Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf“ (PDF, nicht barrierefrei)
Wolf ins Bundesjagdrecht aufgenommen
Was folgt daraus für Niedersachsen?
Die Novellierung des BJagdG ist am 2. April 2026 in Kraft getreten. Niedersachsen begrüßt die damit einhergehende Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetzes (BJagdG) grundsätzlich, da der Weidetierschutz ein gemeinsames, wichtiges Ziel der Landesregierung ist. Im Rahmen der Novelle des Landesjagdgesetzes (NJagdG) hat Niedersachsen zudem die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zum Wolf angepasst, um den neuen bundesrechtlichen Anforderungen nachzukommen. Das neue Gesetz wurde im Landtagsplenum vom 23. Juni 2026 von den regierungstragenden Fraktionen verabschiedet. (Hier zur entsprechenden Pressemitteilung und zur Landtagsrede von Ministerin Miriam Staudte).
Ziel der Anpassungen ist es, auf Schadereignisse schnell, rechtssicher und unbürokratisch mit gezielten Entnahmen reagieren zu können. Übergeordnet gilt es, den Weidetierschutz durch gezielte Bejagung schadstiftender Wölfe und ggf. Wolfsrudel zu unterstützen und zugleich den niedersächsischen Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand der Art Wolf zu gewährleisten. Das Bundesgesetz findet sich rechts in der Info-Spalte (unterhalb des Artikels bei mobiler Nutzung). Das novellierte Niedersächsische Jagdgesetz finden Sie dort ebenfalls zum Download (oder nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt).
Wer ist derzeit zuständig?
Mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes zum 2. April 2026 hat der Bund die Verantwortung zum Wolfsmanagement an die zuständigen Behörden übertragen. Der Umgang mit dem Wolf war in Niedersachsen bereits grundsätzlich im Landesjagdrecht geregelt und wurde mit der Novelle des Landesjagdgesetzes nun an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit Inkrafttreten des erneuerten NJagdG (am 26. Juni 2026) liegt die Zuständigkeit für alle mit dem Bundesjagdgesetz zusammenhängenden Aufgaben den Wolf betreffend, – auch für die Schnellabschüsse – beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) als obere Jagdbehörde.
Warum wird die Zuständigkeit auf die oberste Jagdbehörde übertragen?
Der Bund sieht in seiner Gesetzesbegründung bundesweit 16 revierübergreifende Managementpläne für den Wolf – also einen pro Bundesland vor.
Bliebe die Zuständigkeit bei den Landkreisen, müssten in Niedersachsen alle 36 Landkreise, acht kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Artenschutz- und EU-Rechts-konformen eigenständigen Managementplan erstellen, Rissbegutachtungen beauftragen, bewerten und das Abschussverfahren initiieren und überwachen. Dies würde nicht nur zu einem erheblichen Aufwand in den Kommunen führen. Es gäbe einen Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen, die bspw. bei landkreisübergreifenden Jagdgebieten zu großen Unsicherheiten im Vollzug führen würden und letztendlich dem Ziel nach einem wirksamen Herdenschutz durch schnelle Eingriffsmöglichkeiten entgegenstehen würde.
Mit der Überlegung, die Zuständigkeit auf Landesebene zu ziehen, agiert Niedersachsen im Schulterschluss der anderen Bundesländer und setzt die bundesgesetzgeberischen Überlegungen um.
Wann gibt es einen Managementplan und worum geht es dabei?
Der revierübergreifende, landesweit geltende Managementplan des Landes Niedersachsen beinhaltet unter anderem Erläuterungen zum Erhaltungszustand, zur Zahl theoretisch entnehmbarer Wölfe, zeitliche und räumliche Vorgaben zur Jagd und Angaben zu Meldeketten und Abläufen bei Rissereignissen beinhalten. Dieser Managementplan wurde im Dialogforum Weidetierhaltung und Wolf erarbeitet und vor Veröffentlichung innerhalb der Landesregierung abgestimmt. Am 29. Juni hat das Kabinett der Niedersächsischen Landesregierung den Managementplant freigegeben (zur Kabinetts-Pressemitteilung vom 29. Juni).
Der Managementplan beeinhaltet zwei Säulen der Bejagung: Schnellabschüsse nach Rissgeschehen und die Bejagung während der Jagdzeit in festgelegten Interventionsgebieten, in denen auch aufgrund von mehreren Rissereignissen bei Überwindung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes ein gesamtes Rudel entnommen werden darf.
Zur Abwehr von Gefahren (beispielsweise, wenn ein Wolf zutraulich geworden ist oder sich an Wohngebiete annähert) kann die obere Jagdbehörde im Einzelfall die Bejagung anordnen.
Das Dialogforum wurde von Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte und Umweltminister Christian Meyer initiiert, hier sind Naturschutz- Landwirtschafts-, Tierschutz- und Jagdverbände vertreten.
Weitere Informationen zum Managementplan, finden Sie in unseren umfassenden FAQ zum Wolf in Niedersachsen.
