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Rote Gebiete: Niedersachsen nimmt Revision beim BVerwG zurück

Bund muss schnell Düngeverordnung nachbessern und Rechtssicherheit schaffen – Bundesvorschriften gelten uneingeschränkt


Hannover. Niedersachsen hat die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) betreffend der „Roten Gebiete“ in Niedersachsen zurückgenommen. Das teilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) mit. Im Januar 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die „Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat“ für die roten Gebiete für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hatte Niedersachsen zunächst beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt.

Die Entscheidung ist nach einer ausführlichen Bewertung der Urteilsbegründung des BVerwG aus den Düngeverfahren gegen Bayern aus Oktober 2025 zur bayerischen Landesdüngeverordnung getroffen worden. Das Gericht hatte die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung mit der Begründung, dass die Bundesvorschriften als Ermächtigung für die Länder zur Ausweisung der roten und gelben Gebiete formell unzureichend sind, für unwirksam erklärt. Die Rechtsgrundlage für die Ausweisung der roten Gebiete, deren Auflagen materiell rechtlich nicht zu beanstanden sind, hätte nicht in einer Verwaltungsvorschrift, sondern höherrangig geregelt werden müssen. Ähnliches hatte das OVG Lüneburg zur niedersächsischen Regelung beanstandet. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil den Bund aufgefordert unverzüglich einen Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Vorgaben im Düngerecht vorzulegen.

Die Minister*innen Staudte und Meyer hatten bereits im November 2025 den Bund aufgefordert hier zügig für Rechtsklarheit zu sorgen. Ähnliche einstimmige Beschlüsse in Richtung Bund beschlossen die Umwelt- und Agrarministerkonferenzen. Mit einem neuen Schreiben erinnern die beiden Minister daher den Bund an die zügige bundeseinheitliche Umsetzung der Gerichtsurteile und der EU-Vorgaben, damit die Gewässer geschützt bleiben und die Landwirtinnen und Landwirte spätestens bis zum Sommer 2026 Rechtsklarheit haben.

Auf der Grundlage der Revisionsrücknahme bereitet das ML nun die Aufhebung der niedersächsischen Düngeverordnung vor. Den Vollzug der Verordnung hat Niedersachsen aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage auf Bundesebene bereits Ende Januar 2026 ausgesetzt. Für die Landwirtinnen und Landwirte ändert sich mit der Aufhebung daher de facto nichts. Neben Niedersachsen haben – Stand heute – auch alle anderen Bundesländer den Vollzug ausgesetzt oder die Verordnungen aufgehoben.

Dabei ist wichtig: Das BVerwG hat in der Begründung explizit statuiert, dass die Maßnahmen – wie etwa die reduzierte Ausbringung – verhältnismäßig sind, da der Gewässerschutz eine überragend wichtige Bedeutung hat und damit Eingriffe in die Berufs- und Eigentumsfreiheit gerechtfertigt sind. Auch die grundsätzliche Ausweisung von roten und gelben Gebieten wurde nicht kritisiert. Angeführt wurden lediglich formale Mängel.

Was gilt jetzt?

Das ML weist darauf hin, dass alle übrigen Vorgaben der Bundes-Düngeverordnung weiterhin gelten und flächendeckend vollzogen werden. Dazu zählen etwa die Einhaltung der Düngebedarfe und betriebsbezogenen 170 kg N-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel, das ausnahmslose Düngungsverbot bei wassergesättigtem, überschwemmtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden sowie die Aufzeichnungspflichten gemäß Düngeverordnung. Über die entsprechenden Vorgaben informiert die Düngebehörde online auf www.duengebehoerde-niedersachsen.de.

Wie geht es weiter?

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes legen deutlich dar, dass die bundesrechtliche Grundlage verfassungswidrig ist. Das ML sieht den Bund daher weiterhin in der Pflicht, das Düngerecht bis spätestens Mitte des Jahres auf neue, rechtssichere Füße zu stellen, damit die Länder entsprechend für die nächste Düngesaison ab 1. Februar 2027 neue Umsetzungsregeln ausgestalten können. Ebenso sollte der Bund aus Sicht des ML seine Möglichkeiten nutzen, für die Zwischenzeit eine rechtssichere Übergangsanwendung zu ermöglichen, damit keine gesamte Düngesaison verloren geht.

Was empfiehlt das ML?

Auch wenn mit der Entscheidung bis auf weiteres die zusätzlichen und abweichenden Anforderungen in den mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, wie beispielsweise die Reduzierung der maximal zulässigen Düngermenge um 20 Prozent innerhalb der roten Gebietskulissen (https://www.duengebehoerde-niedersachsen.de/duengebehoerde/thema/1002_Kulissenausweisung) formal aufgehoben wurden, appelliert das ML an die landwirtschaftlichen Betriebe in Niedersachsen, weiter aktiv und freiwillig durch eine reduzierte Düngung in den gefährdeten Gebieten auf eine weitere Verbesserung der Wasserqualitäten hinzuwirken. Denn: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat sich nicht auf inhaltliche Aspekte der Bundesverordnung bezogen, sondern lediglich auf formale Mängel. Das bedeutet: Die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen weiterhin erreicht werden. Da die Ausweisungen der belasteten Gebiete und beschränkende Maßnahmen durch die Bundesländer für die Europäische Kommission ein mitentscheidender Grund für die Rücknahme eines Vertragsverletzungsverfahrens waren, droht sonst erneut ein entsprechendes Verfahren aus Brüssel.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.03.2026

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