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Fischarten gemeinsam besser schützen

Erlass von Umwelt- und Landwirtschaftsministerium zur Kormoranvergrämun


Hannover. Kormorane können in Ausnahmefällen auch in Schutzgebieten vergrämt werden. Darauf einigten sich das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium und das Umweltministerium. Mit einem gemeinsamen Erlass informieren sie die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte über den Umgang mit dem artenschutzfachlichen Konflikt zwischen Vogelschutz und Fischartenschutz. Ein Ziel ist es, den Fischartenschutz vor dem anhaltenden hohen Fraßdruck von Kormoranen durch Ausnutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten zu verstärken.

Im Zuge der Verlängerung der Kormoranverordnung im Dezember 2019 wurde vereinbart, dass die allgemeine Zulassung des Vergrämens von Kormoranen auch weiterhin nicht in Natura 2000-Gebieten, Nationalparken und besonders geschützten Teilen des Biosphärenreservates gelten soll. Darüber hinaus war eine Anpassung der Kormoranschonzeit erforderlich, da zuvor durchgeführte Untersuchungen eine klimatisch bedingte Verlängerung der Brutperiode niedersächsischer Kormorane nachgewiesen hatten. Statt vom 1. August bis zum 31. März eines Jahres dürfen adulte (ausgewachsene) Kormorane nur noch vom 21. August bis zum 28. Februar eines Jahres geschossen werden.

Aufgrund der Ausweitung der Kormoranschonzeit und der damit verbundenen reduzierten Zeiten für mögliche Vergrämungsmaßnahmen ist eine generelle Erhöhung des Fraßdrucks auf Bestände europarechtlich geschützter Fische und Neunaugen nicht auszuschließen. Die mögliche Folge wäre eine Verschlechterung des Erhaltenszustandes dieser Fischarten. Für bestimmte Fischarten stellt die Entnahme durch Kormorane bereits derzeit eine signifikante Bedrohung dar. Da das Land Niedersachsen sowohl zur Erhaltung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands bei Vogel- als auch bei Fischarten verpflichtet ist, soll der gemeinsame Erlass der beiden Ministerien den Blick der zuständigen Naturschutzbehörden gezielt auf solche artenschutzfachlichen Konflikte lenken.

Eine bundesweit und europaweit besonders betroffene Fischart ist die Äsche, deren relevante Restvorkommen in Niedersachsen sich nahezu ausschließlich in Fließgewässern des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 befinden. Die Äsche gilt zwar als Leitart einer nach ihr benannten Fließgewässerregion in den Flüssen der Lüneburger Heide, des Harzvorlandes und des Weser-Leine-Berglandes. Der Erhaltungszustand dieser Art hat sich jedoch landesweit einheitlich seit 1995 dramatisch verschlechtert.

Neben den besonderen Regelungen zum Schutz der Äsche gibt der gemeinsame Erlass auch Hinweise zur Verbesserung des Fischartenschutzes von geschützten Wanderfischarten auf ihren Wanderrouten, wo insbesondere an Fischaufstiegsanlagen Gefahr besteht. Lokale Vergrämungsmaßnahmen zum Schutz der Fische sollen somit zukünftig auch in der (eigentlich) zulassungsfreien Zeit überall dort möglich sein, wo dies aus Sicht des Fischartenschutzes geboten ist. Dies gilt insbesondere für Gewässer(abschnitte), die speziell zum Schutz von Fischen und Neunaugen als Natura 2000-Gebiete gegenüber der EU gemeldet worden sind.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.11.2020

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

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30169 Hannover
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