Der folgende FAQ enthält:
- Informationen für Nutztierhalter*innen
- Informationen zum Wolfsmanagement in Niedersachsen
- Informationen für Jäger*innen
- Wissen zum Wolf allgemein
Der Wolf in Niedersachsen - Fragen und Antworten auf einen Blick
Die Dokumentation und Bearbeitung von Nutztierschäden wird seit dem 1. Februar 2022 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) übernommen. Wenn beim Fund eines toten Nutztieres auf einer Weide der Verdacht besteht, dass ein Wolf beteiligt sein könnte, informieren Sie bitte umgehend die zuständige Stelle bei der LWK. Die Beteiligung eines Wolfes ist bei mehreren toten Tieren auf einer Weide, großen toten oder verletzten Nutztieren wie Pferden und Rindern und bei großen Fraßspuren an Tierkörpern wahrscheinlich (Mehr Informationen hier: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/38891_Rissbegutachtung).
unter der Woche:
- Sollten Sie ihren Standort wissen oder bestimmen können, dann können Sie auf der Seite „Kartendarstellung der Bezirksförstereien in Niedersachsen“ die für diesen Bereich direkt zuständigen Mitarbeitenden der LWK kontaktieren
- Sollten es Ihnen nicht möglich sein, diese Funktion zu nutzen, und vermuten Sie stark, dass es sich um einen Wolfsriss handelt, dann melden Sie sich bitte unter der bei der LWK ständig erreichbaren Hotline 0511 3665 1500
am Wochenende und an Feiertagen:
melden Sie sich bitte ebenfalls unter der Rufnummer 0511 3665 1500, falls Sie die Beteiligung von Wölfen für sehr wahrscheinlich halten.Sollten Sie ein oder mehrere getötete oder verletzte Tiere finden und einen Wolf als Verursacher vermuten, lassen Sie den Fundort unberührt. Sichern Sie die Stelle möglichst schnell gegen weitere Raubtiere ab und vermeiden Sie unbedingt die Verunreinigung von Kadavern durch Hunde, weil dies den Nachweis eines Wolfes über die Genanalyse erheblich erschweren kann. Bitte sorgen Sie soweit möglich dafür, dass die Mitarbeitenden der LWK die Dokumentation des Schadens vor Ort ungestört (bspw. von Schaulustigen) durchführen kann. Nur so kann eine reibungslose und schnelle Bearbeitung des Vorfalls gewährleistet werden.
Wenn Sie verletzte Tiere auffinden, sollten Sie zudem schnellstmöglich einen Tierarzt oder eine Tierärztin verständigen. Jedoch sollte eine Behandlung von Tieren bestenfalls vorher mit den Mitarbeitenden der LWK abgestimmt werden, da die Versorgung von Wunden den Nachweis von Wölfen als Rissursache erschwert oder unmöglich macht.
Bei einem Ausbruch von Nutztieren, insbesondere bei möglichen Verkehrsgefährdungen auf benachbarten Straßen, sollten Sie unbedingt die Polizei verständigen, um den Bereich zu sichern.
Die Mitarbeitenden der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) werden die Situation vor Ort mit einem standardisierten Verfahren aufnehmen und, soweit möglich, anhand aller vorliegenden Informationen, bereits die Ursache feststellen. Im Anschluss der Aufnahme wird die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter schriftlich von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen über die (anzunehmende) Ursache für den Nutztierschaden informiert. Im Falle einer Gewährung von Zahlungen zum Ausgleich von Schäden an Nutztieren durch die LWK, so genannte Billigkeitsleistungen, wird ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen dem schriftlichen Bescheid über die Schadensursache beigefügt.
Ein wirksamer Herdenschutz ist der beste Schutz vor Wolfsangriffen. Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt von der Tierart und der Haltungsform ab. Bei Schafen und Ziegen haben sich wolfsabweisende Zäune und Herdenschutzhunde besonders bewährt. Rinder, Pferde und Gehegewild wie Dam- und Rotwild gelten grundsätzlich als weniger gefährdet, die Sicherheit kann aber insbesondere in Bezug auf Kälber, Fohlen oder Jungtiere ebenfalls durch zusätzliche Schutzmaßnahmen erhöht werden. Informationen zu geeigneten Herdenschutzmaßnahmen bietet die Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/thema/994_Herdenschutz
Dort werden auch Hinweise zu Veranstaltungen u.a. an einer Musterzaunanlage am Landwirtschaftlichen Bildungszentrum (LBZ) in Echem gegeben. Ein aktuelles Video des LBZ zu verschiedenen Zäunungsmöglichkeiten finden Sie auf YouTube hier: https://www.youtube.com/watch?v=_1e8YtLkuuo
Durch die sogenannte „Richtlinie Wolf“ (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen) werden wichtige Beiträge zum Schutz von Nutztieren / nicht wildlebenden Tieren vor Wolfsübergriffen geleistet. Sie sieht neben dem anteiligen finanziellen Ausgleich von Schäden bei Nutztierrissen insbesondere auch die finanzielle Unterstützung der Nutztierhaltenden bei präventiven Herdenschutzmaßnahmen vor. So wird die vorsorgliche Anschaffung von wolfsabweisenden Zäunen oder auch von Herdenschutzhunden bezuschusst / gefördert.
In Niedersachsen zahlt das Land bei Nutztierrissen durch Wölfe sogenannte „Billigkeitsleistungen“ zum Ausgleich der finanziellen Schäden. Der Nutztierschaden muss den Rissbegutachtern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemeldet werden. Das Formular zur Beantragung von Billigkeitsleistungen wird wie bisher erst nach amtlicher Feststellung des Wolfes als Verursacher des betreffenden Nutztierrisses dem jeweiligen Nutztierhalter direkt zugesandt. Der Geschäftsbereich Förderung der Landwirtschaftskammer übernimmt dann die finanzielle Abwicklung des Antrages. Eine Beantragung von Mitteln zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich. https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/35037_Richtlinie_Wolf
Billigkeitsleistungen können gewährt werden für durch den Wolf verursachten Schäden an Tieren für Tierverluste oder Verletzungen, einschließlich der erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten. Siehe hierzu die Vorgaben der Richtlinie-Wolf.
Das Schadensereignis muss den zuständigen Rissbegutachter der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemeldet werden. Die Voraussetzungen an den von Tierhaltenden sicherzustellenden Grundschutz für die Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Wolfsrissen sind in der Richtlinie Wolf (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen) festgelegt.
Die Anforderungen an den wolfsabweisenden Grundschutz können in dem Dokument zu den Voraussetzungen des Grundschutzes für Billigkeitsleistungen und Richtline SchaNa entnommen werden. Diese können auf der Internetseite der LWK und dort unter dem Pfad "Agrarförderung > Flächenbezogene Agrarförderung > Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke" abgerufen werden. https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/42553_Schaf-_und_Ziegenweidehaltung_fuer_Naturschutzzwecke_in_Niedersachsen_Richtlinie_SchaNaDie Richtlinie „SchaNa“ fördert den neben dem Natur- und Deichschutz u.a. den wolfsbedingten Mehraufwand in der Schaf- und Ziegenhaltung mit einer einfachen und unbürokratischen Pauschalprämie. Ziel ist es u.a., den Einsatz und die Unterhaltung von Herdenschutzmaßnahmen dauerhaft zu sichern. Fördervoraussetzungen sind ein Mindestbestand von 11 Tieren (älter als 9 Monate), verpflichtende Weidehaltung, vorhandener wolfsabweisender Grundschutz und ein Förderzeitraum von 5 Jahren.
Die Zuwendung beträgt 325 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung von Deichflächen (Küsten- und Flussdeiche) oder 260 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung sonstiger Flächen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) informiert auf ihrer Webseite über die Details und die Antragsfristen: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/42553_Schaf-_und_Ziegenweidehaltung_fuer_Naturschutzzwecke_in_Niedersachsen_Richtlinie_SchaNa
Der Wolf stellt in Niedersachsen insbesondere Weidetierhalter*innen vor erhebliche Herausforderungen. Die Niedersächsische Landesregierung nimmt die Sorgen der Weidetierhalter*innen sehr ernst und steht über das „Dialogforum Wolf und Weidetierhaltung“ in ständigem Austausch u.a. mit Weidetierhaltenden, Naturschutzverbänden sowie Jagdverbänden und dem Tierschutz. Dort, wo Nutztiere gerissen werden und Schutzmaßnahmen von Wölfen überwunden werden, soll künftig stärker eingeschritten werden. Dies ermöglichen Änderungen im EU-Recht wie auch im Bundesnaturschutzgesetz und Bundesjagdgesetz. Ziel ist es, den Schutz der Weidetiere mit dem Erhalt des Wolfsbestandes in Einklang zu bringen.
Die Niedersächsische Landesregierung hat im April 2026 beschlossen, den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in den Landtag einzubringen. Vorausgegangen war eine Anhörung von Verbänden und Institutionen. Der Umgang mit dem Wolf ist in Niedersachsen bereits grundsätzlich im Landesjagdrecht geregelt und ist nun mit der Novellierung des NJagdG an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst worden. Die Novellierung des Niedersächsischen Jagdegesetzes wurde am 23. Juni 2026 von den regierungstragenden Fraktionen im Landtag angenommen. Das Gesetz wurde in der aktuellen Form am 25. Juni im Gesetze- und Verordnungsblatt veröffentlicht..
Das novellierte Bundesjagdgesetz ist am 2. April 2026 in Kraft getreten. Niedersachsen hatte die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetzes (BJagdG) grundsätzlich begrüßt und die betreffenden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (s. entsprechende Pressemitteilung des ML), da der Weidetierschutz ein gemeinsames, wichtiges Ziel der Landesregierung ist.
Das Land Niedersachsen will auf Schadereignisse schnell, rechtssicher und unbürokratisch mit gezielten Entnahmen reagieren können. Übergeordnet gilt es, den Weidetierschutz durch gezielte Bejagung schadstiftender Wölfe und ggf. Wolfsrudel, Wolfspaare oder residente Einzelwölfe zu unterstützen und zugleich den niedersächsischen Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand der Art Wolf zu gewährleisten.
Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt den sogenannten „Erhaltungszustand“ der Tierart Wolf für die atlantische, die kontinentale und die alpine biogeografische Region im Turnus von sechs Jahren an die EU-Kommission. Im Jahr 2025 wurde der Erhaltungszustand für die atlantische und die kontinentale biogeographische Region als „günstig“ gemeldet (s. Pressemitteilung des Bundes). Auf die Überprüfung des Erhaltungszustandes durch den Bund hatte auch die Niedersächsische Landesregierung hingewirkt. Der Bund hat angekündigt, den Turnus der Meldung des Erhaltungszustandes des Wolfes turnusmäßig nun auf jährlich zu erhöhen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes zum 2. April 2026 hat der Bund die Verantwortung zum Wolfsmanagement an die zuständigen Behörden übertragen. Durch die Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) wird die Zuständigkeit für alle mit dem Bundesjagdgesetz zusammenhängenden Aufgaben den Wolf betreffend, - auch für die Schnellabschüsse - von den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zur obersten Landesbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gezogen.
Mit der Vorgehensweise, die Zuständigkeit mit der Änderung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes auf Landesebene zu ziehen, agiert Niedersachsen im Schulterschluss der anderen Bundesländer und setzt die bundesgesetzgeberischen Überlegungen um.
Der Bund sieht in seiner Gesetzesbegründung bundesweit 16 revierübergreifende Managementpläne für den Wolf – also einen pro Bundesland vor. Bliebe die Zuständigkeit bei den Landkreisen, müssten in Niedersachsen alle 36 Landkreise, acht kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Artenschutz- und EU-Rechts-konformen eigenständigen Managementplan erstellen, Rissbegutachtungen beauftragen, bewerten und das Abschussverfahren initiieren und überwachen. Dies würde nicht nur zu einem erheblichen Aufwand in den Kommunen führen. Es gäbe einen Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen, die bspw. bei landkreisübergreifenden Jagdgebieten zu großen Unsicherheiten im Vollzug führen würden und letztendlich dem Ziel nach einem wirksamen Herdenschutz durch schnelle Eingriffsmöglichkeiten entgegenstehen würde.Niedersachsen hat nach den Vorgaben im Bundesjagdgesetz sowie im Bundesnaturschutzgesetz einen revierübergreifenden, landesweit geltenden Managementplan des Landes erarbeitet. Darin sind unter anderem Erläuterungen zum Erhaltungszustand, zur Zahl theoretisch entnehmbarer Wölfe, zeitliche und räumliche Vorgaben zur Jagd und Angaben zu Meldeketten und Abläufen bei Rissereignissen enthalten.
Der Managementplan wurde im Dialogforum Weidetierhaltung und Wolf intensiv beraten und vorbereitet, innerhalb der Landesregierung abgestimmt und nach der Änderung des NJagdG unverzüglich bekanntgegeben. (Pressemitteilung des ML vom 29. Juni 2026)
Der Managementplan sieht zwei Säulen der Bejagung vor: Schnellabschüsse nach Rissgeschehen und die Bejagung während der Jagdzeit in festgelegten Interventionsgebieten, in denen auch aufgrund von mehreren Rissereignissen bei Überwindung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes ein gesamtes Rudel entnommen werden darf. Näheres hierzu finden Sie zu den Ausführungen zu den Interventionsgebieten.
Zur Sicherung des „günstigen Erhaltungszustands“ legt das in Niedersachsen für Artenschutz zuständige Ministerium zum Beginn eines jeden Jagdjahres (1. April) die in diesem Jagdjahr höchstens entnehmbare Anzahl adulter, territorialer Wölfe in Niedersachsen fest (Entnahmeobergrenze). Grundlage für diese Feststellung sind die von dem Wolfsbüro des NLWKN an das für Artenschutz zuständige niedersächsische Ministerium jährlich übermittelten Daten.
Diese maximal in einem Jagdjahr entnehmbare Anzahl an adulten, territorialen Wölfen (einschließlich adulten, territorialen Fallwildes) in den jeweiligen biogeographischen Regionen darf durch Maßnahmen des Niedersächsischen Managementplans einschließlich der Interventionsgebiete und Schnellabschüsse nicht überschritten werden.
Das für Artenschutz zuständige Umweltministerium hat für das Jagdjahr 2026 / 2027 für die atlantische biogeografische Region die maximal entnehmbare Anzahl an adulten, territorialen Wölfen (einschließlich adulten, territorialen Fallwildes) von 22 und für die kontinentale biogeografische Region die maximal entnehmbare Anzahl an adulten, territorialen Wölfen (einschließlich adulten, territorialen Fallwildes) von fünf festgesetzt. Für die folgenden Jagdjahre wird die maximale Anzahl an adulten, territorialen Wölfen (einschließlich adulten, territorialen Fallwildes) der jeweiligen biogeografischen Region dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) als obere Jagdbehörde vom für Artenschutz zuständigen Umweltministerium mitgeteilt und von ML veröffentlicht.
Da es sich bei der genannten Zahl ausdrücklich um adulte territoriale Tiere (Elterntiere, die in der Regel älter als zwei Jahren sind) handelt, die aktiv an der Reproduktion teilnehmen, wird mit dieser Zahl sichergestellt, dass der gute Erhaltungszustand nicht gefährdet wird – und das ist artenschutzrechtlich maßgeblich.
Alle adulten, territorialen Wölf die nicht durch die Jagd zu Tode gekommen (z.B. verunfallet Wölfe im Straßenverkehr) sind werden auf die maximal entnehmbare Zahl von Wölfen angerechnet. Für den Erhaltungszustand ist es nicht von Bedeutung, aus welchem Grund ein Wolf verendet ist. Jungwölfe und so genannte Wanderwölfe werden nicht auf die Zahl der Entnahmen von adulten territorialen Wölfen angerechnet.
