Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen klar Logo

Verbraucherinformationsgesetz

Das Verbraucherinformationsgesetz gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Anspruch darauf, bei den zuständigen Behörden Informationen zu Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Kosmetika, Verpackungen, Textilien, Kinderspielzeug, Geschirr) zu erhalten.

Zuständig für die Entgegennahme von Verbraucheranträgen nach dem VIG sind in Niedersachsen grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Die für Sie zuständige Behörde können Sie sich über den Bürgerservice

anzeigen lassen. Geeignete Suchbegriffe sind Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Veterinärwesen.


Informationen, die von den Behörden im Internet zur Verfügung gestellt werden, sind kostenfrei. Daher empfiehlt es sich, zunächst auf kostenfrei zugängliche Informationen zuzugreifen und nur wenn diese nicht ausreichen, einen Antrag nach dem VIG zu stellen. Kostenfreie Informationen erhalten Sie z. B. auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Werden auf der Grundlage des VIG Informationen auf Antrag erteilt, können die Informationen in bestimmten Fällen kostenpflichtig sein. Über die voraussichtliche Höhe soll die Antragstellerin/der Antragsteller vor Informationserteilung durch die Behörde informiert werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat das Recht, ihren/seinen Antrag auf Information zurückzunehmen oder einzuschränken.


FAQs zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
  1. In welcher Form kann ich einen Antrag nach dem VIG stellen?
    Ein Antrag nach dem VIG kann formlos gestellt werden. Das bedeutet, dass dieser z. B. mündlich, schriftlich (auch per E-Mail) oder über ein Internetportal gestellt werden kann.

  2. Was geschieht mit einem Antrag, der an eine Behörde gerichtet wird, die für die beantragte Informationserteilung nicht zuständig ist?
    Falls der Antrag an eine nicht zuständige Behörde gerichtet wird, leitet diese den Antrag von Amts wegen an die richtige Stelle weiter.

  3. Was kostet mich ein Antrag auf Information nach dem VIG?
    Informationen über Abweichungen von lebensmittel-, futtermittel- oder produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, alle anderen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. Werden diese Beträge überschritten, ist eine kostendeckende Gebührenerhebung vorgeschrieben. Sollte ein Antrag nicht kostenfrei bearbeitet werden können, wird die Antragstellerin/der Antragsteller vorab über die voraussichtliche Höhe der Kosten informiert. Sie/er wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ihren/seinen Antrag zurückzunehmen oder einschränken zu können.

  4. Welche Informationen müssen auf der Grundlage des VIG durch eine Behörde herausgegeben werden?
    Welche Informationen herausgegeben werden müssen, bestimmt sich nach dem individuellen Begehren der Antragstellerin/des Antragstellers. Fragt eine Antragstellerin/ein Antragsteller z. B. nach Informationen zu den letzten Kontrollen in einem Lebensmittelunternehmen, umfasst dies grundsätzlich Plankontrollen und außerplanmäßige Kontrollen.

  5. Wie lange dauert es, bis ich eine beantragte Information erhalte?
    Die Entscheidung über einen Antrag auf Information erfolgt grundsätzlich innerhalb von einem Monat. Sind Rechte Dritter, z. B. eines Herstellers oder Händlers betroffen, erfolgt die Entscheidung in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Betroffene Dritte haben jedoch die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Informationserteilung vorzugehen. In diesem Fall verzögert sich das Verfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.

  6. In welcher Art und Weise werden einer Antragstellerin/einem Antragsteller Informationen nach dem VIG eröffnet?
    Informationen können durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erteilt werden.

  7. Kann ich eine bestimmte Art des Informationszugangs verlangen?
    Wird von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf diese nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden. Die Behörde ist demnach an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller geäußerte Form des Inhalts des Informationszugangs gebunden, es sei denn, sie kann einen wichtigen Grund für die Verweigerung anführen.

  8. Kann ein von der beantragten Information betroffenes Unternehmen die Herausgabe durch die Behörde verhindern?
    Im VIG sind bestimmte Ausschluss- und Beschränkungsgründe geregelt, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Herausgabe von Informationen nicht besteht. Hierzu zählt z. B., wenn durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben offenbart würden.

  9. Wird auch ein betroffenes Unternehmen (z.B. Hersteller oder Händler) über die Informationserteilung informiert?
    Die Entscheidung ist durch die Behörde auch einem betroffenen Unternehmen bekannt zu geben.

  10. Werden meine Daten an ein von dem Antrag betroffenes Unternehmen übermittelt?
    Auf Nachfrage des betroffenen Unternehmens werden diesem Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers bekanntgegeben.

  11. Darf eine Information, die ich auf der Grundlage des VIG von einer Behörde erhalten habe, im Internet veröffentlicht werden?
    Wie jemand mit der erhaltenen Information verfährt, bleibt im Grundsatz ihm überlassen. Eine Veröffentlichung auf einer Internetplattform wäre grundsätzlich privat und nicht amtlich.
ohne Bildrechte: www.oekolandbau.de / Copyright BLE / Bildautor:Thomas Stephan
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln