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Eingriffe oder Behandlung von Tieren zu Versuchs- und Ausbildungszwecken

Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (vgl. § 7) sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken

  • an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere

oder

  • am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere

verbunden sein können.

Tierversuche sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die genau im Tierschutzgesetz vorgeschrieben sind, so z. B. zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten bei Mensch oder Tier. Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ebenso verboten wie zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika.

Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Dabei ist selbstverständlich, dass Tierversuche nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Zur Beratung ist bei den Genehmigungsbehörden eine Tierschutzkommission eingerichtet, von der mindestens ein Drittel der Mitglieder aus Tierschutzorganisationen besetzt wird.

Tierversuche, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Versuchsvorhabens bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit wird der Behörde ermöglicht, auch hier eine tierschutzrechtliche Prüfung der Anzeige vorzunehmen.

Diese gilt auch für Eingriffe zum Zwecke der Organ- oder Gewebeentnahme i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG.

Unter engbeschriebenen Voraussetzungen, die in § 10 Tierschutzgesetz genannt sind, dürfen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen für Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorliegen müssen, ist in § 10a Tierschutzgesetz geregelt.

Die Betreiber von Einrichtungen, die die o. a. Eingriffe oder Behandlungen durchführen möchten, haben einen Tierschutzbeauftragen zu bestellen ( § 8 b TierSchG ), der u. a. verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzes zu achten und die Personen, die mit den Ceruschstieren umgehen, zu beraten.

Haltung von Versuchstieren

Im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 18. März 1986 sind allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung (Art. 5) festgelegt. Für einige Tierarten sind hierfür noch konkrete Anforderungen in Form von Leitlinien im Anhang A enthalten. Das Europäische Übereinkommen wurde mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates in EG-Recht übernommen (vgl. Art. 5 der Richtlinie). Für Versuchshunde gelten seit dem 01.09.2001 grundsätzlich die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (s. a. Hunde).

Versuchstiermeldeverordnung

Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen, sind nach der Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) verpflichtet, regelmäßig Meldungen über Art und Zahl der für Versuche verwendeten Tiere zu erstatten. Die für die Bundesrepublik Deutschland zusammengefassten Zahlen werden jährlich vom Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BMVEL) zusammengefasst. Auch Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet, oder die in Aus- und Fortbildung verwendet werden, sind zu erfassen. Durch die Erfassung soll versucht werden, gezielt in den Bereichen, in denen besonderes viele Tiere eingesetzt werden, den Bedarf z. B. durch Ersatzmethoden zu senken.

Literatur/Informationen:

  • Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
  • Richtlinie 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) siehe...

Literatur/Informationen:

  • Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156)
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