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Mitwirkungs- und Klagerechte für Tierschutzorganisationen


Der Schutz der Tiere ist in der deutschen Verfassung (Art. 20 a GG) als Staatsziel bestimmt und in der Niedersächsischen Verfassung in Art. 6b verankert. Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf bezweckt das Tierschutzgesetz, dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden zu schützen. Dennoch kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Tierschutzrecht. Wenn es darum geht, die Rechte von Tieren in der Gesellschaft zu vertreten und so Tieren „eine Stimme zu geben“, spielen neben den Tierschutzbeauftragten der Länder Tierschutzorganisationen eine bedeutende Rolle.

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen (TSchKG ND) verabschiedet, das am 21. April 2017 in Kraft getreten ist. Tierschutzorganisationen haben jetzt die Möglichkeit, nach entsprechender Anerkennung durch die Landesbehörde bei tierschutzrelevanten Gesetzesvorhaben und bestimmten tierschutzrechtlichen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren mitzuwirken und vor Gericht zu klagen. Waren Klagen bislang nur denjenigen Personen möglich, die nachweislich in ihren Rechten verletzt wurden, haben nun auch anerkannte Tierschutzorganisationen die Möglichkeit, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine Feststellungsklage zu erheben.

Die für die Ausübung der Rechte erforderliche Anerkennung einer Tierschutzorganisation nach § 3 TSchKG ND wird auf Antrag durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt, wenn die Tierschutzorganisation

  1. rechtsfähig ist,
  2. ihren Sitz in Niedersachsen hat,
  3. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend landesweit vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördert und diese Ziele in der Satzung im Einzelnen beschrieben sind,
  4. mindestens fünf Jahre lang in Niedersachsen im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen ist,
  5. nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, ihrem Mitgliederkreis und ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  6. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  7. jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, die die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt.

Die Anerkennung kann auch einer überregional tätigen Tierschutzorganisation mit Sitz außerhalb von Niedersachsen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 7 erfüllt.

Der Antrag auf Anerkennung einer Tierschutzorganisation gemäß § 3 TierSchKG ND ist mit den entsprechenden Nachweisen beim

Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 204
Calenberger Straße 2
30169 Hannover

einzureichen.

Wenn Sie vorab Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Landesbeauftragten für den Tierschutz. Sie erreichen sie per E-Mail an landestierschutzbeauftragte@ml.niedersachsen.de
oder telefonisch unter 0511-120 2366.


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