Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen klar Logo

Freileitung zwischen Kayhauserfeld und Habern I kann kommen

380-kV-Projekt Conneforde-Cloppenburg-Merzen – Zielabweichungsverfahren abgeschlossen


Hannover. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat das Zielabweichungsverfahren für den Bau eines Freileitungsabschnittes zwischen Kayhauserfeld und Habern I im Rahmen des 380-kV-Höchstspannungsleitungsprojektes Conneforde-Cloppenburg-Merzen positiv abgeschlossen. Seit Mittwoch (25. März) steht fest: Die Freileitung kann in diesem Bereich gebaut werden, obwohl nicht alle Raumordnungsbelange erfüllt werden können.

Die Vorhabenträgerin TenneT TSO GmbH hat für das Leitungsbauprojekt Conneforde- Cloppenburg - Merzen die Abweichung vom Ziel der Raumordnung (LROP, Abschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 6) beantragt. Hiernach sind Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu errichten, dass diese einen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können, wenn diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich (im Sinne des § 34 BauGB) liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen. Geplant ist, zwischen Kayhauserfeld und Habern I eine Freileitung zu errichten anstelle des im Rahmen des bereits Ende 2018 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens vorgesehenen Erdkabelabschnittes.

Warum eine Freileitung und kein Erdkabel?

Bei der Erarbeitung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren und der damit verbundenen Feintrassierung hatte die Vorhabenträgerin TenneT jedoch festgestellt, dass die Trasse vollständig in offener Bauweise und mit einem vollständigen Bodenaustausch gebaut werden müsste.

Dies würde einen Austausch von mehr als 550.000 qm Torf durch Sand erfordern und zu hohen Beeinträchtigungen für Schutzgüter nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) – wie beispielsweise für die biologische Vielfalt oder den Boden – führen. Damit können die ursprünglichen Maßgaben der landesplanerischen Feststellung nicht eingehalten werden.

Warum ein Zielabweichungsverfahren?

Beim Bau einer Freileitung würde jedoch in der Gemeinde Bad Zwischenahn bei der Querung der Woldlinie der Wohnumfeldschutzabstand (nach LROP-Abschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 6) unterschritten. Aus diesem Grund war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich (nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 8 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz).

Demnach kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden hergestellt ist. Gegenstand der Prüfung des Ministeriums waren unter anderem auch weitere Alternativen zu der von TenneT vorgeschlagenen Freileitungstrasse.

Wie geht es weiter?

Im Ergebnis des Verfahrens wurde die Zielabweichung in der Gemeinde Bad Zwischenahn nun vom zuständigen Niedersächsischen Raumordnungsministerium (ML) zugelassen. Für den Bereich des Denkmalswegs in der Gemeinde Wardenburg ist die Ausnahme (nach § 6 Abs. 1 ROG in Abschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 9a LROP) einschlägig, so dass hier die Zulassung einer Zielabweichung nicht erforderlich ist.

Für die weiteren Planungen heißt dies, dass TenneT im Bereich der Woldlinie von Bad Zwischenahn den Wohnumfeldschutzabstand unterschreiten kann. Die konkrete Trassierung der Freileitung zwischen Bad Zwischenahn und Habern I muss nun im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgen und abgestimmt werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.03.2020

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

http://www.ml.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln