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Planungssystem der Raumordnung und Zuständigkeiten

In Deutschland gibt es mit der Landes- und der Regionalplanung sowie einer Bundesraumordnung ein gestuftes Planungssystem der Raumordnung, um den Gesamtraum der Bundesrepublik und alle Teilräume zu entwickeln und zu ordnen und eine abgestimmte Raumnutzung zu sichern. Für die verschiedenen raumordnerischen Planungsebenen sind unterschiedliche Träger zuständig, deren Planungen sich im sog. „Gegenstromprinzip“ gegenseitig beeinflussen. Die zusammenfassende, fachübergreifende und überörtliche Raumordnung setzt dabei einen Rahmen für die Bauleitplanung und Fachplanungen, berücksichtigt diese andererseits aber auch im raumordnerischen Planungsprozess und anderen Abstimmungsverfahren.

Zur Landesplanung gehört insbesondere die Aufgabe, einen landesweiten Raumordnungsplan aufzustellen, der für den Gesamtraum des Landes Niedersachsen einschließlich der Küstengewässer die angestrebte räumliche Entwicklung in den Grundzügen festlegt. Dieser Plan regelt auf überregionaler Ebene die großräumigen und die für das gesamte Land bedeutsamen Raumnutzungen und -funktionen. Er wird als „Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen“ (LROP) bezeichnet. Für seine Aufstellung und Änderung ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Landesplanungsbehörde federführend zuständig; die abschließende Beschlussfassung zum LROP obliegt der Landesregierung.
Ferner gehört zur Landesplanung die Abstimmung, ob und wie raumbedeutsame Vorhaben raum- und umweltverträglich möglich sind, sowie die Koordinierung überregional bedeutsamer (Fach-)Planungen und Maßnahmen, so dass sie möglichst raumverträglich miteinander in Einklang gebracht und verwirklicht werden können.

Die Regionalplanung konkretisiert die Landesplanung für die verschiedenen regionalen Teilräume des Landes. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den jeweiligen Planungsraum, das die regional angestrebte räumliche Entwicklung festlegt. Festlegungen des LROP werden im RROP inhaltlich und räumlich konkretisiert und um regionale Aussagen ergänzt. Zur Regionalplanung gehört auch die raumordnerische Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Umsetzung der regionalen Entwicklungsvorstellungen. In Niedersachsen ist die Regionalplanung den Regionalplanungsträgern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen und liegt damit in deren eigener Planungshoheit. Sie unterliegen insoweit lediglich einer Rechtsaufsicht durch die oberen Landesplanungsbehörden, den Ämtern für regionale Landesentwicklung, aber keinen fachlichen Weisungen. Regionalplanungsträger sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte (soweit sie diese Aufgabe nicht einem Zweckverband übertragen haben), die den kreisfreien Städten gleichgestellte Stadt Göttingen, die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig. Soweit Städte Träger der Regionalplanung sind, gehört die Aufstellung eines RROP nicht zu ihren zwingenden Aufgaben. Näheres zur Regionalplanung siehe hier.

Die Regionalplanungsträger sind zugleich als untere Landesplanungsbehörden im sog. übertragenen Wirkungskreis für staatliche Aufgaben zuständig. In dieser Funktion überprüfen sie verschiedene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen auf ihre Raumverträglichkeit oder raumordnerische Vertretbarkeit, z. B. im Rahmen von Raumordnungsverfahren, Zielabweichungsverfahren oder Untersagungsverfahren. Sie bringen außerdem die Belange der Raumordnung in Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Stellen ein. Sie unterliegen hierbei der Fachaufsicht durch die Ämter für regionale Landesentwicklung als obere Landesplanungsbehörden. Die oberen Landesplanungsbehörden tragen mit zur Abstimmung raumbedeutsamer Vorhaben bei und können in Einzelfällen Raumordnungsverfahren für Vorhaben von übergeordneter Bedeutung an sich ziehen. Eine schematische Übersicht zur Organisation der niedersächsischen Landes- und Regionalplanung finden Sie hier. Die räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Regionalplanungsträger/ Landesplanungsbehörden sind in einer Karte dargestellt, die darüber hinaus weiterführende Links zu den jeweiligen Stellen enthält.

Für die Raumordnung auf Bundesebene in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ) ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) federführend zuständig. Als AWZ wird das Meeresgebiet bezeichnet, das seewärts des Küstenmeeres von der 12-Seemeilen-Zone bis maximal zur 200-Seemeilen-Grenze reicht. Zur räumlichen Steuerung der unterschiedlichen maritimen Nutzungen und Funktionen (z. B. Schifffahrt, Rohstoff- und Energiegewinnung, Fischerei, ökologische Funktionen als maritimer Lebensraum) hat der Bund Rechtsverordnungen über die Raumordnung in der AWZ in der Nordsee und in der Ostsee erlassen. Der Bund hat zudem einen länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz erstellt. Der Bund kann ferner länderübergreifende Raumordnungspläne zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen aufstellen.Informationen zur Bundesraumordnung finden Sie auf den Internetseiten des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Der Bund kann auch (ergänzend zu den gesetzlich festgelegten Grundsätzen der Raumordnung) Grundsätze der Raumordnung für bestimmte Nutzungen an Land festlegen.
Bund und Länder können ferner gemeinsam Leitbilder für die räumliche Entwicklung in der Ministerkonferenz für Raumordnung abstimmen und beschließen.

Auf den Internetseiten des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums befinden sich ferner Informationen über die raumordnerische Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, wie z. B. das Europäische Raumbeobachtungsnetzwerk ESPON (European Spatial Planning Observation Network).

Über weitere Entwicklungen auf europäischer Ebene mit Bedeutung für die Raumentwicklungspolitik und die regionalisierte Landesentwicklung informieren die Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Europäische Entwicklung. Sie finden dort beispielsweise Informationen zur „Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (ETZ) und zur Förderung der regionalisierten Landesentwicklung mit Mitteln aus EU-Förderprogrammen (z. B. INTERREG).


(Stand der Information: Januar 2023)
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