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Neue bundeseinheitliche Verordnung zur Aufstallung von Geflügel liegt vor

Ab dem 10. Mai 2006 gilt bundesweit eine neue Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest. Diese Verordnung gilt für jeden Geflügelhalter, auch private, unabhängig von der Größe ihres Bestandes oder der Haltungsform.

Nach wie vor gilt für ganz Niedersachsen eine Pflicht zur Aufstallung, die Veterinäre der zuständigen Landkreise können unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen davon erteilen. Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, soweit das Geflügel nicht

1. in einem Gebiet gehalten wird, was aufgrund von Vogelgrippe-Verdachtsfällen als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist

oder

2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes gehalten wird, in dem sich wild lebende Wat- und Wasservögel sammeln. Hierzu zählen besonders Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wasservögel rasten oder brüten.

3. Als drittes Ausschlusskriterium für eine Ausnahmegenehmigung gilt, wenn in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 m um die Geflügelhaltung auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel gehalten werden. Abweichend hiervon können Ausnahmen genehmigt werden, wenn in einem Gebiet mit einem Radius von 3000 Metern um die Geflügelhaltung auf den Quadratkilometer berechnet nicht mehr als 6500 Stück Geflügel gehalten werden. Die Tiere des Antragstellers sind damit einzurechnen.

Weiterhin kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch draußen gehalten werden darf, wenn sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen. Hier ist gerade für "geflügelärmere" Gebiete die Möglichkeit geschaffen worden, Freilandhaltungen für größere Areale innerhalb zu definierender Grenzen zu ermöglichen. Wenn die Kommune ein solches größeres Areal ausweist, muss der Geflügelhalter aber seine Freilandhaltung bei der Veterinärbehörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes anzeigen.

Generell gilt, dass wenn mindestens drei Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu hundert Tieren verenden oder wenn mehr als zwei von hundert Tieren bei einer Bestandsgröße darüber hinaus verenden, diese Fälle unverzüglich auf Geflügelpest untersuchen zu lassen. Für Enten- und Gänsehalter gilt in den Fällen der Freilandhaltung darüber hinaus, dass die Tiere monatlich virologisch auf das Influenza-A-Virus untersucht wird, oder das sonstiges Geflügel mit eingestellt wird, das dazu dient, Geflügelpest frühzeitig zu erkennen.

Die Verordnung ermöglicht jetzt auch, dass Geflügel in Außenvolieren (unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung) gehalten werden kann, ohne dass dazu die Genehmigung einer Behörde und ohne dass dafür veterinärmedizinische Untersuchungen notwendig sind. Dieses ist besonders für die Halter von Klein- und Kleinstbeständen von Bedeutung, da es in diesem Fall keiner Genehmigungen oder Untersuchungen bedarf.

Niedersachsens Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen begrüßte die nun getroffenen Regelungen. "Nach wie vor ist es für die meisten Geflügelhalter sehr hart, diese Regelungen einzuhalten. Aber nach wie vor haben wir täglich neue Fälle von infizierten Wildvögeln. Wir dürfen in der Seuchenvorsorge jetzt keine Ermüdungserscheinungen zeigen. Diese jetzige Verordnung wird monatlich überprüft werden, sobald das Einschleppungsrisiko wieder sinkt, werden wir uns für weitere Lockerungen intensiv einsetzen."

Heute werden in Berlin weitere Details zur Durchführung bekannt gegeben.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Gert Hahne

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: (0511)120-2138
Fax: (0511)120-2382

http://www.ml.niedersachsen.de

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