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Aufstellen von Hinweisschildern bei Gesellschaftsjagden zur Warnung des Verkehrs

HANNOVER. Die in Niedersachsen vorhandenen Wildbestände wie auch die Abschusspläne verlangen eine intensive Bejagung besonders der Schalenwildbestände zur Einhaltung angepasster Wildbestände. Besonders die Schwarzwildbestände nehmen landesweit zu und sind inzwischen der Schwerpunkt unseres jagdlichen Handelns im Schalenwildrevier geworden.

Aber auch für die Regionen, die diese interessante Wildart mit ihrer hochentwickelten Sozialstruktur erst neu erobert, gilt es zur Abwendung eines möglichen Schweinepestausbruchs das Schwarzwild intensiv zu bejagen. Drückjagden sind hierbei ein bewährtes Mittel.

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht natürlich auch bei allen Treibjagden in den Niederwildrevieren.

Bei der Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen (von den Straßen wegtreiben, kein Hundeeinsatz in unmittelbarer Straßennähe – auch zum Schutz unseres vierbeinigen Helfers, verringerter Jagddruck in dichtwüchsigen Straßenbereichen, etc.) ist nicht zu gewährleisten, dass das Wild nicht auch über die Straße flüchtet.

Hinzu kommt die Vorgabe der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die vom Verursacher die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen verlangt, um andere vor Schäden zu bewahren.

Aus diesem Grunde hat der Jagdleiter sicherzustellen, dass der Verkehr angemessen zu warnen ist. Dieses ist durch eine entsprechende Beschilderung zu gewährleisten.

Das Aufstellen von Verkehrsschildern unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbauamtes oder der Polizei ist verwaltungsaufwändig und gebührenpflichtig.

Zukünftig ist eine einfache Regelung möglich, vor der sich kein Jagdleiter mehr verschließen kann und deshalb unbedingt anwenden sollte. Ein durch die Jagdausübung verursachter Verkehrsunfall, bei dem der Verkehr nicht entsprechend gewarnt worden ist, kann schnell den gesamten Deckungsbeitrag der Jagdhaftpflicht beanspruchen und den eigenen finanziellen Ruin verursachen.

Auf Anregung des Jagdreferates im Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium empfiehlt nun das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine ebenso unbürokratische wie praxisorientierte Verfahrensweise:

Falls die örtlichen Verkehrsbehörden keine anders lautenden verkehrsbehördlichen Anordnungen getroffen haben und auch keine anders lautenden verkehrsbehördlichen Anordnungen erlassen wollen, dürfen die Jäger - analog der Aufstellung eines Warndreiecks bei einer Fahrzeugpanne - die im einschlägigen Handel oder bei Versicherungen erhältlichen Schilder aufstellen. Diese Dreiecksschilder tragen bspw. statt des Ausrufezeichens die Aufschrift "Vorsicht Jagd", "Treibjagd" oder bilden einen flüchtigen Hasen bzw. -Wildschwein ab.

"Das ist eine praxisnahe und unbürokratische Regelung, für die wir dankbar sind" so Staatssekretär Friedrich-Otto Ripke aus dem Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium.

Diese Zeichen brauchen nicht den Normmaßen zu entsprechen und auch nicht reflektierend zu sein. Zusätzlich wird dringend die Verwendung einer weiß-rot-weißen Warnfahne empfohlen, da hierdurch erfahrungsgemäß eine hohe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erreicht werden kann. Eine Anzeigepflicht dieser nichtamtlichen Schilder bei der Verkehrsbehörde ist nicht erforderlich.

Die Beschilderung ist kurz vor Beginn der Jagd, einmal je Fahrtrichtung, an den betreffenden Straßen aufzustellen und unverzüglich nach Beendigung der Jagd wieder zu entfernen. Einmündende Straßen sind entsprechend zu beschildern.

Hiermit hat die Niedersächsische Landesregierung eine bürgernahe Regelung geschaffen, die gleichzeitig die Jäger und die öffentliche Verwaltung entlastet sowie einen wertvollen Beitrag zur Verkehrssicherheit leistet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2010

Ansprechpartner/in:
Dr. Gert Hahne

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: (0511)120-2138
Fax: (0511)120-2382

http://www.ml.niedersachsen.de

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