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Aktuelle Fragen und Antworten zur ASP

Wie sieht die aktuelle Entwicklung rund um den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Niedersachen aus? Die Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone hat begonnen, aber wie geht es weiter?

Alle wichtigen Fragen und Antworten im nachstehenden Text, der laufend aktualisiert wird (Stand 27.09.2022).


1. Stichwort ASP-Ausbruch: Wie lief bislang die Koordination durch das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML)?

Von Beginn an war das ML mit der Branche und allen zuständigen Behörden ständig im Austausch. Unser Ziel ist es, die Situation so schnell wie möglich zu lösen und Konzepte zum Verbringen von Schweinen zur Schlachtung mit Land- und Fleischwirtschaft sowie den Behörden auch in anderen Ländern eng abzustimmen. Es gab in diesem Sinne auf Initiative von Ministerin Barbara Otte-Kinast mehrere Konferenzen unter anderem mit dem Berufsstand, Verbänden der Fleischwirtschaft sowie der Fleischwarenindustrie, Schlachtern, Verarbeitern und dem Handel. Dadurch ist es uns überhaupt gelungen, die jetzige Lösung anzubieten und weitere Optionen zu realisieren.

2. Wurde mittlerweile eine Ursache für den ASP-Ausbruch im Emsland identifiziert?

Nein, die epidemiologischen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen und die genomische Vollsequenzierung dauert noch an. Es wurde bereits festgestellt, dass der ASP-Ausbruch im Landkreis Emsland epidemiologisch nicht in Verbindung steht mit dem ASP-Ausbruch in Baden-Württemberg.

3. Aktuell wird in einem Schlachthof (Geldern, NRW) geschlachtet. Warum dauerte die Findung so lange?

Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass der Staat Betriebe verpflichten soll oder kann, Tiere zu schlachten und deren Fleisch nach risikomindernder Behandlung zu verarbeiten. Durch die ASP sind bisherige Lieferbeziehungen für Schweine und Schweinefleisch ins Stocken geraten. Mit Unterstützung des ML werden von der Land- und Fleischwirtschaft Konzepte erarbeitet, wie Tiere aus der ASP-Sperrzone überhaupt noch geschlachtet und verwertet werden können. Da geht es nicht nur um den Aufbau neuer Lieferbeziehungen, sondern auch um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Behörden auf kommunaler sowie Landes- und Bundesebene.

4. Es gibt einen Krisenplan: war darin nicht von vorneherein festgelegt, welche Schlachthöfe, Verarbeiter und Vermarkter bei einem ASP-Fall in Niedersachsen in Aktion treten?

Es gibt einen Krisenmanagement-Plan für den ASP-Ausbruchsfall. Im Rahmen der Vorbereitung auf einen Ausbruch der ASP in Niedersachsen gibt es seit 2012 Arbeitsgruppen mit Vertretern aus Gremien der gesamten Lebensmittelkette. Innerhalb dieser (Unter-)Arbeitsgruppen wurden seitdem Musterkrisenpläne erarbeitet, u.a. für Schweinehalter, Tiertransportunternehmen sowie Schlacht- bzw. Zerlegebetriebe. Diese enthalten spezifische Informationen zu den Maßnahmen, die in den jeweiligen Betrieben im Ausbruchsfalls durchzuführen sind. Eine pauschale Festlegung auf einzelne Schlachthöfe, Verarbeiter und Vermarkter für den Ausbruchsfall ist im Rahmen der Vorbereitung nicht erfolgt, da hierfür immer die Bedingungen im konkreten Ausbruchsfall berücksichtigt werden müssen (z.B. Art der Sperrzone, Zahl der Schweine in der Sperrzone).

5. Der ASP-Ausbruch war in einem Betrieb im Emsland. Es gibt Tönnies bzw. Weidemark (Sögel), Danish Crown (Essen Oldenburg), Böseler Goldschmaus (Garrel), Vion (Emstek) und einige weitere, kleinere Schlachthöfe – das sind viele Schlachthöfe in der Nähe zum Ausbruchs-Ort. Warum wird im ca. 140 km entfernten Geldern geschlachtet und nicht in beispielsweise Sögel?

Die Gründe sind vielfältig: Die Schlachtbetriebe müssen Verarbeitungsbetriebe bis hin zum Lebensmitteleinzelhandel einbinden, um einen Absatz für das Fleisch zu haben. Es kann aber auch damit zusammenhängen, dass Vorgaben von Drittländern, in die Schweinefleisch exportiert wird, die Schlachtung der Schweine aus der ASP-Sperrzone erheblich einschränken. Am Ende handelt es sich immer um eine individuelle Entscheidung des Unternehmens.

6. Kann das ML Schlachtungen (in Niedersachsen) anordnen?

Das Tiergesundheitsrecht sieht die Anordnung der Durchführung von Schlachtungen in einem Betrieb grundsätzlich nicht vor.

7. Wie sollen die Schlachtungen in den nächsten Wochen weiterlaufen und wo?

In der Sperrzone sind aus rund 260 Betrieben noch ca. 40.000 Schweine zu schlachten. Geschlachtet wurden bislang (Stand 13.9.) ca. 15.000 Schweine. Das Fleisch von 10.700 Tieren wurde in Kühlhäuser eingelagert, für die das Land eine Billigkeitsleistung anbietet (siehe Frage 30), und soll in den kommenden Wochen zu Fleischerzeugnissen verarbeitet werden.


8. Die Sperrfrist beträgt derzeit 90 Tage. Welche Gründe könnten zu einer Reduzierung beitragen?

Ministerin Barbara Otte-Kinast hat sich persönlich bei Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir für eine Verkürzung der 90-Tage-Frist in Niedersachsen eingesetzt und ihn gebeten, entsprechend auf die Europäische Kommission einzuwirken. Sofort nach dem Ausbruch wurde reagiert und alle Maßnahmen wurden unverzüglich durchgeführt. Bislang haben sich zum Glück keine weiteren Symptome bei anderen Tieren gezeigt – auch nicht beim Schwarzwild. Es muss der eindeutige Nachweis erbracht werden, dass das ASP-Virus in der Sperrzone nicht mehr vorhanden ist. Dazu gehört zum Beispiel, dass die rechtlich gebotenen sowie zusätzlich durchgeführten Untersuchungen in den Betrieben und im Schwarzwildbestand mit negativen Befunden abgeschlossen sein müssen. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Am Ende ist es dann eine Entscheidung der EU-Kommission.

9. Warum werden die Schweine (in NRW geschlachtet) in Thüringen verarbeitet?

Ein Grund ist die Bereitschaft eines dortigen Betriebes, das von den Schweinen aus der ASP-Sperrzone gewonnene Fleisch zu verarbeiten.

10. Warum muss die Verarbeitung so kompliziert sein – Stichwort: abgekochtes Dosenfleisch, obwohl die Tiere aus dem Sperrbezirk negativ getestet sind?

Ein risikominderndes Verfahren ist eine Vorgabe im EU-Recht. Dadurch soll eine Verbreitung des Virus absolut ausgeschlossen werden. Das wird im Wesentlichen nur durch ausreichendes Erhitzen des Fleisches erzielt –in Tiefkühlware zum Beispiel wäre das Virus über eine lange Zeit haltbar. Die nach EU-Recht vorgegebenen Verfahren lassen sich technologisch in den Verarbeitungsbetrieben nicht einfach umsetzen, da es sich nicht um Standardverfahren handelt. (siehe Merkblatt in der Infospalte).

11. Was geschieht mit den geschlachteten und verarbeiteten Schweinen aus dem Sperrbezirk? Wie wird das Fleisch vermarktet?

Das regeln die Marktteilnehmer. Das Fleisch kann im Anschluss an eine risikomindernde Behandlung ohne weitere Einschränkungen mit ovalem EU-Identitätskennzeichen versehen werden und ist ohne weitere Einschränkungen frei handelbar.

12. Italien zahlt den Bauern staatliche Beihilfen: Werden betroffene Landwirt/innen auch hier finanziell unterstützt?

Politik macht keine Preise. Das ist eine Aufgabe der Wirtschaft. Die finanziellen Verhandlungen erfolgen zwischen den Mästern und den Schlachtbetrieben. Die Tierhalter können im Falle des Abschlusses einer Ertragsschadenversicherung die Mindereinnahmen dort geltend machen.

13. Krisenplan bei ASP-Fall in Niedersachsen: Wer saß neben dem ML und der Schlachtbranche mit im Boot? Wie sind die Zuständigkeiten?

In Niedersachsen arbeiten die kommunalen Veterinärbehörden (Veterinärämter auf Kreisebene), das Krisen-Koordinierungszentrum des LAVES und das Landwirtschaftsministerium zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Land- und Fleischwirtschaft bei der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zusammen. Zuständig für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen vor Ort sind die jeweils örtlich zuständigen Veterinärämter. ML unterstützt mit Informationen und koordiniert. Bei der Erstellung der niedersächsischen Krisenpläne der Wirtschaft gibt es die bereits erwähnten Arbeitsgruppen mit Vertretern aus Gremien der gesamten Lebensmittelkette. Konkret sind an der Erstellung und Aktualisierung der Krisenpläne u.a. Vertreterinnen und Vertreter des Landvolks Niedersachsen, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, des Verbands der Fleischwirtschaft, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, des Deutschen Raiffeisenverbandes, der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands, des Deutschen Bauernverbandes, des Vieh- und Fleischhandelsverbandes, der Veredelungs- und Fleischbranche und des Lebensmitteleinzelhandels sowie von behördlicher Seite kommunaler Veterinärbehörden, des ML und des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beteiligt.

14. Woran hakt es jetzt, dass weitere Schweine die Ställe verlassen?

Alle müssen mitziehen – also vom Zerlegebetrieb über die Kühlhäuser und die Verarbeitung bis hin zum Lebensmitteleinzelhandel. Die Vorgaben von Drittländern, in die Schweinefleisch exportiert wird, machen den Abstimmungsprozess nicht einfacher. Das ML unterstützt zusammen mit dem LAVES die praktische Umsetzung. Wir geben allen Beteiligten Informationen zu wichtigen Details. Da geht es zum Beispiel um geeignete Desinfektionsmittel, die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder die speziellen Anforderungen an eine getrennte Produktion und Lagerung

15. Ferkel: Was passiert mit den Ferkeln aus den Sperrbezirken? Wo werden sie untergebracht?

Aktuell wird geprüft, ob das Verbringen von Ferkeln aus Betrieben der Überwachungszone in Betriebe außerhalb der Überwachungszone ermöglicht werden kann. Für diese Bestimmungsbetriebe würden dann auch die Sperrmaßnahmen der Überwachungszone bis zu deren Aufhebung gelten. Per Erlass wurde bereits die Möglichkeit eröffnet, nach einer Risikobewertung Ferkel aus Betrieben in der Überwachungszone in andere Betriebe derselben Lieferkette innerhalb der Überwachungszone zu verbringen.

16. Leerstand in Schweineställen: Kann es staatlich angeordnet werden, dass Landwirte mit Leerstand Schweine aus Sperrbezirken aufnehmen?

Das ML setzt klar auf die Solidarität im Berufsstand. Tierhalterinnen und Tierhalter, deren Schweineställe derzeit nicht belegt sind, sollten in der Krise ihren Kolleginnen und Kollegen hilfreich zur Seite zu stehen. Dies entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen: Entsprechend sind immer zunächst die mildesten behördlichen Mittel vorzusehen. In diesem Rahmen würde bei Bedarf, bevor eine staatliche Anordnung in Betracht gezogen wird, eine einvernehmliche Regelung mit einem Betrieb, der die Unterbringung von Tieren übernehmen kann, gesucht werden.

17. Was passiert, wenn bei weiteren ASP-Ausbrüchen Schlachthöfe im Sperrbezirk liegen? Wäre ein Transport/Schlachtung untersagt bzw. nur mit Ausnahmegenehmigung möglich? Können diese Schlachthöfe die Schweine, die aus anderen Regionen kommen, weiterschlachten oder ist mit dem nächsten Schweinestau zu rechnen?

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Schweinen aus Betrieben außerhalb der Sperrzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Sperrzone liegt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Informationen: Wie hat sich Niedersachsen auf die ASP vorbereitet? | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

18. Wie lange dauert es ungefähr, bis der Schweineanlieferungsstau auf den Betrieben in der Sperrzone abgebaut ist?

Von dem ASP-Ausbruch im Landkreis Emsland sind in der Sperrzone rund 200.000 Schweine betroffen, die nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder im Falle von Tieren aus Betrieben der Überwachungszone in andere Betriebe der Überwachungszone verbracht werden dürfen. Die Restriktionen für die Verbringung gelten nach Vorgaben der EU-Kommission bis 14. Oktober 2022. Bis dahin muss für die schlachtreifen Schweine die kanalisierte Schlachtung organisiert werden. Wöchentlich müssen rund 6500 schlachtreife Schweine zur Schlachtung gebracht werden.

19. Wie viele Schweinebetriebe im Emsland und in Bentheim sind noch von Handelsbeschränkungen betroffen?

Es sind etwa 300 Betriebe.

20. Wird jedes gelieferte Schwein auf ASP getestet oder ist das zufällig?

Die Tiere werden innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung klinisch untersucht. In den betreffenden Mastbetrieben werden Blutproben nach einem Stichprobenschlüssel genommen und auf ASP untersucht. Ebenso müssen in den Betrieben verendete Tiere untersucht werden. Für die anschließende Schlachtung, Zerlegung und die Weiterarbeitung gelten strenge tierseuchenrechtliche Vorgaben der EU.

21. Wie viele Landwirte haben bislang Anträge auf Nottötung von wie vielen Schweinen gestellt? Wie viele Anträge für wie viele Tiere wurden genehmigt? Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

Es liegen dem Landkreis Emsland inzwischen Anträge von drei Schweinehaltern/Innen zur Nottötung ihrer Tiere vor. Keiner der Anträge wurde genehmigt, da dafür die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben waren.

22. Wird es, sofern nicht schon geschehen, zu Nottötungen kommen? Was wären dafür die Voraussetzungen?

Die Überschreitung des normalen Schlachtgewichts ist kein Grund für eine Nottötung. Es handelt sich um gesunde, vermarktungsfähige Tiere. Die zuständige Veterinärbehörde trifft auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes (§ 16a) die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. In diesem Rahmen ist generell der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sind insbesondere alternative Lösungsmöglichkeiten (wie etwa die Verbringung einzelner Tiere in einen anderen Stall), die aus rechtlicher Sicht das mildeste Mittel darstellen, in Betracht zu ziehen.

23. Das Ministerium hat verkündet, Kühlhäuser anzumieten für das Fleisch der Tiere. Wo befinden sich diese Kühlhäuser und wie sind die Kapazitäten? Wie hoch sind die monatlichen Kosten? Wer übernimmt diese?

Das Land wird nicht direkt Kühlhäuser anmieten. Die Kosten für die Einlagerung trägt das Land – diese werden mit rund zwei Millionen Euro beziffert. Die bisher in Frage kommenden Kühlhäuser befinden sich in Niedersachsen, die Kapazitäten reichen nach derzeitigem Kenntnisstand für alle überschweren Schweine aus.

24. Warum ist es aus Sicht des Ministeriums bislang nicht gelungen, die Verwertung des Fleisches zu klären?

Die Gründe sind vielfältig: Die Schlachtbetriebe müssen Verarbeitungsbetriebe bis hin zum Lebensmitteleinzelhandel einbinden, um einen Absatz für das Fleisch zu haben. Es kann aber auch damit zusammenhängen, dass Vorgaben von Drittländern, in die Schweinefleisch exportiert wird, die Schlachtung der Schweine aus der ASP-Sperrzone erheblich einschränken. Am Ende handelt es sich immer um eine individuelle Entscheidung des Unternehmens. Daraufhin hat sich das ML für eine „Pufferlösung“ entschieden: Die Tiere werden geschlachtet, die Tierkörper zerlegt und das Fleisch in Kühlhäusern gelagert und mittel- bis langfristig einer Verwertung zugeführt, um das wertvolle Lebensmittel in den Verkehr bringen zu können.

25. Warum ist im Zuge der Vorbereitungen auf einen ASP-Ausbruch kein Schlachthof benannt worden, der Tiere aus Restriktionszonen schlachtet? Kann und wird das Ministerium dies anordnen?

