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Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Wald

Buchen-Dgl-Mischwald Rosengarten   Bildrechte: Baumgart

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (sog. Waldbau-Richtlinie) in Kraft getreten. Im Jahr 2018 wurde die Förderrichtlinie forstfachlich weiterentwickelt und neu ausgerichtet. Die Zuschüsse dieser Förderrichtlinie stellen keine De-minimis-Beihilfen dar.

Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
  • Erstaufforstung (Kulturbegründung, Nachbesserung, Kulturpflege)
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung (Strukturdatenerfassung, Kulturbegründung einschließlich Naturverjüngung, Nachbesserung, Kulturpflege, Waldrandgestaltung, Jungbestandspflege, Bodenschutzkalkung)
  • Forstwirtschaftliche Infrastruktur (Ausbau vorhandener oder unzureichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, Grundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen, Bau von Holzkonservierungsanlagen)

Antragsberechtigung:
  • Natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen in Niedersachsen besitzen
  • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Antragsverfahren:
  • Schriftlicher Antrag mit den jeweils gültigen Formularen
  • Mindestzuwendung je Antrag von 1.000 EUR (Bagatellgrenze)
  • Mindestzuwendung je Antrag bei Jungbestandspflege von 500 EUR (Bagatellgrenze)
  • Antragstellung im Rahmen einer Stichtagsregelung (Termine siehe unten)

Bei Aufforstungen sind standortgemäße, herkunftsgesicherte Baumarten zu verwenden. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten, der sich über den jeweiligen Waldentwicklungstyp (WET) ergibt, ist ebenso einzuhalten. Je nach Ausgangssituation sind die in Anlage 3 genannten Pflanzenzahlen je Hektar auf der Pflanzfläche zu berücksichtigen. In Anlage 4 sind die förderfähigen Baumarten aufgelistet. Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher zu verwenden.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf Grundlage von kalkulierten Pauschalen oder aufgrund der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt.

Fördersätze für Erstaufforstung:
bis zu 80 % für Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
bis zu 90 % für Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil
bis zu 100 % für reine Laubbaumkulturen

Fördersätze für naturnahe Waldbewirtschaftung:

Kulturbegründung und Nachbesserung
  • bis zu 70 % bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
  • bis zu 85 % bei Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil

Jungbestandspflege
  • bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 600 EUR/ha (max. 480 EUR/ha bei Eigenleistung)

Waldschutz
  • Die "Buchen-Vitalitätsschwäche" ist als förderfähiges Schadereignis eingestuft.
  • Die Wiederaufforstung von stabilen Laub- und Mischbeständen ist in geschädigter und absterbender Buche befristet bis zum 31.12.2022 zuwendungsfähig.

Fördersätze für forstwirtschaftliche Infrastruktur:
  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha bis zu 70 %
  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha bis zu 42 %

Termine für die Abgabe von Förderanträgen bei der Bewilligungsstelle (Regionalstellen) für forstliche Förderung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:


bis zum 31. März des Jahres

- Forstwirtschaftliche Infrastruktur
- Strukturdatenerfassung (für 2020 verlängert auf 30.06.)

bis zum 30. April
des Jahres

- Bodenschutzkalkung
bis zum 30. Juni
des Jahres
- Kulturbegründung und Nachbesserung (Herbstpflanzung)
- Kulturpflege
- Jungbestandspflege
- Strukturdatenerfassung
bis zum 30.September
des Jahres
- Kulturbegründung und Nachbesserung: Für die Frühjahrspflanzungen wird die Frist bis zum 14.02.2020 verlängert.
- Jungbestandspflege
- Bodenschutzkalkung
- Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Link zum Forstförderportal   Bildrechte: ML

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