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Bei Extremwetterlagen: Freiland-Legehennen dürfen kurzzeitig aufgestallt werden

Neue Regelungen für Niedersachsen gelten ab 1. November 2020


Hannover. Fast ein Viertel der in Niedersachsen produzierten Eier kommen aus Betrieben mit dem Haltungssystem Freilandhaltung. Um Eier unter der Bezeichnung „Eier aus Freilandhaltung“ vermarkten zu dürfen, ist es nach geltendem EU-Recht erforderlich, dass die Legehennen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben und dies unabhängig vom Wetter. Extreme Witterungsverhältnisse wie Orkane oder starke Regenfälle können allerdings dazu führen, dass Tiere erkranken. Entschied sich der Tierhalter bislang für eine Aufstallung der Legehennen zum Schutz deren Gesundheit, durfte er die Eier nicht länger als Freilandeier vermarkten.

Dies ändert sich für alle Freilandbetriebe in Niedersachsen ab dem 1. November 2020 mit der neuen Regelung für extreme Witterungsbedingungen. Treten außergewöhnliche Wetterereignisse auf, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Legehennen beeinträchtigen, kann der Freilandzugang beschränkt werden. Als Grundlage für die vorliegende Regelung gilt das Erreichen der Unwetterwarnstufe „2 oder höher“ des Deutschen Wetterdienstes bei gleichzeitig niedrigen Tagestemperaturen von unter 5 Grad.

Wird der Zugang zum Freiland gemäß dieser Regelung beschränkt, so können die Eier für die Dauer von insgesamt maximal 16 Wochen weiterhin als Freilandeier gekennzeichnet und vermarktet werden. Der Zeitraum von 16 Wochen wird kumulativ und pro Durchgang (Herde) angewandt. Ab dem 1. November können Legehennenhalterinnen und -halter von dieser Regelung Gebrauch machen, indem sie bis spätestens 10 Uhr eine Meldung an das LAVES (auslaufbeschraenkung@laves.niedersachsen.de) schicken. Das entsprechende Formular sowie das Merkblatt zur Umsetzung der Regelung kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/marktuberwachung/eier/legehennenbetriebsregister/legehennenbetriebsregister-und-erzeugercodes-73564.html


Hintergrund:
Grundlage für die Vermarktung von „Eiern aus Freilandhaltung“ ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 der Kommission vom 20. September 2017.

Diese regelt im Fall der konventionellen Freilandhaltung von Legehennen eine Beschränkung des Zugangs zum Auslauf bei folgenden Ereignissen:

  • Veterinärrechtliche Bestimmungen zum Beispiel im Seuchenfall
  • Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
Entsprechend einem Auslegungshinweis der Kommission können auch außergewöhnliche Witterungsbedingungen, zu denen beispielsweise starke Regenfälle oder Sturm gehören, eine Auslaufbeschränkung rechtfertigen. Die Auslaufbeschränkungen sind zu beenden, sobald die oben genannten Gründe nicht mehr vorliegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.11.2020

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

http://www.ml.niedersachsen.de

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