriaaufkommen beinhaltet ein erhebliches Risikopotential für den Hochwasserschutz. Durch ihre grabenden Aktivitäten unterhöhlt diese invasive Art Uferböschungen von Fließgewässern und Deiche, was die Stabilität wasserbaulicher Anlagen sowie beispielsweise auch von Brücken und Fahrbahnen in Gewässernähe gefährdet. Dies birgt besonders in Hochwasserlagen ein erhebliches Gefahrenpotential. Wenn in einem Jagdrevier keine ausreichende Nutria-Bekämpfung stattfindet, kann die Jagdbehörde in Absprache mit dem Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eine Bejagung – auch durch Dritte, wie beispielsweises Berufsjäger –- anordnen. Somit wird eine sogenannte Duldungspflicht für Revierinhaberinnen und Revierinhaber eingeführt.

Wolfsmanagement

Am 2. April ist das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft treten. Die Tierart Wolf unterliegt nun dem Bundesjagdrecht. Ziel der Landesregierung ist es den Weidetierschutz zu stärken und auf Schadereignisse schnell, rechtssicher und unbürokratisch mit gezielten Entnahmen reagieren zu können. Übergeordnet gilt es, den Weidetierschutz durch gezielte Bejagung schadensstiftender Wölfe und ggf. Wolfsrudel zu unterstützen und zugleich den niedersächsischen Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zu gewährleisten. Um ein aktives Wolfsmanagement für Niedersachsen gestalten zu können, wurde § 36 NJagdG geändert: Künftig sind für den Wolf nicht mehr die Jagdbehörden der Landkreise zuständig, sondern die obere Jagdbehörde im Landwirtschaftsministerium.

Miriam Staudte, Ministerin für Tierschutz und Jagd: „Wir setzen die Überlegungen des Bundesgesetzgebers um. Es macht absolut Sinn, die Zuständigkeit für das Wolfsmanagement auf Landesebene zu ziehen. Und dabei agieren wir im Schulterschluss mit den anderen Bundesländern. Bliebe die Zuständigkeit im nachgeordneten Bereich, müssten in Niedersachsen die 45 Jagdbehörden Rissbegutachtungen beauftragen, bewerten sowie das Abschussverfahren initiieren und überwachen und natürlich einzelne Managementpläne erstellen. Dies würde nicht nur zu einem erheblichen Aufwand in den Kommunen führen. Es gäbe einen Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen, der beispielsweise bei landkreisübergreifenden Jagdgebieten zu großen Unsicherheiten im Vollzug führen würde und letztendlich dem Ziel nach einem wirksamen Herdenschutz durch schnelle Eingriffsmöglichkeiten entgegenstehen würde.“

Des Weiteren wurde das Gesetz angepasst, um Wertungswidersprüche zur Bundesgesetzgebung aufzuheben. Erklärtes Ziel ist es, Rechtssicherheit und -klarheit bei dieser Thematik zu schaffen. Beispielsweise wird der Wolf nun im Falle eines Wildunfalls wie jedes andere verunfallte Wild behandelt, so dass jede Person mit gültigem Jagdschein oder eine entsprechend fachkundige Person einen schwerverletzten Wolf töten und von seinem Leid erlösen darf.

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Novelle des Jagdgesetzes: Wie läuft die Ausbildung von Jagdhunden in Dänemark?

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte vor einem Baum stehend und ein Fuß am Baum angelehnt   Bildrechte: Timo Jaworr

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte

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