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Gekoppelte Einkommensstützungen für Mutterkühe, Schafe und Ziegen

Ab 2023 wieder Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie in Niedersachsen


Hannover. Durch die Einführung der gekoppelten Einkommensstützung gibt es ab 2023 wieder eine Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie. Sie gilt für den gemeinsamen Förderraum Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte: „Ich freue mich, dass wir so Mehraufwand und Umweltleistungen unserer Schäferinnen und Schäfer, sowie der Mutterkuh- und Ziegenbetriebe fördern. Die Betriebe sind enorm wichtig für unsere biologische Vielfalt in Niedersachsen.“

Rahmenbedingungen für Schaf- und Ziegen-Betriebe:

Gefördert werden weibliche Schafe und Ziegen, die das Alter von zehn Monaten zum 1. Januar des Antragsjahres erreicht haben. Zudem müssen Antragstellerinnen und Antragsteller die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), zu den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden, sowie der Viehverkehrsverordnung einhalten. Es sind mindestens sechs Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums vom 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres jederzeit im Betrieb gehalten werden. Da nur die Anzahl an weiblichen Schafen und Ziegen förderfähig ist, die zum Stichtag gemeldet wurden, ist es umso wichtiger, dass Antragstellende die Stichtagsmeldung fristgerecht im Januar (bis 15. Januar eines jeden Jahres) abgeben. Eine verspätete Stichtagsmeldung führt zum Ausschluss der Prämie.

Rahmenbedingungen für Mutterkuh-Betriebe:

Für die Beantragung der Mutterkuhprämie gilt, dass nur Tiere förderfähig sind, die den Status einer Mutterkuh in der HIT-Datenbank (mindestens eine Kalbung) haben. Es sind mindestens drei Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden. Auch hier sind die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden sowie der Viehverkehrsverordnung einzuhalten. Betriebe, die Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgeben, sind nicht für die gekoppelte Einkommensstützung der Mutterkühe antragsberechtigt.

Die Beantragung der gekoppelten Prämien erfolgt mit dem Sammelantrag. Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass das Ende der Antragstellung der 15. Mai ist.

[Aktualisierung am 19.04.2023: Streichung des Hinweises, dass verspätete Anträge – anders als bei den flächenbezogenen Maßnahmen – nicht mehr akzeptiert werden.]

Hintergrund:

Mit der Prämie sollen Mehraufwand und Umweltleistungen einschließlich der biologischen Vielfalt von Mutterkuh- sowie von Schaf und-Ziegenbetrieben honoriert werden. Eine ähnliche Prämie gab es für Niedersachsen zuletzt im Jahr 2004.

Abzugrenzen ist die „Mutterkuh-, Schaf und Ziegenprämie“ von der „Sommerweideprämie für Milchkühe“, die in Niedersachsen ebenfalls ab 2023 greift. Die Sommerweideprämie können Betriebe beantragen, die ihre Tiere vom 16. Mai bis zum 15. September für mindestens sechs Stunden pro Tag auf der Weide halten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.12.2022
zuletzt aktualisiert am:
19.04.2023

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

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