Etwaige Entnahmen und Fallwild nicht adulter, territorialer Wölfe (Welpen, Jungtiere) werden über das Monitoring erfasst. So wird die Populationsdynamik stetig aktuell beobachtet.
Bei Schafen, Ziegen und Gehegewild entsprechen die Anforderungen an den zumutbar ergriffenen Herdenschutz nach dem Bundesjagdgesetz denjenigen des wolfsabweisenden Grundschutzes nach der Niedersächsischen „Richtlinie Wolf“ (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Bei Pferden und Rindern ist ein besonderer wolfsabweisender Grundschutz nicht erforderlich. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren sind umzusetzen.
Als zumutbar gilt eine angepasste Haltungsform, sodass die Tiere, insbesondere Kälber und Fohlen, nicht allein auf der Weide stehen. Außerdem muss für die Gewährleistung eines selbstschutzfähigen Herdenverbands – bei der Haltung von Rindern mindestens die gleiche Anzahl von Tieren mit einem Gewicht von über 250 kg gemeinsam mit Rindern mit einem Gewicht von unter 250 kg und – bei der Haltung von Pferden mindestens die gleiche Anzahl von mindestens einjährigen Pferden gemeinsam mit unter einjährigen Pferden auf der Weide gehalten werden.
Ziel des Schnellabschussverfahrens ist das schnelle Erlegen des schadstiftenden Wolfes. Dabei wird in Niedersachsen die Jagd um den zuvor amtlich festgestellten Rissvorfall in einem Radius von mindestens drei und maximal 20 Kilometern für zulässig erklärt. Die Jagd darf dann in den Jagdrevieren ganzflächig ausgeübt werden, die von dem jeweils geltenden Radius um den festgellten Schadensort betroffen sind (Erklärung: flächenmäßig eine Schnittmenge mit dem Radius haben). Da die oberste Jagdbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ML) im Benehmen mit der Jagdbehörde nach Bundesjagdgesetz das Jagdgebiet anhand örtlicher Gegebenheiten und Sachverhalte anpassen kann, ist es zudem möglich, durch eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Radius jeden Schadensfall individuell zu betrachten und die Festlegung der Jagdreviere an die regionalen Besonderheiten anzupassen.
Das ML hat dementsprechend von dem Ermessensspielraum im Bundesjagdgesetz (gem. § 22 d Abs. 3 Satz 4) Gebrauch gemacht, die Jagd auf den Wolf nicht ungeprüft in einem Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort für zulässig zu erklären. Der MMP sieht explizit vor, dass im Einzelfall anhand örtlicher Gegebenheiten und Sachverhalte der Bejagungsradius festgelegt wird, um eine zielgerichtete Entnahme zu ermöglichen.
Der Bejagungszeitraum beträgt bis zu sechs Wochen nach der Schadensfeststellung (Rissfeststellung). Anhand von örtlichen Gegebenheiten und Sachverhalten können die Bejagungszeiträume verlängert oder verkürzt werden. Die Jagd endet unmittelbar mit dem Abschuss eines Wolfes. Obwohl es das Ziel ist, muss es sich dabei nicht notwendigerweise um den schadstiftenden Wolf handeln.
Ja. Das Schnellabschussverfahren kommt wiederholt zur Anwendung, wenn während der zulässigen Jagd auf den Wolf erneut Schäden an nicht Weidetieren durch einen Wolf in dem Gebiet des Schnellabschussverfahrens verursacht werden. Die Jagd in allen nebeneinander laufenden Schnellabschussverfahren endet hier mit der Erlegung eines Wolfes.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für mehrere zeitlich aufeinander folgende Schadereignisse in dem vorbezeichneten Gebiet derselbe Wolf verantwortlich sein kann, dessen Erlegen Ziel der Jagd ist. Ebenso endet die Jagd, wenn die jeweilige Entnahmeobergrenze für die jeweilige biogeographische Region inklusive Fallwild erreicht ist (um den günstigen Erhaltungszustand nicht zu gefährden).
Bei wiederholten, durch Wölfe verursachten Schadereignissen entstehen Interventionsgebiete, um ebenso angemessen wie sachgerecht reagieren zu können. Hierfür ist Voraussetzung, dass es in dem Zeitraum vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres zu insgesamt drei Schadereignissen (Wolfsrissen) gekommen ist. Während der Setz- und Aufzuchtzeit der Welpen vom 1. März bis zum 30. Juni findet jedoch keine reguläre Bejagung von Wölfen statt.
Anders als beim Schnellabschuss setzt das Entstehen eines Interventionsgebiets weiterhin voraus, dass sich die Schadereignisse in einem Wolfsterritorium ereignet haben und dem dort ansässigen Rudel bzw. Wolfspaar oder einem residenten Einzelwolf mit hoher Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können. Denn: Wiederholte Schadereignisse in einem überschaubaren örtlichen Zusammenhang werden in aller Regel nicht von bloß schnell durchziehenden (80 bis 100 Kilometern pro Tag) einzelnen Wölfen verursacht, sondern von den bereits zur Jagd fähigen und lernfähigen Mitgliedern eines Rudels bzw. einem Wolfspaar oder einem residenten Einzelwolf.
