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Coronavirus - Fragen und Antworten

Das Coronavirus.   Bildrechte: iStock/wildpixel
Die Corona-Krise betrifft die Agrarbranche wie auch Verbraucher. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) stellt hier gebündelt Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus (SARS-CoV-2) zur Verfügung, die den Aufgabenbereich des ML betreffen.


Die aktuell geltende Verordnung finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


Bei weiteren Fragen zu Auswirkungen der Corona-Epidemie auf die Land- und Ernährungswirtschaft können Sie sich an die

  • Hotline des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums unter der Rufnummer 0511 / 120 2000 wenden oder
  • die Mailadresse corona@ml.niedersachsen.de nutzen.

Einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu der Corona-Epidemie finden Sie darüber hinaus auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung im Artikel: "Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)".

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus setzt die Landesregierung zügig die Empfehlungen des Krisenstabs um. Dabei orientiert sie sich eng an den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Epidemie. Auf der Seite www.niedersachsen.de/Coronavirus finden Sie mehr Informationen sowie die jeweils aktuellen Verordnungen der Landesregierung.

Hier geht es zur aktuellen Inzidenzampel für Niedersachsen (Inzidenz der Landkreise und kreisfreie Städte in Niedersachsen basierend auf den Daten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamt).

Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2020 ein Maßnahmenpaket beschlossen und darin die Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die wichtigsten Punkte für den Agrarsektor in einem eigenen FAQ zusammengefasst.


Hinweise zur Corona-Schutzimpfung erhalten Sie unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Impfung/hinweise-zur-corona-schutz-impfung-195357.html


Sind Hamsterkäufe sinnvoll?

Nein! Hamsterkäufe sind nicht sinnvoll, sie sind unsolidarisch und sollten bitte unbedingt unterbleiben.

Aus folgenden Gründen:

  • Es bestehen derzeit keine Versorgungsengpässe mit Lebensmitteln.
  • Lebensmittelhändler können leere Regale, trotz gestiegener Nachfrage einiger Produktsorten, in aller Regel zügig nachfüllen, da die Lager gut gefüllt sind.
  • Dies setzt aber voraus, dass alle Bürger sich solidarisch verhalten.
  • Vorräte können mit Bedacht und Augenmaß aufgestockt werden. Lebensmittel zu horten, die dann nicht verzehrt werden, ist überflüssig, schadet dem eigenen Geldbeutel und im schlimmsten Fall der Allgemeinheit, das heißt ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern.

Lebensmittelhändler können sich vorbehalten, Waren nur in haushaltüblichen Mengen abzugeben, um Hamsterkäufen entgegenzuwirken. Zudem raten sie zum Einkauf unter der Woche.

Tipps für die Planung eines Wocheneinkaufs hat das Zentrum für Ernährung und Hauswirtschaft Niedersachsen (ZEHN) hier zusammengestellt.


In Schlacht- und Zerlegebetrieben kam es in den vergangenen Wochen zu Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus. Können Coronaviren auch über Fleischwaren oder andere Lebensmittel übertragen werden?

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat dazu am 19. Juni 2020 eine aktuelle Einschätzung abgegeben. Darin heißt es: „Nach dem derzeitigen Stand des Wissens ist dies unwahrscheinlich. Theoretisch ist eine Verunreinigung (Kontamination) von Fleisch oder Fleischwaren mit Coronaviren während der Schlachtung oder bei der Fleischzerlegung und -verarbeitung möglich. Dem BfR sind jedoch bislang keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über den Verzehr von Fleischwaren oder Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten bekannt.“ Die vollständige Bewertung finden Sie unter dem folgenden Link zum Download (PDF, 100 KB, nicht barrierefrei): www.bfr.bund.de/cm/343/fleischwaren-und-coronavirus-uebertragung-unwahrscheinlich.pdf

Um sich vor Virusübertragungen zu schützen, empfiehlt das BfR grundsätzlich, die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht auch bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu beachten. Weiterhin lässt sich das Risiko von lebensmittelbedingten Infektionen senken, wenn Fleisch und Geflügel vor dem Verzehr an allen Stellen mindestes zwei Minuten lang auf mindestens 70 Grad Celsius erhitzt werden, beziehungsweise bis austretender Fleischsaft klar ist und das Fleisch eine weißliche (Geflügel), graurosafarbene (Schwein) oder graubraune Farbe (Rind) angenommen hat.


Kann man sich generell über Lebensmittel und andere Produkte anstecken?

Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) gibt es derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege. Allerdings sind Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, theoretisch denkbar und können nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich. Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln sollten beachtet werden. Wie Sie sich im Privathaushalt vor Lebensmittelinfektionen schützen können, hat das BfR in folgender Broschüre zusammengefasst (PDF, 370 KB, nicht barrierefrei): www.bfr.bund.de/cm/350/verbrauchertipps_schutz_vor_lebensmittelinfektionen_im_privathaushalt.pdf.

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgenden Internet-Links:


Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen sollen Betriebe aus Landwirtschaft, Forst- und Gartenbau bezüglich des Coronavirus beachten?

Speziell für das landwirtschaftliche Umfeld entwickelte Hinweise zum Schutz vor dem Coronavirus liegen in Deutsch und vier Fremdsprachen (Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch, Russisch) vor. Sie wurden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) entwickelt. Die Betriebsanweisungen der SVLFG beinhalten wichtige Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen zum Coronavirus. Die Betriebsanweisung gibt es in deutscher, englischer, polnischer, rumänischer, russischer und ungarischer Sprachversion.

Die SVLFG empfiehlt insbesondere allen Arbeitgebern, sie in den Betrieben auszuhängen, um die aktuell starke Verbreitung des Virus zu verlangsamen.

Auch für landwirtschaftliche Betriebe gelten die allgemeinen Hygieneschutzmaßnahmen wie:

  • Regelmäßiges Händewaschen
  • Hände gründlich waschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Richtig Husten und Niesen
  • Wunden schützen
  • Auf ein sauberes Zu Hause achten
  • Lebensmittel hygienisch behandeln
  • Geschirr und Wäsche heiß waschen
  • Regelmäßig lüften

Was mache ich, wenn ich glaube, dass ich mich mit dem Coronavirus infiziert habe?

Bei einem Verdacht auf eine Erkrankung wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116 117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes –, wenn Sie die Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben.

Hier finden Sie eine weitere Auswahl von Hotlines, die bundesweit zum Thema Coronavirus informieren:


Wer entscheidet über Quarantänemaßnahmen und etwaige Entschädigungszahlungen?

Ob Quarantäne- oder andere Schutzmaßnahmen auf einem Betrieb zu treffen sind und wie diese aussehen, entscheiden ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter. Regelungen dafür finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Dort sind auch Regelungen zu eventuellen Entschädigungen bei Verdienstausfall zu finden. In Niedersachen entschädigt der zuständige Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Quarantäne muss dabei durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Weitere Informationen zu Entschädigungsregelungen im Falle einer angeordneten Quarantäne finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html

Das Robert Koch-Institut hat auf seiner Webseite "Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel" bereitgestellt.


Was passiert, wenn ein Landwirt in Quarantäne muss?

Wenn sich ein Landwirt in Quarantäne befindet, sind alle weiteren Maßnahmen mit den zuständigen örtlichen Behörden abzustimmen. Unabhängig davon sollten Landwirte, wie alle anderen Unternehmer, Vorsorge treffen und Notfallpläne erstellen.


Wann und wie bekomme ich einen Betriebshelfer/eine Betriebshelferin, wenn ich ausfalle?

Ob im Falle einer Erkrankung ein Anspruch auf einen Betriebshelfer besteht, prüft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Einzelfall. Ob ein infizierter Landwirt Anspruch auf einen Betriebshelfer hat, ist von den konkreten Verhältnissen und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig.


Sind Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft systemrelevant?

In Krisenzeiten ist es von elementarer Bedeutung, dass unverzichtbare Infrastrukturen (unter anderem Staatsfunktionen, Verkehrs-, Kommunikations- und Versorgungsstrukturen) erhalten bleiben müssen, um die staatliche Ordnung und die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesen sogenannten „Kritischen Infrastrukturen“ (KRITIS) gehören auch die Land- und Ernährungswirtschaft einschließlich der vor- und nachgelagerten Bereiche.

Anders als andere Bereiche der Kritischen Infrastrukturen, ist dieser Sektor allerdings durch eine Vielzahl kleinerer, mittlerer und großer Unternehmen, die komplexen Lieferketten mit einander verbunden sind, gekennzeichnet. Die vom BMEL veröffentlichte Leitlinie „Kritische Infrastruktur Ernährung“ (PDF, 149 KB, nicht barrierefrei) macht das deutlich. Ungeachtet dessen gibt es, bis auf die BSI Kritis Verordnung (BGBl I 2016, 958), die absolute Großstrukturen im Hinblick auf Cybersicherheit definiert, und die insoweit mit Bezug auf die aktuelle Pandemie-Lage nicht einschlägig ist, keine rechtlich bindende Einordnung beziehungsweise Definition für die Unternehmen der Kritis Ernährung.

Im Zuge der Corona-Pandemie gab es vermehrt Anfragen von Unternehmen, mit dem Wunsch die Zugehörigkeit zur KRITIS Ernährung beziehungsweise die Systemrelevanz anerkannt beziehungsweise bescheinigt zu bekommen. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat sich entschieden, derzeit grundsätzlich keine Bescheinigungen oder Anerkennungen mit Bezug auf die Systemrelevanz von Unternehmen oder die Zugehörigkeit zur KRITIS Ernährung auszustellen, weil damit vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen keine Rechtsfolgen verbunden sind. Unternehmen aus Niedersachsen, die ein konkretes Problem bei der Lieferung in das/aus dem Ausland vorzutragen haben, wenden sich bitte an das Landwirtschaftsministerium (ML) unter corona@ml.niedersachsen.de.

Allgemeine Informationen zu den Kritischen Infrastrukturen finden sich auf der Website des BMI: www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schutz-kritischer-infrastrukturen/schutz-kritischer-infrastrukturen-node.html .

"Handlungsoptionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel" hat das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage bereitgestellt.


Wie hilft Niedersachsen betroffenen Unternehmen finanziell weiter?

Um die Auswirkungen der Corona-Krise auf niedersächsische Unternehmen abzumildern, hat die Landesregierung ein Hilfspaket von 4,4 Milliarden Euro auf den Weg gebracht.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums (MW) sowie in der entsprechenden Pressemitteilung des MW vom 24. März 2020.

Das MW stellt ebenfalls Antworten auf häufig gestellte Fragen auf seinen Webseiten bereit.

Landwirtschaftliche Betriebe, die in der Saison 2020 Saisonarbeitskräfte beschäftigen/beschäftgten, erhielten/erhalten vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium eine finanzielle Unterstützung. Zur Bewältigung der Auswirkungen des Corona-Virus standen im Haushalt zusätzlich vier Millionen Euro zur Verfügung. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums (ML) vom 17. April 2020.
  • Für Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen hat die KfW eine Hotline eingerichtet:
    0800 539 9001 (Mo bis Fr 8 - 18 Uhr)
    Corona Sonderseite der KfW

Eine Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) erstellt. Darin werden die einzelnen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Bedürfnisse der Kommunen erläutert.

Welche finanziellen Unterstützungsangebote gibt es für landwirtschaftliche Betriebe in der Corona-Krise?

Landwirtschaftliche Unternehmen können weiterhin eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe beantragen. Anträge können über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden (prüfende Dritte).

Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie unter dem folgenden Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Das Liquiditätshilfeprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden. Entsprechende Informationen finden Sie unter www.rentenbank.de

Außerdem ist für landwirtschaftliche Betriebe die Inanspruchnahme des „Niedersachsen Schnellkredits“ möglich. Diese Kredite sind über die jeweilige Hausbank zu beantragen. Für die Schnellkredite gelten beihilferechtlich ebenfalls die Regelungen zur „Kleinbeihilfe 2020“. Aufgrund der in den Richtlinien festgesetzten Höchstgrenzen sollte vor Inanspruchnahme eines Kredites geprüft werden, ob eine Förderung aus der Überbrückungshilfe möglich und ggf. sinnvoller ist. Informationen zum „Niedersachsen Schnellkredit“ sind auf der Internetseite der N-Bank verfügbar: www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Schnellkredit

Dürfen landwirtschaftliche Berater noch auf die Betriebe beziehungsweise auf die Felder kommen?

Ja, Gruppenberatungen im Freien zu pflanzenbaulichen Fragestellungen gehören zu den Zusammenkünften, die einen beruflichen Zweck erfüllen. Sie sind deswegen nach der aktuellen Corona-Verordnung Niedersachsens erlaubt. Zu beachten sind die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln.
Hinweis: Erfahrungsgemäß steigt mit steigender Gruppengröße die Gefahr, dass die Abstandsregelungen nicht dauerhaft eingehalten werden können. Es liegt in der Verantwortung der Organisatoren solcher Zusammenkünfte, hier entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung eines erhöhten Infektionsrisikos zu treffen, zum Beispiel durch die Aufteilung in mehrere Kleingruppen.

Themenbereich Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer/innen


Wie finde ich während der Pandemie Erntehelferinnen und Erntehelfer?

Hier können Online-Plattformen wie .de www.daslandhilft.de oder die Agrarjobbörse der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) unter www.agrarjobboerse.de hilfreich sein.

Was muss ich bei der Unterbringung meiner Saisonarbeitskräfte beachten?

Die Pflichten der Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, sind in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelt. Betriebe müssen demnach

  • die beschäftigten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese verstanden wurden,
  • die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig überprüfen und dokumentieren,
  • die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich aushängen
  • und Arbeitskräfte möglichst nur in Einzelzimmern unterbringen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.

Was ist bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zu beachten?

Die Bundesregierung hat am 28. September 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung neu gefasst, die bundeseinheitlich und umfassend u. a. die Anmelde-, Nachweis- sowie die Absonderungspflicht für die in die Bundesrepublik Deutschland Einreisenden im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 regelt, sie trat am 30. September 2021 in Kraft

Diese Regelungen treten mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft, nachfolgend wird nur auf die Regelungen für Saisonarbeitskräfte eingegangen:

Anmeldepflicht (§ 3 CoronaEinreiseV)

Saisonarbeitskräfte müssen die Einreise vorab im Einreiseportal unter https://www.einreiseanmeldung.de/anzeigen, sofern die Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten erfolgt. Diese Anmeldung ist kostenlos und in verschiedenen Sprachen möglich, darunter auch in polnischer und rumänischer Sprache.

Sofern eine Einreise über einen Beförderer erfolgt, ist dem Beförderer die Bestätigung über die erfolgreiche Einreiseanmeldung vorher vorzulegen.

In jedem Fall aber ist eine Beförderung zu untersagen, sofern die einreisende Person nicht über einen Nachweis ihrer Anmeldung verfügt.

Bei bloßer Durchreise gilt keine Pflicht zur Einreiseanmeldung.

Nachweispflicht bei Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet (§ 5 CoronaEinreiseV):

Generell gilt, dass Personen bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 6, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen müssen. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist ein Testnachweis (Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt sein) erforderlich. Ein Impf- oder Genesenennachweis genügt nicht.
Auch Personen, die lediglich durch ein Virusvariantengebiet durchgereist sind, müssen einen Testnachweis besitzen. Bei der Einreise über einen Beförderer muss diesem der Nachweis vor der Beförderung vorgelegt werden.

Maßgeblich ist, ob das entsprechende Land zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuft ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen zu den Test-, Genesenen, und Impfnachweisen wird auf § 2 Nr. 6 – 8 CoronaEinreiseV verwiesen.


Absonderung (§ 4 CoronaEinreiseV)

Nach der Einreise aus einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet, hat sich die einreisende Person grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und abzusondern (häusliche Quarantäne).
Dieses gilt auch, wenn sich die einreisende Person zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat.

Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird.
Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Beendigung bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt insbesondere in folgendem Fall in Betracht: Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Arbeitsquarantäne (§ 6 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe f CoronaEinreiseV):

Die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne für Saisonarbeitskräfte gilt weiterhin, wenn diese sich zuvor in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben. Eine Freitestung ist erst nach fünf Tagen nach der Einreise möglich. Für getestete, geimpfte und genesene Personen endet die Quarantänepflicht, sobald diese an die zuständige Behörde einen entsprechenden Nachweis übermittelt haben. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt weiterhin für alle eine 14-tägige Quarantänepflicht ohne Arbeits- und Freistellungsmöglichkeit.

Für die Arbeitsquarantäne gilt: Am Ort der Unterbringung und Tätigkeit sind in den ersten zehn Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe zu ergreifen, die einer Absonderung vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet und der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Zusammenfassend gilt für die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne je nach Herkunftsgebiet für Saisonarbeitskräfte folgendes:



Herkunftsgebiet:


Hochinzidenzgebiet

Virusvariantengebiet

Arbeitsquarantäne:

·

·

·

·

möglich

Dauer 10 Tage

Freitestung möglich ab 5. Tag

Bei Immunisierung entfällt bzw. endet sie, sobald Impf- oder Genesenennachweis an zuständige Behörde übermittelt wurde

· nicht möglich

· stattdessen 14 Tage Quarantäne ohne Beschäftigungsmöglichkeit

· keine Möglichkeit der Freitestung; keine Befreiung/Verkürzung bei Immunisierung



Sofern während der Absonderung/Arbeitsquarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Personen auftreten, besteht die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

Nützliche Hinweise und Links:

Sicherheit hinsichtlich Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie z. B. zusätzliche Hygieneregeln,

Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch ein rechtlich nicht bindendes Merkblatt des BMEL unter https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/agrarsozialpolitik/saisonarbeitskraefte-landwirtschaft.html , welches die Unternehmen bei der Umsetzung der o. g. rechtlichen Vorgaben im Sinne von „Best Practice“ unterstützt.

