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Kleinstunternehmen der Grundversorgung

Die Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung und die Förderung der dörflichen Gemeinschaft durch Kleinstunternehmen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität von Dörfern. Gleichzeitig soll dem demographischen Wandel entgegen gewirkt und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen geschaffen werden.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen),

  • die Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung;
    auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch

    - Nah-/Grundversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs (z. B. kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, Bäcker, Schlachter, Poststelle, Bank usw.), auch mobiler Art,

    - Investitionen in die Errichtung neuer Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.5 der ZILE - Richtlinie – Begriffsbestimmungen) erfüllt,

    - Investitionen in die Erweiterung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.5 der ZILE - Richtlinie – Begriffsbestimmungen) erfüllt,

    - Diversifizierung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen) in Produktion oder Dienstleistungen, die die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.5 der ZILE – Richtlinie – Begriffsbestimmungen) erfüllen,

    - Dienstleistungen zur Mobilität.

  • Darüber hinaus kann der Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit den o.g. Projekten gefördert werden.


Abweichend von dem Ausschluss in Nummer 2.3 der ZILE – Richtlinie darf eine Förderung in Orten über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzelfall erfolgen, sofern sich die Zielsetzung und die beabsichtigten Wirkungen des Projekts nahezu ausschließlich im umgebenden ländlichen Raum auswirken.

Der Innenausbau ist förderfähig, sofern es für die Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
b) Investitionen in Wohnraum,
c) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
d) über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben,
e) Ersatzinvestitionen,
f) der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind,
g) Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Projekte sowie Anschlussfinanzierungen,
h) immaterielle Vermögenswerte wie z. B. Patente,
i) reine Betriebsverlagerungen ohne gleichzeitige Erweiterung der Betriebsstätte.

Antragsberechtigt sind eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.

Von dieser Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Nr. 1.3 des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP), Unternehmen gemäß Nummer 2.3 der AFP-Diversifizierung, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker sowie Franchise-Unternehmen als Bestandteil von Großunternehmen.

Hinsichtlich weiterer Details zu den Fördervoraussetzungen, Zuschusssätzen und dem Antragsverfahren lesen Sie bitte die ZILE-Richtlinie.

Fragen zum Antragsverfahren richten Sie bitte an das für Sie zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.


 

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