Die Jagd darf in den Jagdrevieren ganzflächig ausgeübt werden, die von dem Territorium des Wolfsrudels bzw. Wolfspaares, dem der schadstiftende Wolf (oder Wölfe) wahrscheinlich angehören oder einem residenten Einzelwolf, betroffen sind. Denn: Wolfsterritorien nicht kreisrund und Jagende kennen die Grenzen ihres Revieres zuverlässig.
Im Interventionsgebiet können in der Jagdzeit alle Tiere eines Rudels unabhängig vom Alter entnommen werden. Da nur eine begrenzte Zahl an adulten, territorialen Leittieren entnommen werden kann, ohne den günstigen Erhaltungszustand zu gefährden, konzentriert sich der Managementplan auf Gebiete mit erhöhten Risszahlen oder auf Deiche.
Mit den Interventionsgebieten will Niedersachsen eine weitere Möglichkeit etablieren, die Situation in besonders von Wolfsrissen betroffenen Regionen zu entschärfen. Die Landesregierung verfolgt dabei das Konzept der ‚problemwolffreien‘ Gebiete, nicht der wolfsfreien Gebiete.
Wenn ein Interventionsgebiet festgelegt wurde, darf das gesamte Rudel einschließlich der Welpen und Jungwölfe bzw. das Wolfspaar oder der residente Einzelwolf – unter Beachtung der Jagdzeiten und der Grundsätze waidmännischer Jagd – entnommen werden. Die Jagd auf den Wolf (oder die Wölfe) endet mit dem Erreichen der maximalen Anzahl entnehmbarer Wölfe in der jeweiligen biogeographischen Region oder, sollte dieser Fall nicht eintreten, mit der Entnahme des betroffenen Rudels bzw. des Wolfspaars oder des residenten Einzelwolfs. Spätestens endet die Jagd jedoch mit Ablauf des 31. Januar, um der Setz- und Aufzuchtzeit Rechnung zu tragen.
Der Schutz der Deiche wird bei Problemen mit Nutztierrissen durch das Konzept der Schnellabschüsse und der niedersächsischen Interventionsgebiete im Managementplan – die sogar die Entnahme ganzer Rudel zulassen – zielgerichtet sichergestellt.
Um die Sicherheit der Deiche zu gewährleisten kann die oberste Jagdbehörde (ML) in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Küstenschutz im Einzelfall bereits bei zwei Schäden an einem „nicht wildlebenden Tier“ (hiermit sind neben Weidetieren auch Herdenschutzhunde gemeint) ein Interventionsgebiet festlegen (in allen weiteren Fällen erst bei drei Schäden in einem definierten Zeitraum).
Die Anforderungen an den zumutbaren Herdenschutz an Deichen unterscheiden sich zu den Anforderungen an die Zäunung andernorts.
Diese Kaskade – sich angesichts der begrenzten Zahl von Entnahmen auf Gebiete mit erhöhten Nutztierschäden sowie auf sensible Deichgebiete zu konzentrieren – ist auch breite Einigung mit den Weidetierhalterinnen und -tierhaltern sowie Umweltverbänden im Dialogforum.
Es ist aktuell vorrangiges Ziel dort zu jagen, wo ein vorheriges Schadgeschehen erfolgt ist. Der Eingriff in unauffällige Rudel könnte durch die Zerstörung der intakten Rudelstruktur zu vermehrten Konflikten führen. Ein weiterer wichtiger rechtlicher Aspekt: Der präventive Abschuss kann mit Blick auf den Erhaltungszustand dazu führen, dass Niedersachsen schnell in den ungünstigen Erhaltungszustand fällt und die Entnahme bei Schadereignissen – im Sinne des § 22b BJagdG – dann kaum noch möglich wäre.
Die Berechtigung (oder ggf. auch Pflicht) zur Erlegung von Wölfen liegt wie bei der Bejagung anderer Wildarten bei den jagdausübungsberechtigten Personen eines Revieres. Darüber hinaus kann die Erlegung Begehungsscheininhaber*innen oder Jagdgästen mittels Freigabe z.B. auf Gesellschaftsjagden oder beim Einzelansitz übertragen werden
Die Entnahme von Wölfen kann auf unterschiedlichen Grundlagen erfolgen. Hier ist zwischen dem Schnellabschussverfahren und der Erlegung in so genannten Interventionsgebieten zu unterscheiden.
- Erlegung im SchnellabschussverfahrenNach einem Nutztierschaden, bei dem durch Sachverständige der Landwirtschaftskammer der Wolf als Verursacher feststegstellt wurde, legt die oberste Jagdbehörde Jagdgebiet fest, in dem die Jagd ausgeübt werden soll.
Dies geschieht in enger Abstimmung mit den räumlich zuständigen Jagdbehörden anhand der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund von Kenntnissen zu Wolfsvorkommen, denen der Schaden zugerechnet wird. Zu dem Gebiet gehören diejenigen Jagdreviere, die sich innerhalb eines von der obersten Jagdbehörde festgelegten Radius von mindestens drei und bis zu 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort befinden oder davon angeschnitten werden. Eine räumliche Anpassung des Gebietes erfolgt ggf. durch Hinzuziehen oder auch Herausnehmen von Revieren, soweit dies für eine Bejagung erforderlich ist.
Der Bejagungszeitraum, innerhalb dessen die Jagdausübung auf Wölfe erfolgen darf, beträgt maximal sechs Wochen. Nach der Erlegung eines Wolfes, bei dem es sich nicht notwendiger Weise um den schadstiftenden Wolf handeln muss, endet die Jagd innerhalb des Gebietes unmittelbar. Das geschieht ebenfalls, sobald die jedes Jahr neu definierte maximale Zahl in Niedersachsen entnehmbarer Wölfe erreicht ist oder die offizielle Jagdzeit Ende Februar endet. - Erlegungen innerhalb von Interventionsgebieten
Interventionsgebiete werden dann eingerichtet, wenn drei Schadereignisse an nicht wildlebenden Tieren in einem Wolfsterritorium eingetreten sind. Dabei muss bei den einzelnen Schäden der zumutbare Herdenschutz gegeben gewesen sein und der Schaden muss einem Wolfsrudel bzw. Wolfspaar mit hoher Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können. Im laufenden Jagdjahr 2026/2027 sind dafür Schadereignisse im Zeitraum vom 2. April 2026 (Inkrafttreten des BJagdG) bis zum 28. Februar 2027 und ab dem Jagdjahr 2027/2028 im Zeitraum vom 1. März bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres relevant.
Die Jagdzeit innerhalb der Interventionsgebiete erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 28. Februar In diesem Zeitraum können Wölfe unter Einhaltung der strengen Regeln des Elterntierschutzes wie andere Wildtiere in ihren Jagdzeiten bejagt werden. Im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. Juni dürfen grundsätzlich keine Wölfe erlegt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann von der obersten Jagdbehörde die Jagd auf Wölfe und auch die Entnahme gesamter Rudel für zulässig erklärt werden.
Für die Einrichtung des Interventionsgebietes ist dabei nicht ausschlaggebend, ob vorher (aufgrund bestehender Schonzeiten zwischen dem 1. März und dem 1. Juni) tatsächlich ein Schnellabschussverfahren durchgeführt werden durfte oder nicht. Entscheidend ist die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Schadereignisse.
Erlegungen von Wölfen sind in jedem Fall unmittelbar und verpflichtend der obersten Jagdbehörde anzuzeigen!
Wer einen Wolf erlegt hat, hat dies unverzüglich der obersten Jagdbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ML) anzuzeigen. Das ML teilt die Erlegung jedes Wolfs der Jagdbehörde und dem für Artenschutz zuständigen Umweltministerium mit. Die Jagdbehörde gibt ein vorzeitiges Ende der Jagd allen betroffenen Jagdausübungsberechtigen unverzüglich bekannt, sobald die maximale Anzahl entnehmbarer Wölfe erreicht ist.
Erlegte Wölfe liefern wichtige wissenschaftliche Informationen für das Monitoring und für notwendige Anpassungen der Zahlen erlegbarer Wölfe. Jagdausübungsberechtigte haben daher nach der Anzeige der Erlegung dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (oder einer vom NLWKN beauftragten Stelle) eine Untersuchung eines jeden erlegten Wolfs sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Erlegte Wölfe sind von den Jägerinnen und Jägern daher bis zur Beprobung aufzubewahren.
Es ist möglich, dass der NLWKN oder eine von ihm beauftragte Stelle den erlegten Wolf aus Gründen der Wissenschaft benötig. In diesem seltenen Fall wird das Aneignungsrecht der Jagenden eingeschränkt.
Für die Jagd auf die Tierart Wolf ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig. Denn: Die Rissgeschehen ereigneten sich weitaus überwiegend während der Dämmerungs- und Nachtzeit. Eine erfolgreiche Bejagung schadstiftender Wölfe macht es daher erforderlich, dass Jagende gerade auch nachts die Bejagung durchführen können. Nicht zuletzt aus Gründen der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes ist die Verwendung von Nachtsichttechnik geboten.
Wenn Sie einem Wolf begegnen, bewahren Sie Ruhe und beobachten ihn. Wenn die Möglichkeit es zulässt, fotografieren Sie ihn. Sobald er Sie bemerkt, zieht er sich in der Regel zurück. Wolfswelpen sind allerdings neugierig und agieren oft weniger vorsichtig, als erwachsene Tiere. Sollten Sie sich in der Anwesenheit eines Wolfs unwohl fühlen, machen Sie sich durch lautes Reden, Rufen und/oder In-die-Hände-Klatschen bemerkbar. Entfernen Sie sich dabei langsam und ruhig, immer mit dem Gesicht zum Wolf. Laufen Sie nicht weg, denn löst einen starken Reiz zur Verfolgung aus. Sollte sich der Wolf Ihnen und ihrem Hund dennoch nähern, werfen Sie mit Steinen oder Stöcken nach ihm. Der Einsatz von Pfefferspray oder Pfeffergel kann zur Abwehr ebenfalls wirksam sein.
Anschließend melden Sie den Vorfall so zeitnah wie möglich direkt an die Landesjägerschaft Niedersachsen, beispielsweise über die Smartphone-App „Wolfsmeldungen Niedersachsen“, per Online-Meldebogen oder per Telefon: 0511-530430. Auch alle Sichtungen und gerade auch Aufnahmen von Wölfen sind wertvoll und finden Eingang in das niedersächsische Wolfsmonitoring.
