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Milchumlage - Sondervermögen der Milchwirtschaft

Derzeit wird je Kilogramm in niedersächsischen Molkereien angelieferter Milch 0,045 Cent Umlage erhoben. Diese Mittel sind nach dem Milch- und Fettgesetz zweckgebunden. Sie dürfen nur für gesetzlich vorgegebene Aufgaben zur Förderung der niedersächsischen Milchwirtschaft eingesetzt werden.

Milch- und Fettgesetz

Milch und Käse aus Niedersachsen haben ein sehr gutes Image; sie sind hochwertig und wohlschmeckend. So bestätigen Verbraucher, dass sie niedersächsischen Milchprodukten großes Vertrauen schenken. Diese Einschätzung geht auf jahrzehntelange erfolgreiche Bemühungen um die Qualität auf allen Produktions- und Verarbeitungsebenen zurück.

Den Qualitätsgedanken hat insbesondere das bereits 1951 erlassene Milch- und Fettgesetz vorangebracht, das in § 22 die Erhebung einer Umlage sowie die Verwendung der Gelder zur Förderung der Milchwirtschaft regelt.

Zu den Aufgaben zählen zum Beispiel:

  • Förderung und Erhalt der Milchgüte und Verbesserung der Hygiene bei den Milcherzeugern und in den Molkereien

  • Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen

  • Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses

  • Werbung zur Förderung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen

Die Verwendung der niedersächsischen Umlage wird in den Gremien der Landesvereinigung der niedersächsischen Milchwirtschaft beraten und gemeinsam beschlossen. Die niedersächsischen Molkereien führen die Umlage monatlich im Verfahren der Selbstveranlagung ab. Für die Überwachung der Selbstveranlagung durch die Molkereien und die Verwaltung der abgeführten Mittel ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwacht die Mittelverwendung der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V., welche durch die Umlage finanziert wird und Maßnahmen auf Grundlage des Milch- und Fettgesetzes in Niedersachsen durchführt.

Fördermittel aus der Milchumlage

Das ML stellt Fördermittel aus dem Sondervermögen der Milch- und Fettwirtschaft für Maßnahmen im Bereich des Absatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Milchsektor bereit. Die Förderung erfolgt auf Basis der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft.

Die Abwicklung der Maßnahmen erfolgt über die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V. (LVN). Die LVN ist nach dem Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) anerkannte Dachorganisation der Milchwirtschaft in Niedersachsen und mit den in § 14 des Gesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen sind auf Basis der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 beihilferechtlich freizustellen.


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft

  Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
(PDF, 0,11 MB)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Marcel Muks

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 05 11/1 20-86 13
Fax: 05 11/1 20 99 86 13

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