Normenkontrollverfahren Gemeinde Isernhagen gegen Land Niedersachsen
Richtung weisende Entscheidung des OVG zu den Aufgaben der Raumordnung
Hannover. Der Siedlungsbeschränkungsbereich um den Flughafen Hannover- Langenhagen ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Normenkontrollklage der Gemeinde Isernhagen gegen die Festsetzungen im Landes-Raumordnungsprogramm abgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung machten die Lüneburger Richter deutlich, dass der Gemeinde Isernhagen trotz des Siedlungsbeschränkungsbereichs ein nennenswerter Entwicklungsspielraum für die Bauleitplanung bleibe.
Im Hinblick auf die angezweifelte Plausibilität der in der planerischen Abwägung zu Grunde gelegten Prognosedaten der Flugbewegungen bis 2020 müssten nach der Beschlussfassung über das Landes-Raumordnungsprogramm eingetretene Umstände wie die allgemeine Wirtschaftskrise, die möglicherweise zu einer veränderten Prognose der Flugdaten hätten führen können, unberücksichtigt bleiben. Insoweit bleibt es entscheidend, dass ein Zuwachs im Luftverkehr vorsorgend in der Raum- und Bauleitplanung berücksichtigt wird. "Das ist vorausschauende Vorsorge für Bürgerinnen und Bürger", so Staatssekretär Friedrich-Otto Ripke. Es soll heute nicht gebaut werden, wo es in den nächsten Jahren erkennbar lauter werden kann.
Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig diskutiert, dass Raumordnung mit einer geordneten und nachhaltigen Siedlungsentwicklung weitergehende Ziele verfolge als das Fluglärmschutzgesetz. Ein Nebeneinander von Siedlungsbeschränkungsbereichen und Lärmschutzzonen sei daher kein Widerspruch, sondern sinnvolle Ergänzung. Im Gegensatz zum Fluglärmschutzgesetz, dass überwiegend zu passiven Schallschutzmaßnahmen Regelungen treffe und zu Entschädigungsfragen, sichere die Raumordnung mit ihren Festlegungen vorsorgend einen weitergehenden Anspruch auf gesundes Wohnen, das auch einen Aufenthalt im Freien ohne Beeinträchtigungen durch Lärm ermöglicht. Der zu Grunde gelegte Wert von 55 Dezibel und die Berechnungsmethode sind vom Gericht nicht in Zweifel gezogen worden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
06.07.2010
Ansprechpartner/in:
Dr. Gert Hahne
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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