Neue Förderung für Tierheime
20 Millionen für Investitionen in Tierheime und Wildtierauffangstationen
Niedersachsens Tierschutzministerin Miriam Staudte:
„Tierheime und Wildtierauffangstationen leisten jeden Tag einen unverzichtbaren Beitrag für den Tierschutz. Gleichzeitig sind viele Einrichtungen bei den baulichen und finanziellen Herausforderungen längst am Limit. Bei meinen Besuchen vor Ort habe ich immer wieder gesehen, mit wie viel Einsatz die Menschen diese schwierige Situation auffangen. Doch notdürftige Provisorien sollten nicht zur Dauerlösung werden! Deswegen habe ich mich dafür stark gemacht, 20 Millionen Euro aus dem Sondervermögen des Bundes für unsere Tierheime zur Verfügung zu stellen. Mit der Förderung wollen wir die Einrichtungen dabei unterstützen, notwendige Investitionen umzusetzen – und damit dauerhaft gute Bedingungen für die Tiere zu schaffen. Ob Neubau, Sanierung, Modernisierung oder die notwendige Ausstattung – wir schaffen mit der Richtlinie eine verlässliche Unterstützung für diejenigen, die Verantwortung für Tiere in Not übernehmen.“
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden insbesondere:
- Baumaßnahmen, zum Beispiel Anbau, Neubau sowie Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
- bewegliche Sachen, insbesondere Ausrüstung, Inventar und Haltungssysteme,
- unbewegliche Sachen, insbesondere Ersatzeinrichtungen wie Container und Bauwagen.
Darüber hinaus können notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen gefördert werden, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
Bis zu 80 Prozent Förderung
- Gefördert werden Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.
- Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Pro Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger können maximal 2 Millionen Euro gewährt werden.
- Auch notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen können gefördert werden – bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
- Wichtig: Mit der Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
Wer kann gefördert werden?
Zuwendungsempfänger*innen können sein:
- Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen (im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG), soweit sie Fundtiere und Unterbringungstiere aufgrund behördlicher Fortnahmen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen aufnehmen
- Träger von Wildtierauffangstationen (im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG), soweit sie o.a. Fundtiere und Unterbringungstiere aufnehmen
- niedersächsische Kommunen, sofern sie Träger von Tierheimen, tierheimähnlichen Einrichtungen oder Wildtierauffangstationen sind
Welche Voraussetzungen gelten?
Für Träger von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen - dies können auch Wildtierauffangstationen sein, die nicht nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG anerkannt sind - gilt insbesondere:
- Sitz in Niedersachsen,
- seit mindestens einem Jahr eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG,
- Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO.
Für Träger von Wildtierauffangstationen gilt insbesondere:
- Sitz in Niedersachsen,
- seit mindestens einem Jahr eine gültige Anerkennung nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.
Wann tritt die Richtlinie in Kraft?
Die neue Richtlinie ist am 21. September in Kraft getreten. Anträge können bis 30.06.2036 gestellt werden. Über die Anträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden. Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML).
Die Förderung erfolgt aus den Niedersachsen zugewiesenen Bundesmitteln nach dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) beziehungsweise dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes.
Die vollständige Richtlinie finden Sie hier:
https://www.verkuendung-niedersachsen.de/ndsmbl/2026/432/
Das Antragsformular finden Sie rechts in der Infospalte (in der mobilen Ansicht unter diesem Text) oder hier zum Download.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sachinvestitionen zur tierschutzgerechten Unterbringung von Fundtieren und sonstigen Unterbringungstieren aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes (Tierheim und Wildtierauffangstationen-RL)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sachinvestitionen zur tierschutzgerechten Unterbringung von Fundtieren und sonstigen Unterbringungstieren aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes (Tierheim und Wildtierauffangstationen-RL)
(PDF, 0,20 MB)
Antragsformular für Tierheime und Wildtierauffangstationen
(DOCX, 0,35 MB)
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