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„Bundesrat bestärkt uns auf unserem Niedersächsischen Weg“

GAP: Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast zur Bundesratsentscheidung


Hannover. Der Bundesrat befasste sich heute (17.12.) mit den Rechtsverordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Deutschland. Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung trifft dabei insbesondere Festlegungen bestimmter Begriffsbestimmungen, Regelungen für die einzuhaltenden Anforderungen an gekoppelte Zahlungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlungen für Klima und Umwelt, die sogenannten Öko-Regelungen. Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung enthält Regelungen dazu, welche Grundbedingungen von Landwirten eingehalten werden müssen – etwa zum Umweltschutz und zur Stärkung der Biodiversität. Durch die Verabschiedung beider Verordnungen in der heutigen Sitzung des Bundesrates ist eine der letzten Hürden für die fristgerechte Einreichung des nationalen Strategieplans bei der EU-Kommission genommen worden.

Einer der aus niedersächsischer Sicht wichtigsten Punkte war die vorgesehene Regelung der Gewässerrandstreifen in der Konditionalitäten-Verordnung. Hier wurde ein Mindestabstand von drei Metern ab Böschungsoberkante für die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln an Gewässern gefordert. Ein Antrag mehrerer Bundesländer forderte, diesen Abstand für alle Gewässer auf fünf Meter zu erweitern. Niedersachsen lehnte diese Ausweitung, die über die Anforderungen des EU-Rechtes hinausgeht, insbesondere für die kleineren „Gewässer 3. Ordnung“ ab.

Zur Abstimmung stand auch ein Antrag Niedersachsens, der den Landesregierungen die Möglichkeit einräumt, in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand zu verringern. Dieser Antrag wurde positiv beschieden.

„Die Akzeptanz durch den Bundesrat ist ein Erfolg für die gewässerreichen Küstenregionen Niedersachsens und bestärkt uns auf unserem Niedersächsischen Weg“, betonte Agrarministerin Barbara Otte-Kinast. Im „Niedersächsischen Weg“ wurde festgelegt, dass die Anrainer an Gewässern 3. Ordnung bei der Einhaltung des Mindestabstandes von drei Metern einen Erschwernisausgleich erhalten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2021

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