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Förderung zur Bewältigung der durch Extremwettereignisse verursachten Folgen im Wald

Waldschutz mit Trinet   Bildrechte: Baumgart

Mit Wirkung von 30. März 2020 ist die Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald und für den klimarobusten Waldumbau (sog. Extremwetterfolgen-Richtlinie) in Kraft getreten.

Seit dem 05.08.2020 müssen Zuschüsse nicht mehr als De-minimis-Beihilfen ausgewiesen werden.

Mit dieser Richtlinie werden die Waldbesitzenden darin unterstützt, die Schadflächen wiederaufzuforsten bzw. die Wälder so zu entwickeln, dass sie an das künftige Klima besser angepasst sind als die heutigen Waldbestände. Nur durch eine Anpassung der Wälder an den fortschreitenden Klimawandel lassen sich die vielfältigen Ökosystemleistungen der Wälder und Forstbetriebe nachhaltig sichern. Zur Herleitung der geeigneten Baumarten bzw. der klimasensiblen Waldentwicklungstypen ist bei dieser Förderrichtlinie die klimatische Wasserbilanz eines jedes Standortes zu berücksichtigen. Für die Unterstützung dieser waldbaulichen Entscheidung nutzen Sie bitte das Geoportal „Forstliche Standortinformationen“.

An dieser Stelle sei ausdrücklich dem niedersächsischen Forstplanungsamt sowie der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt für Ihre Arbeit gedankt.

Förderfähig ist eine Vielzahl von Maßnahmen, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden stehen:
  • Maßnahmen zur sicheren Entnahme von Kalamitäts-Laubholz (Entnahme, Aufarbeitung)
  • Waldschutzmaßnahmen (diverse)
  • Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wälder
  • Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen

Antragsberechtigung:
  • Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die forstwirtschaftliche Flächen in Niedersachsen besitzen
  • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Antragsverfahren:
  • Schriftlicher Antrag mit den jeweils gültigen Formularen
  • Mindestzuwendung je Antrag von 500 bis 2.500 EUR, je nach Maßnahme (Bagatellgrenze)

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Fördersätze betragen bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
Logo für das niedersächsische Forstförderportal Bildrechte: ML

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