Fragen und Antworten zur aktuellen Einreiseverordnung des Bundes finden Sie außerdem auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html


Für die Themenbereiche Hundeschulen und Angeln wurden bereits mit der Nds. Corona-Verordnung vom 24.08.2021 keine gesonderten Regelungen getroffen. Es gelten somit die allgemeinen Regelungen.

Einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu der Corona-Epidemie finden Sie auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung im Artikel: "Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)". https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html 


Themenbereich: Jagd

Bezug: Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021, geändert durch die Verordnungen vom 30. November, 11. Dezember, 13. Dezember und 20. Dezember 2021

Sind Drückjagden auf Schalenwild mit mehr als 10 Personen erlaubt?

Drückjagden auf Schalenwild zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest sind mit mehr als 10 Personen weiterhin möglich. Diese sind gemäß § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO Veranstaltungen und werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind die

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO),
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO) sowie
  • Testung (vgl. § 7 Nds. Corona-VO).

Warnstufe 3:

Für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich 15.01.2022 wurde landesweit die Warnstufe 3 festgestellt. Damit wurde in Zusammenwirken mit weitergehenden kontaktbeschränkenden Maßnahmen in diesem Zeitraum sowohl für ungeimpfte als auch für geimpfte und genesene Personen ein zeitlich begrenzter „Notschalter“ als infektionspräventive Schutzmaßnahme in die Verordnung integriert.

Gemäß § 8 Abs. 6a Nds. Corona-VO dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mehr als 10 Personen nur noch nach der 2-G-plus-Regelung zusammenkommen. Die Atemschutzmaske des Niveaus FFP2/KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist auch am Sitzplatz zu tragen.

Allerdings wird die 2-G-plus-Regelung dahingehend geöffnet, dass geimpfte Personen gem. § 7 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung von der Nachweispflicht über eine negative Testung befreit sind, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Impfung vorlegen.

Der/die Veranstalter/in hat den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

Können auch weitere Gesellschaftsjagden wie z. B. Treibjagden auf Niederwild mit mehr als 10 Personen stattfinden?

Gesellschaftsjagden sind nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen zulässig, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 von der Vorlage eines Impfnachweises befreit sind (§ 7a Abs. 4 Nds. Corona-VO).


Themenbereich: Nutzung von Sportanlagen/Reitsport und Pferdehaltung

Bezug: Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021, geändert durch die Verordnungen vom 30. November, 11. Dezember und 13. Dezember 2021



Was zählt zu einer Sportanlage im Reitsport?

Pferdehaltungseinrichtungen (Ställe, Stallgasse, Stalltrakt, Offenstall, o.Ä.) sind noch nicht Teil einer Sportanlage. Lediglich Reitplätze und Reithallen oder ähnliche Einrichtungen wie z. B. eine Longierhalle oder ein Roundpen gelten als Sportanlagen, wobei überdachte Anlagen stets geschlossene Räume darstellen. Das gilt auch für den Fall, dass die Sportanlagen (z. B. Reithalle) an Pferdehaltungseinrichtungen angeschlossen sind.

Nur in den Sportanlagen (Reithallen bzw. Reitplätzen o. Ä.), nicht aber in den Pferdehaltungseinrichtungen, gelten dann vollständig die Regelungen des § 8b Nds. Corona-Verordnung.


Müssen in den Stallungen und Sportanlagen Masken getragen werden?

Ja - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuches- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 3 Nr. 8 grundsätzlich nicht.


Was gilt bei den jeweiligen Warnstufen für die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen o. Ä.?

Ohne Warnstufe, aber Indikator „Neuinfizierte“ von mehr als 35:

Nach § 8b Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen (3G-Regel).

Warnstufe 1:

Nach § 8b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen (2G-Regel).

  • die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen. (3G-Regel)

Warnstufe 2:

Nach § 8b Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen (2G plus-Regel)

Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht für die Nutzung von Sportanlagen (z. B. Reithalle) nicht vorgelegt werden, wenn in dem geschlossenen Raum je teilnehmende Person eine Fläche von mind. 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

  • die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, hat bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. (2G- Regel)

Mund-Nasen-Bedeckung

Abweichend von der o.g. allgemeinen Regel zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes muss in dieser Warnstufe eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht.

Warnstufe 3

Nach § 8b Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage entweder in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen. (2G plus-Regel)

Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt werden, wenn es sich um eine Anlage (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) handelt, bei der sichergestellt ist, dass je teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Mund-Nasen-Bedeckung

Abweichend von der o.g. allgemeinen Regel muss in dieser Warnstufe eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eine gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §4 Abs. 3 Nr. 8 nicht.


Ist die Nutzung der Sportanlage für die Wahrung des Tierwohls erlaubt?

Ist die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls – z. B. weil eine tiergerechte Pflege bzw. Bewegung nicht anderweitig sichergestellt werden kann - unerlässlich, so kann eine Person eine der Sportanlage abweichend zu den o.g. Regelungen ausnahmsweise statt mit einem Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einem Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auch mit einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung betreten. (3G-Regel)

Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen nach strengen Maßstäben zu prüfen sind. Zur Wahrung des Tierwohls ist die Nutzung einer Sportanlage nur dann unerlässlich, wenn eine adäquate Pflege und Bewegung des Tieres aufgrund besonderer Umstände ohne die Nutzung einer Sportanlage ausgeschlossen ist. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die Bewegung nicht auch außerhalb von Sportanlagen z.B. in der freien Landschaft erfolgen kann. Die Nutzung der Sportanlage hat sich für diesen Fall auf einen zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken (Häufigkeit und Dauer).


Muss der Betreiber einer Reitsportanlage die Nachweise aktiv einfordern?

Der/die Betreiber/in der Sportanlage hat die o. g. Nachweise aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Sportanlage zu verweigern (§ 8 Abs. 4 S. 2, 3 Nds. Corona-Verordnung).


Gelten die o. g. Regelungen auch für Kinder und Personen, die sich nicht impfen lassen können?

Gemäß § 7 Abs. 5 gelten diese Regelungen nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests führen.


Was gilt für Betriebsangehörige, Berufsreiter sowie Dienstleistende (Hufschmiede, Tierärzte u. Ä. sowie Personen zur Versorgung und Pflege der Pferde)?

Sofern es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt, gilt § 28 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz:

Für Betriebsangehörige (Arbeitgeber und Beschäftigte) und Dienstleistende wie z. B. Hufschmiede, Tierärzte sowie für jede Person, die zum Zweck der Versorgung und Pflege der Pferde Zutritt zu den Pferdehaltungseinrichtungen hat, gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G. Für die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung.

Für die Nutzung von Sportanlagen (z.B. Reithallen und Reitplätzen) gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung, es sei denn, dass der Sport durch Sportlerinnen und Sportler berufsmäßig ausgeführt wird. Dann gilt auch für diese 3 G am Arbeitsplatz. Gleiches gilt für Trainerinnen und Trainer, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Hier gilt § 28 b IfSG.


Müssen die Betriebe eine Hygienekonzept haben?

Soweit die Betriebe für Kunden (z. B. Pferdehalter) oder Besuchsverkehr zugänglich sind, haben sie ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung zu erstellen, welches u. a. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen regelt. Das Hygienekonzept ist allen Personen zugänglich zu machen, die die Anlage betreten bzw. nutzen, und von diesen zu befolgen.


Welche Tests werden anerkannt?

Die Testungen gemäß Warnstufe 1, 2 und 3 können nach § 7 Absatz 1 der Corona Verordnung entweder

  • als PCR-Test mit einer Geltungsdauer von 48 Stunden,
  • als PoC-Antigen-Test (Schnelltest) durch ein Testzentrum mit einer Geltungsdauer von 24 Stunden,
  • oder als Selbsttest unter Aufsicht und Dokumentation vor Ort mit einer Geltungsdauer von 24 Stunden

durchgeführt werden.


Erleichterung bei 2G Plus

In den Fällen, in denen entweder ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis und daneben jeweils zusätzlich ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises nicht für geimpfte Personen, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischimpfung oder einen Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen.


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Leitfaden: Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Betrieben der Fleischwirtschaft (nicht vollständig barrierefrei)

  Leitfaden: Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Betrieben der Fleischwirtschaft (nicht vollständig barrierefrei)
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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

http://www.ml.niedersachsen.de

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