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Regionalplanung

Regionale Raumordnungsprogramme (RROP)



Ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) ist der Raumordnungsplan, der für einen regionalen Teilraum des Landes Niedersachsen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz - ROG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG) aufgestellt wird. Der Begriff „Teilraum“ bezeichnet in diesem Zusammenhang das gesamte Planungsgebiet eines Trägers der Regionalplanung. Träger der Regionalplanung sind in Niedersachsen die Landkreise sowie die Region Hannover und der Regionalverband Großraum Braunschweig (Regionalverband). Die kreisfreien Städte des Landes außerhalb der Region Hannover und des Regionalverbands (Emden, Wilhelmshaven, Osnabrück, Oldenburg, Delmenhorst), sowie die Stadt Göttingen sind ebenfalls Träger der Regionalplanung. Die kreisfreien Städte können von der Aufstellung eines RROP absehen (§ 5 Abs. 2 NROG) und auf eine regionalplanerische Steuerung neben dem Flächennutzungsplan verzichten.

Die Erstellung der RROP ist eine kommunale Planungsaufgabe im sogenannten „eigenen Wirkungskreis", d.h. sie erfolgt eigenverantwortlich und hieraus resultiert ein großer Gestaltungsspielraum für die Träger der Regionalplanung, die das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) als Planungsvorgabe des Landes umzusetzen haben, ansonsten aber keiner Fachaufsicht und keinen fachlichen Weisungen der obersten Landesplanungsbehörde unterliegen.

Neben ihrer Funktion als Träger der Regionalplanung erfüllen die Landkreise, die Region Hannover, der Regionalverband und die o.a. kreisfreien Städte auch die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden, die im "übertragenen Wirkungskreis" und damit weisungsgebunden als Auftragsverwaltung des Landes tätig werden. Zu den Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden gehören im Wesentlichen Raumordnungsverfahren, Zielabweichungsverfahren, raumordnerische Untersagungen, landesplanerische Stellungnahmen. Die Ämter für regionale Landesentwicklung haben als obere Landesplanungsbehörden außerdem die Fachaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden bezüglich deren Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Die RROP liegen im Spannungsfeld zwischen Landesplanung, Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung. Sie legen die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für den Planungsraum in seinen Grundzügen fest. Dabei sind sie aus dem LROP zu entwickeln (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)). Sie müssen die Vorgaben des LROP beachten und für ihr Gebiet konkretisieren. Auf der anderen Seite stehen die Belange der Fachplanung und die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinden, die zu berücksichtigen sind. Die RROP-Karte im Maßstab 1:50 000 dient auch dazu, die zeichnerischen Festlegungen des LROP, die lediglich im Maßstab 1:500 000 erfolgen, unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zu konkretisieren. Darüber hinaus können die RROPs gebietsspezifische eigene Planungsziele enthalten. Hierfür sind die verschiedensten Belange nach sorgfältiger Prüfung gegeneinander und untereinander abwägen und im Ergebnis Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in den RROP festzulegen.

Inhaltliche Schwerpunkte sind in der Regel:

  • die Festlegung der Grundzentren d.h. derjenigen Zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden,
  • Aussagen zur Bereitstellung von regional bedeutsamen Wohn- und Gewerbeflächen,
  • die Festlegung von Nutzungsvorrängen zur Sicherung intakter Lebens- und Wirtschaftsräume und der natürlichen Lebensgrundlagen
  • Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung.

RROP entfalten für die raumbedeutsamen Planungen eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung. Sie müssen daher aktuell gehalten und problembezogen geändert werden, sofern sich wesentliche Rahmenbedingungen und Nutzungsansprüche ändern. Im NROG ist festgeschrieben, dass spätestens alle 10 Jahre eine Überprüfung der Regionalen Raumordnungsprogramme auf ihre Aktualität stattfinden muss.

Über den aktuellen Stand der RROP informiert die Karte in der Infospalte rechts.


Verfahren zur Aufstellung von RROP

Die Änderung oder die Neuaufstellung eines RROP beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten (§ 3Abs.1 NROG). In einem nächsten Schritt wird ein Programm-Entwurf erarbeitet. Sobald dieser vorliegt, sind unter anderem die Kommunen, die Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden und gegebenenfalls Nachbarländer sowie weitere öffentliche Planungsträger und anerkannte Naturschutzverbände zu diesem Programm-Entwurf zu beteiligen. Auch die Öffentlichkeit wird über den Entwurf informiert und dazu beteiligt. Sie alle haben die Möglichkeit, zum Entwurf mit den zugehörigen Unterlagen Stellung zu nehmen, Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen sowie Bedenken oder Zweifel an der Notwendigkeit der Planungen anzumelden oder auf eigene Vorhaben aufmerksam zu machen. Das zu dem Programm-Entwurf Vorgetragene ist abzuwägen, d.h. aus dem Für und Wider der verschiedenen, widerstreitenden Anforderungen an die Nutzung des Raumes ist durch Abwägung die Raumnutzung im RROP so festzulegen, dass allen Bedürfnissen angemessen Rechnung getragen wird. Die RROP werden von dem jeweils zuständigen politischen Vertretungsgremium (Kreistag, Verbandsversammlung, Regionsversammlung) als Satzung beschlossen. Die anschließende Genehmigung erfolgt durch das jeweils zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg, Weser-Ems) als obere Landesplanungsbehörde.

RROP  

Ausschnitt aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm der Region Hannover

Untere Landesplanungsbehörden

Raumordnung in den Ämtern für regionale Landesentwicklung

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