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Förderung von Mastschweinen

Ziel der Förderung:

Allein durch handlungsorientierte Ansätze (z. B. Erhöhung des Platzangebotes) kann das Schwanzbeißen nicht sicher verhindert werden. Versuche in der Praxis haben gezeigt, dass viele unterschiedliche Faktoren einen Einfluss auf das Tierwohl haben. Wesentliche Einflüsse wie z. B. Stallklima, Ferkelgesundheit, Darmgesundheit usw. werden als nicht kontrollierbar eingestuft und sind damit als Förderbedingungen nicht umsetzbar.

Die erfolgsorientierte Maßnahme mit dem Indikator „Intakter Ringelschwanz“ hat bei komplexen Abläufen wie Tierwohl-Fragen große Vorteile. Es werden keine Haltungsbedingungen vorgeschrieben, der Betriebsleiter muss seine eigenen Erfahrungen einbringen und seine betrieblichen Voraussetzungen optimal gestalten. Letztlich ist der Tierhalter für den Erfolg der Maßnahme verantwortlich, nur dann erhält er auch eine Zahlung.

Umfangreiche Schulungsangebote sollen als Begleitung das erforderliche Praxiswissen vermitteln. Es sind gesonderte Schulungen für die Aufzuchtbetriebe und die Mastbetriebe vorgesehen.


Höhe der Förderung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 16,50 EUR für jedes geschlachtete Tier, das besonders tiergerecht gehalten wurde.

Die Förderung kann für maximal 3.000 Tiere gewährt werden.



Fördervoraussetzungen:

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls für die konkrete Umsetzung im Betrieb festgelegt werden - dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden. Die vom Antragsteller angegebenen Kriterien sind verbindlich einzuhalten.
  • die Geburt und Aufzucht der Ferkel im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen oder es eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Geburtsbetrieb (falls die Aufzucht im antragstellenden Betrieb erfolgt) oder zum Geburts- und Aufzuchtbetrieb nachgewiesen werden kann.


Förderbedingungen:

Für die Förderung müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
  • Die beantragten Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.
  • Der Antragsteller muss an einer anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben.
  • Es müssen jederzeit mindestens 70 % der beantragten Mastschweine einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.
  • Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt (