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Unternehmensflurbereinigung

Verfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz


Werden ländliche Grundstücke für Großbaumaßnahmen wie Straßenbau, Bundesbahnstrecken, Schifffahrtstraßen, Talsperren oder ähnliches in Anspruch genommen, kann eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Flurbereinigungsgesetz eingeleitet werden. Unternehmensflurbereinigungsverfahren sind auf die Bereitstellung von Land in erheblichem Umfang an einer bestimmten Stelle ausgerichtet, um einen möglichen Landverlust der einzelnen Betroffenen, möglicherweise mit Existenzgefährdung Einzelner, solidarisch auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beheben.

Als Nachteile für die Landeskultur werden z. B. unwirtschaftlich geformte Nutzflächen, unbrauchbare Restflächen durch Zerschneidungen oder auch entstehende Umwege bezeichnet. Die Zusammenlegung, Umlegung oder der Neuzuschnitt von Nutzflächen über die Flurbereinigung behebt oder minimiert diese Schäden.

Der Landbedarf der Großbaumaßnahmen soll möglichst durch frei verhandelte Flächenankäufe sichergestellt werden. Enteignungen durch den Unternehmensträger sollen soweit wie möglich entbehrlich werden. Umlegungen über die Flurbereinigung erlauben, dass Ankäufe der Teilnehmergemeinschaft oder des Unternehmensträgers im Umfeld des Zielgebietes lagegerecht im Sinne der Grundstückseigentümer ausgewiesen werden können.

Sollte die Landbeschaffung für das Unternehmen über freihändigen Erwerb nicht den gesamten Bedarf decken, muss die Restfläche in der Weise beschafft werden, dass die Grundstückseigentümer im Verfahrensgebiet einen prozentualen Anteil ihrer Flächen abgeben müssen. Für diesen so genannten Landabzug muss das Unternehmen ebenso Geldentschädigung leisten als wären die Flächen im Wege der Enteignung nach dem jeweils für das Unternehmen geltenden Gesetz beschafft worden.

Um den prozentualen Anteil des Einzelnen am Landabzug gering zu halten, wird es notwendig sein, dass die Flurbereinigungsbehörde das Verfahrensgebiet nicht zu kleinräumig begrenzt. Zum einen für den Fall, dass tatsächlich ein Landabzug für das Unternehmen erfolgen muss, aber zum anderen auch, um für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes mehr Spielraum zu gewinnen oder auch um sonstige agrarstrukturelle Mängel im Umfeld zu beheben.

Die Unternehmensflurbereinigung bietet also für alle Beteiligten Vorteile gegenüber einer Umsetzung des Vorhabens ohne gleichzeitige Neuordnung. Der Unternehmensträger kann in den Besitz der notwendigen Flächen eingewiesen werden, während die Flurbereinigungsbehörde über ihr Flächenmanagement die Belastungen der Grundstückseigentümer möglichst gering hält und Existenzgefährdungen verhindert indem sie entweder Ersatzflächen bereitstellt oder Entschädigungszahlungen festsetzt.

Dem Unternehmensträger fallen alle Kosten zur Last, die seine Baumaßnahme betreffen oder durch diese verursacht sind. Er muss also auch die Kosten zur Beseitigung von Schäden und für notwendige Ersatzmaßnahmen und Entschädigungszahlungen tragen. Entschädigungszahlungen können für vorübergehende oder auch dauerhafte Nachteile von Grundstückseigentümern anfallen. Dauerhafte Nachteile sollen aber gerade durch das Instrument der Unternehmensflurbereinigung weitestgehend vermieden werden.

Endgültig wird das benötigte Land dem Träger des Unternehmens durch den Flurbereinigungsplan zugeteilt.

Der Flurbereinigungsplan, den die Flurbereinigungsbehörde aufstellt, bestimmt auch, welche Kosten letztlich das Unternehmen zu tragen hat, welche Landabfindung den Beteiligten zugewiesen wird und welche Entschädigungen zu leisten sind.

Rechtsschutz besteht für alle Regelungen, die im Zuge der Flurbereinigung getroffen werden, ebenso wie bei einer Umsetzung des Vorhabens ohne Neuordnung.

Vorraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG sind:










  • Die Zulässigkeit der Enteignung aufgrund eines für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes.
  • Die Möglichkeit, den zu erwartenden Landverlust der Betroffenen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden.
  • Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung zulässig wäre.
  • Antrag der Enteignungsbehörde zur Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung.


Die Anordnung des Verfahrens ist bereits möglich, wenn das jeweilige Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

Unternehmensflurbereinigung

Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des FlurbG

Gem. Rd.Erl. d. ML u. d. MW vom 09.06.2022

  §-87-Erlass (09.06.2022)
(PDF)

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