Afrikanische Schweinepest - Fragen und Antworten
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine für Menschen ungefährliche, für Haus- sowie Wildschweine jedoch in der Regel tödlich verlaufende hochinfektiöse Viruserkrankung.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen unter anderem zu Restriktionsgebieten und Entschädigungsregelungen.Für Jagdausübungsberechtigte, Land- und Forstwirte sowie Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden in §§ 6 Absätze 7-9, 39a TierGesG (Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen) Ansprüche auf Schadensersatz bzw. den Ersatz von Aufwendungen geregelt. Entscheidend ist dabei auch der Rechtsfolgenverweis auf die Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer im Rahmen des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG).
Die Leistung der Entschädigung richtet sich dabei nach dem Einzelfall und ist nicht sicher vorhersagbar aufgrund vieler, nachfolgend teilweise auch angeführter, Faktoren.
Die zulässigen Maßnahmen und damit auch die Ansprüche der Betroffenen in den unterschiedlichen Zonen erfassen in der Reihenfolge keine Restriktionszone-Pufferzone-gefährdetes Gebiet-Kerngebiet auch die jeweils vorangehenden Maßnahmen der jeweils größeren (Schutz)Zone.
In den Gebieten, welche kein Restriktionsgebiet darstellen, kann nur die verstärkte Bejagung von Wildschweinen angeordnet werden, insbesondere als Prävention zu einem ASP-Ausbruch, sowie die Fallwildsuche, insbesondere um die Beprobung und das Monitoring sicher zu stellen.
In der Pufferzone kann darüber hinaus die Jagdausübung vorübergehend gänzlich verboten oder beschränkt werden, um seuchenkrankes Wild nicht in andere Gebiete zu treiben.
Im gefährdeten Gebiet kommt zur verstärkten Bejagung und Fallwildsuche noch die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung hinzu, insbesondere durch das Bereitstellen notwendiger Information. Wenn eine verstärkte Bejagung oder die Fallwildsuche durch die Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich und wirksam sichergestellt ist, kann dies durch andere Personen angeordnet werden, was dann entsprechend zu dulden ist.
Auch können in gefährdeten Gebieten das Beschränken oder Verbieten der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen für längsten sechs Monate und das Anlegen von Jagdschneisen angeordnet werden. Dies hätte Auswirkungen auf die Pflanzenproduktion und die Verwendung von Ernteprodukten durch die landwirtschaftlichen Betriebe. Gravierende Auswirkungen kann es auch auf forstwirtschaftlichen Flächen durch länger anhaltendes Nutzungsverbot insbesondere in Nadelholzbeständen mit Käferbefall mit erheblichen Folgeschäden geben.
Im Kerngebiet können darüber hinaus noch der Fahrzeugverkehr beschränkt oder verboten bzw. anderweitige Absperrmaßnahmen vorgenommen werden.
Die Entschädigungsansprüche können auf der Ebene des Einzelbetriebes sehr unterschiedlich sein und sind abhängig vom Zeitraum der Anordnung, der Jahreszeit und den eintretenden Schäden an forst-, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, die durch Sachverständige nach dem aktuellen Marktwert zu bewerten sind.
Daher können für eine Entschädigungsleistung keine einheitlichen Beträge festgelegt, sondern die Ansprüche müssen einzelfallbezogen ermittelt werden.Bei Anordnungen, die „allgemeine“ Eigentümer oder Besitzer (also auch Pächter und Mieter) betreffen (§ 6 Abs. 7 TierGesG) ist zwar jedweder Aufwand und Schaden ersatzfähig, soweit für diesen die behördliche Anordnung ursächlich war. Es ist hierbei jedoch die allgemeine Schadensminderungspflicht in vollem Umfang zu beachten. Das heißt, vom Geschädigten ist der Schaden so gering wie möglich zu halten (z.B. das Befahren alternativer Strecken oder etwaige Minderungsmöglichkeiten).
Grundsätzlich werden nur Vermögensschäden in Geld nach dem NPOG ersetzt, kein entgangener Gewinn. Anderes gilt nur bei unbilliger Härte. Ansprüche gegen Dritte (also auch Versicherungen) müssen für die Gewährung des Ersatzes abgetreten werden.
Bei Anordnungen, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzer betreffen (§ 6 Abs. 8 TierGesG) gilt dasselbe, wie für die „allgemeinen“ Grundbesitzer.
Beim Anlegen von Jagdschneisen bleiben anderweitige Verpflichtungen hierzu unberührt. Deren Erfüllung hat folglich Vorrang, auch wenn sie lediglich vertraglich vereinbart sind.
Die Höhe der Entschädigungsleistung errechnet sich für eine betroffene Fläche bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen grundsätzlich aus dem im Normaljahr (ohne Beschränkung) durchschnittlich erzielbaren Hektarerlös abzüglich nicht entstandener Kosten auf Grund von Nutzungsbeschränkungen, wie z.B. Pflanzenschutzmaßnahmen.
Der Entschädigungsbetrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem betroffenen Einzelbetrieb infolge der Nutzungsbeschränkung entstanden sind. Dazu zählen z.B. Futter- und Strohzukäufe in der Viehhaltung.
