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Abschluss eines raumordnerischen Vertrages zur Ansiedlung eines HDV in Soltau und Signal vom Gericht


HANNOVER. Das Land Niedersachsen, der Landkreis Soltau-Fallingbostel, die Stadt Soltau und Frau Mutschler als Investorin des geplanten Hersteller-Direktverkaufsentrums (HDV) in Soltau haben in den letzten Junitagen einen Raumordnerischen Vertrag über die Ansiedlung des HDV in Soltau geschlossen. Das Vorliegen dieses Vertrages ist Voraussetzung für eine den Zielen der Raumordnung angepasste Bauleitplanung der Stadt Soltau. Durch den Raumordnerischen Vertrag werden die in der Landesplanerischen Feststellung für das HDV Soltau definierten Maßgaben näher ausgestaltet und die Vertragspartner an diese gebunden. Durch diese im Landes-Raumordnungsprogramm angelegte Zweistufigkeit ist die Wahrung der Raumverträglichkeit des Vorhabens deshalb sehr gut gewährleistet.

Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist die Festlegung der erlaubten Sortimentsgrößen, die Begrenzung des Angebots auf HDV-typische Waren und die Beachtung von Tourismusbelangen. Zur Absicherung dieser Regelungen sind ein Controlling und Vertragsstrafen vereinbart. Ferner wird es ein Monitoringverfahren über die Auswirkungen des HDV geben, das langfristig die Beobachtung und Auswertung der Auswirkungen des HDV ermöglicht. Damit im Zusammenhang steht die Einrichtung einer Clearingstelle, die die Lösung von Problemen erleichtern und neben den Vertragspartnern auch aus Vertretern der Industrie- und Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes und von Tourismusorganisationen bestehen soll.

Der Unterzeichnung sind Vertragsverhandlungen vorangegangen, die im Februar begannen und im Juni mit Unterzeichnung des Vertrages ihren Abschluss gefunden haben.

Ein weiteres wichtiges Signal wurde jetzt durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. Juli gesetzt, mit dem ein Antrag Bispingens auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das HDV Soltau abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigt die Rechtsauffassung des beklagten Landes, wonach Landesplanerische Feststellungen keine Verwaltungsakte darstellen, sondern gutachterliche Äußerungen. Zur Verwirklichung des HDV in Soltau muss daher nicht die Entscheidung zweier Klagen abgewartet werden.

Auslöser für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz waren drei Raumordnungsverfahren der Gemeinden Bispingen, Soltau und Bad Fallingbostel, in denen jeweils durch das Land die Raumverträglichkeit der Ansiedlung eines HDV im Gemeindegebiet geprüft wurde. Die Raumverträglichkeit konnte nur für den Standort Soltau unter Maßgaben positiv festgestellt werden, während die Raumverträglichkeit an den anderen Standorten negativ bewertet werden musste. Die Gemeinde Bispingen hat gegen die Feststellungen des Landes den Rechtsweg beschritten und sowohl gegen die eigene als auch gegen die Feststellung für Soltau geklagt. In dem nun entschiedenen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wollte die Gemeinde Bispingen zudem vorab erreichen, dass bis zu einer Entscheidung der anhängigen Klagen eine Verwirklichung des Vorhabens in Soltau verhindert wird.

Die Lüneburger Richter bestätigten die Auffassung der Landesregierung, dass Landesplanerische Feststellungen lediglich als gutachterliche Äußerungen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Aus dieser eingeschränkten Bindungswirkung leitet das Gericht die mangelnde Verwaltungsaktqualität ab. Nur Klagen gegen Verwaltungsakte könnten eine aufschiebende Wirkung entfalten, die hier nicht gegeben sei.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde der Antrag der Gemeinde Bispingen schon deshalb als unzulässig abgewiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2010

Ansprechpartner/in:
Dr. Gert Hahne

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: (0511)120-2138
Fax: (0511)120-2382

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