Nutztierhalter*innen können sich nach Wolfsichtungen an die nächste Wolfsberaterin bzw. dem nächsten Wolfsberater wenden (Hier zur aktuellen Liste der Wolfsberater). Mehr Informationen für Nutztierhaltende s. auch entsprechenden Abschnitt in diesem FAQBestimmte Hunderassen werden oft für Wölfe gehalten, da diese Tiere als direkte Wolfsnachfahren viele ähnliche Merkmale aufweisen. Rassen, wie beispielsweise der Saarlooswolfshund oder der Tschechoslowakische Wolfshund, sind in Statur und Zeichnung dem Wolf sehr ähnlich. Tendenziell weisen Wölfe eine helle Färbung am Fang (Schnauzenbereich) und einen Sattelfleck auf dem Rücken auf. Im Durchschnitt sind Wölfe größer als vergleichbare Hunde, ihr Trittsiegel (Pfotenabdruck) ist bis zu 10 cm lang. Weitere Merkmale sind die Textur (enthält Haare und Knochensplitter) und ein sehr penetranter Geruch ihrer Losung (Kot). Ein Wolf hinterlässt eine typische Fährte (Laufspur), wenn er im „geschnürten Trab“ läuft. Dabei liegen die Trittsiegel wie auf einer Schnur hintereinander, die Hinterpfoten treten exakt in die Spur der Vorderpfoten. Im Gegensatz dazu liegen beim Hund in der Regel auch im Trab die Pfotenabdrücke versetzt nebeneinander. Ein sicheres Unterscheidungsmerkmal ist dieses Fährtenbild jedoch nicht, da auch einige Hunderassen zum „Schnüren“ neigen (z.B. Huskies, Malamuten, Wolfshunde u.a.). Meist ist ein Experte notwendig, um einen Wolf allein anhand der Fährte auch als solchen zu identifizieren. Wirklich sicher sind dagegen ein DNA-Nachweis aus der Losung oder aus Haaren und die detaillierte Analyse guter Fotos bzw. Filmaufnahmen.
(Quelle: Umweltministerium Niedersachsen)
Nein. Werden Wölfe von Menschen gefüttert, kann das dazu führen, dass sie ihre Scheu vollständig ablegen und immer wieder zur „Futterstelle“ zurückkommen. Erhält der Wolf dann kein weiteres Futter, kann es aufgrund von Frustration zu aggressivem Verhalten kommen. Derzeit sind solche Fälle in Niedersachsen (noch) nicht belegt. Es wird daher dringend davor gewarnt, die Tiere anzufüttern.
(Quelle : Umweltministerium Niedersachsen)
Anders als der Luchs wurde der Wolf bei uns nicht wieder angesiedelt, er ist eigenständig zurückgekehrt. Eingewandert über Osteuropa siedelte sich 1998 das erste Wolfspaar in Sachsen an. Im Jahr 2000 wurden dort die ersten Welpen nachgewiesen. In Niedersachsen gab es 2006 die ersten Hinweise auf die Rückkehr des Wolfes. Im Frühjahr 2012 wurden erstmals wieder Wolfswelpen in freier Wildbahn (auf dem Truppenübungsplatz Munster in der Lüneburger Heide) geboren. (Quelle: Umweltministerium Niedersachsen)
In freier Natur existieren in Niedersachsen keine Wolf-Hund-Hybriden. Das hat die genetische Untersuchung von Haaren, Exkrementen und Speichel aller erreichbaren Proben eindeutig bewiesen. Eine Vermischung mit Hunden würde ein ernsthaftes Problem darstellen, da das zum einen die Erbinformationen in der Wolfspopulation langfristig beeinflussen würde. Zum anderen würden Mischlinge möglicherweise ein anderes Verhalten aufweisen. Erfahrungen aus anderen Ländern belegen, dass Hybriden Menschen gegenüber oft weniger Scheu haben und tendenziell auch eher zu aggressivem Verhalten neigen können.
In menschlicher Obhut gibt es auch in Niedersachsen Hunde, bei denen es einige Generationen zuvor gezielt zu Paarungen mit Wölfen gekommen ist. Sie haben einen höheren Anteil an „Wolfsblut“ als gewöhnliche Haushunde. Die Haltung solcher Tiere stellt aufgrund ihres Verhaltens erhebliche Anforderungen an den Besitzer. (Quelle: Umweltministerium Niedersachsen )
Konsolidierte Fassung des NJagdG
nds-gvbl-2026-44 | Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Es gilt das gesprochene Wort
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes beschlossen - Rede von Ministerin Miriam Staudte im Landtagsplenum am 23. Juni
(PDF, 0,17 MB)
- Managementplan freigegeben - Kabinetts-PI vom 29.06.2026
- Landtag beschließt Jagdgesetz - ML-Pressemitteilung vom 23.06.2026
- Kabinett bringt Entwurf zur Änderung des NJagdG in den Landtag ein - Kabinetts-PI vom 27.04.2026
- Entwurf des NJagdG geht in die Verbandsbeteiligung - Kabinetts-PI vom 7.10.2025