Der Entschädigungsbetrag ist um den Deckungsbeitrag einer ersatzweise angebauten Kultur zu kürzen.
Die Ermittlung des durch die angeordnete Nutzungsbeschränkung entstandenen Schadens erfolgt auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten. Die unterschiedlichen Erträge und Preise für Produkte konventioneller oder ökologischer Wirtschaftsweise sowie regionale Unterschiede werden berücksichtigt.
Die Entschädigungsleistung für forstwirtschaftliche Flächen kann nur unter Mitwirkung von geeigneten Forstsachverständigen bewertet werden.
Zunächst bedarf es einer gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten angeordneten Maßnahme bzw. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagdausübung (§ 6 Abs. 9 TierGesG). Ein Aufwendungsersatz kommt nur für den erhöhten Aufwand in Betracht, nicht für den üblichen Jagdaufwand. Der Mehraufwand muss sich aufgrund der Anordnung ergeben und zur Befolgung der Anordnung erforderlich sein.
Auch erfolgt nur ein angemessener Ersatz, welcher nicht unbedingt einem vollständigen Ersatz entsprechen muss. Dies kann zum Beispiel bei einer Unterscheidung in übliche Jagdgäste oder tatsächlich notwendiges Hilfspersonal eine Rolle spielen, ebenso wie beim eigenen Zeitaufwand, wo ein einfacher Stundensatz für die entsprechende Tätigkeit anzusetzen ist und eben kein fiktiver Verdienstausfall. Denn die Anordnung muss ja auch nicht persönlich durch den Jagdausübungsberechtigten umgesetzt werden. Anderes kommt bei Tätigkeiten in Betracht, die nicht delegierbar sind. Für Fahrtkosten kommt der übliche Kilometersatz von 0,30 € in Betracht, unter Abzug bei einer Kombination mit üblicher Jagdausübung oder anderen Arbeiten im Jagdbezirk.
Beim Schadensersatz im Hinblick auf die Anordnung der verstärkten Bejagung (auch bei einer angestrebten Reduzierung auf 0 und einem vollständigen Wildbretwertverlust) ist die Anordnung hierfür jedoch nicht kausal. Vielmehr würden diese Schäden auch ohne die Anordnungen lediglich aufgrund der ASP eintreten und sind somit nicht ersetzbar. Für die Pufferzone gilt dies nur bei einer späteren Erklärung zum gefährdeten Gebiet, anderenfalls sind aber die Wertentwicklungen auf Grund der ASP in den kommenden Jahren mit einzubeziehen.
Beim Schadensersatz im Zusammenhang mit Jagdverboten oder -beschränkungen ist aufgrund der Schadensminderungspflicht stets zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern (z.B. Nachholen von Jagden, Erhöhung der Abschusspläne).
In Bezug auf den evtl. zu leistenden Wildschadensersatz greift § 34 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG (Niedersächsisches Jagdgesetz). Dadurch geht der Anspruch aus § 6 Abs. 9 TierGesG unmittelbar auf den Geschädigten über.
Grundsätzlich werden nach dem NPOG nur Vermögensschäden in Geld ersetzt, kein entgangener Gewinn. Anderes gilt nur bei unbilliger Härte. Ansprüche gegen Dritte (also auch Versicherungen) müssen für die Gewährung des Ersatzes abgetreten werden.
Soweit der Jagdpachtvertrag keine spezielleren Regelungen enthält, unterliegt er den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Demnach kommt eine Minderung, die vom Verschulden eines Verpächters unabhängig ist, grundsätzlich in Betracht und ist auch bei Erfüllung der schon erwähnten Schadensminderungspflicht von Bedeutung.
Der Verpächter kann dann einen eigenen Anspruch nach § 39a Abs. 1 TierGesG geltend machen.
Das Land hat bereits 2014 eine ASP-Sachverständigengruppe eingerichtet, die sich regelmäßig mit der ASP-Prävention und unterschiedlicher Vorbereitungen auf den Fall eines Ausbruchs im Schwarzwildbestand in Niedersachsen (z.B. durch Verbreitung relevanter Informationen, Informationsveranstaltungen mit den kommunalen Veterinärbehörden und allen direkt und indirekt betroffenen Berufsgruppen, Anschaffung von Sachmitteln und Übungsszenarien) befasst. Um die tierseuchenrechtlich gebotenen Bekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich, landesweit einheitlich und auf hohem Niveau durchzuführen, wurde eine Rahmenvereinbarung mit einer Wildtierseuchenvorsorgegesellschaft abgeschlossen. Entschädigungen für Mehraufwendungen werden den Jagdausübungsberechtigten für die Suche und Beprobung von Fallwild und für einen vermehrten Abschuss von Schwarzwild sowie den Hundeführerinnen und Hundeführern für den Hundeeinsatz auf großen revierübergreifenden Drückjagden und für die Ausbildung zum Schwarzwildkadaversuchhundegespann gewährt.
Auszahlungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die auch die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite bereitstellt (www.lwk-niedersachsen.de). Im Landeshaushalt stehen für einen Erstausbruch rund 1,6 Millionen Euro für Bekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung.