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Düngung an Gewässern mit Hangneigung: Land bietet Hilfestellung an

Hannover. An Gewässern mit Hangneigung sind durch die Änderung der Düngeverordnung (DüV) nun höhere Auflagen bei der Ausbringung von Düngemitteln zu beachten. Die genauen Anforderungen sind abhängig von der durchschnittlichen Hangneigung der an das Gewässer grenzenden Fläche.

Durch die ebenfalls im Sommer 2020 durchgeführte Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde außerdem ein Begrünungsgebot für Gewässerrandstreifen an hängigen Flächen an Gewässern eingeführt (vgl. § 38 a WHG). Diese Anforderungen wurden nun in einer Tabelle „Übersicht Regelungen auf Flächen mit Hangneigung entlang von Gewässern“ zusammengefasst.

Grundsätzlich gilt, dass der Bewirtschafter selbst dafür verantwortlich ist, welche Abstände zum Gewässer einzuhalten und welche Regelungen zu beachten sind.

Das Land (Umwelt- und Landwirtschaftsministerium) unterstützt allerdings Bewirtschafter und Berater dabei, eine Einschätzung der Hangneigung von Flächen entlang von Fließgewässern vorzunehmen. Sie erhalten Grundlagen für die Ermittlung betroffener Flächen.

Seit Mitte Juli 2020 gibt es daher bereits eine Hilfskulisse auf der Homepage des LBEG (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/?permalink=19idEESr), die als Unterstützung zur Ermittlung der Hangneigung dient. Diese ist aufgrund der aktuell verfügbaren Daten zum Teil noch grob, weshalb derzeit seitens des Landwirtschafts- und Umweltministeriums sowie weiterer Fachbehörden an einer detaillierteren Darstellung der betroffenen Kulisse an Gewässern gearbeitet wird.

Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Hangneigungskulisse ist prioritär für die Landkreise Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Wolfenbüttel, Salzgitter, Holzminden, Northeim, Goslar, Göttingen, Osnabrück, Stadt Osnabrück, Vechta, Nienburg, Schaumburg, Region Hannover, Helmstedt, Wolfsburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Uelzen, Harburg, Heidekreis und Celle geplant, denn dort haben die Vorgaben die höchste Relevanz. Mit ersten Ergebnissen für diese Landkreise wird im vierten Quartal 2021 gerechnet. Weiterentwickelte Hilfskulissen für gesamt Niedersachsen sollen in 2022 folgen.

Eine rundum vollständige Darstellung der Hangneigungskulisse wird jedoch auch in Zukunft in belastbarer Form problembehaftet bleiben, da nicht alle Gewässer eine Böschungsoberkante (BOK) aufweisen und dort dann die Regelung der Mittelwasserlinie greift. Diese ist kartographisch nur sehr eingeschränkt zu ermitteln und darüber hinaus auch veränderlich. Außerdem liegen die Gewässer dritter Ordnung bisher auch nicht flächendeckend digital in Niedersachsen vor.

Insbesondere in diesen Fällen ist bis auf weiteres die Festlegung in der Örtlichkeit als das geeignetere Mittel anzusehen.

Künftig sollen die einzuhaltenden Gewässerabstände je nach Hangneigung pro Feldblock am Gewässer wie folgt dargestellt werden (siehe Beispiel):
Eine Skizze zeigt ein Beispiel für Hangneigungsbereiche auf Feldblockebene   Bildrechte: ML
Beispiel: Darstellung der Hangneigungsbereiche auf Feldblockebene

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.08.2021

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

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