Eine pauschale Festlegung auf einzelne Schlachthöfe, Verarbeiter und Vermarkter für den Ausbruchsfall ist im Rahmen der Vorbereitung nicht erfolgt, da hierfür immer die Bedingungen im konkreten Ausbruchsfall berücksichtigt werden müssen (z.B. Art der Sperrzone, Zahl der Schweine in der Sperrzone).

Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen des aktuellen Geschehens hat Niedersachsen einen Beschluss für die Agrarministerkonferenz (September in Quedlinburg) auf den Weg gebracht, der darauf abzielt, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe bundesweit vorzuhalten, die sich für den Tierseuchenfall verbindlich verpflichten, Tiere aus Sperrzonen zu schlachten und zu verarbeiten. Das Tiergesundheitsrecht sieht die Anordnung der Durchführung von Schlachtungen in einem Betrieb grundsätzlich nicht vor.

26. Was bedeutet der neue Erlass unter Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687?

Schweine aus der ASP-Überwachsungszone können auch in andere Betriebe verbracht werden, die sich auch außerhalb der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim befinden. Das wird durch einen Erlass geregelt, den das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) herausgab.

Bislang war ein Transport nur innerhalb der Zone möglich. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Tiere von weiteren Betrieben aufgenommen werden können. Nach Durchführung einer Risikobewertung kann nun die Verbringung gehaltener Schweine zwecks Durchlaufens des Produktionszyklus vor der Schlachtung in einen Betrieb derselben Lieferkette genehmigt werden, auch wenn sich der Bestimmungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone befindet.

In der Begründung heißt es: Die negativen Ergebnisse bisheriger Untersuchungen in der ASP-Sperrzone rechtfertigen diese Möglichkeit.

27. Wie wird die Entscheidung der EU-Kommission, den Antrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Verkürzung der Frist auf den 3. September 2022 für die niedersächsische ASP-Sperrzone abzulehnen, kommentiert?

Die Entscheidung der EU-Kommission ist äußerst bedauerlich. Das ML macht darauf aufmerksam, dass bereits am 9. August alle erforderlichen Informationen ans BMEL geliefert worden sind, da die Verhandlungen zwischen Berlin und Brüssel geführt werden.

28. Warum hat die Kommission die Frist überhaupt bis 14.10. festgelegt? Normalerweise müssten die Sperren doch am 2.10. auslaufen, oder?

Auf das Datum 14.10.2022 wurde von ML sofort hingewiesen. Die EU-Kommission richtet sich bei ihrer Fristsetzung nach den Vorgaben des Landtierkodex der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH), wonach für die ASP ein Mindestzeitraum der Sperrmaßnahmen von drei Monaten nach amtlicher Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes vorgesehen ist.

29. Wie will Niedersachsen die Kommission davon überzeugen, die Sperren Anfang Oktober zu beenden?

Da die amtliche Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbestandes am 05.07.2022 erfolgte und sich in der Sperrzone keine weiteren Ausbrüche ereigneten, wäre eine Vorverlegung der Frist auf den 05.10.2022 vertretbar.

30. Können Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe finanzielle Unterstützung für die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Kühlhäusern erhalten, wenn sie Fleisch von Tieren aus der Sperrzone übergangsweise einlagern oder einlagern lassen?

Ja. Informationen zur Gewährung der Billigkeitsleistungen, Details zur entsprechenden Richtlinie sowie das Antragsformular finden Sie hier.

31. Wann endet die Sperrfrist?

Am Mittwoch, 5. Oktober, fallen alle Restriktionen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim. Damit kann mit dem Abtransport der Schweine um Mitternacht begonnen werden. Die Bestätigung dieser neuen Frist erreichte das Landwirtschaftsministerium in Hannover (ML) von der EU-Kommission. Ursprünglich war erst der 6. Oktober vorgesehen. Da die amtliche Abnahme nach Reinigung und Desinfektion im Ausbruchsbestand am 5. Juli erfolgte und sich in der Sperrzone keine weiteren Ausbrüche ereigneten, ist eine Vorverlegung der Frist auf den 5.10.2022 vertretbar. Darauf hatte Niedersachsen mehrfach hartnäckig hingewiesen.








Schwein im Stall   Bildrechte: pixabay

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.08.2022
zuletzt aktualisiert am:
14.10.2022

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

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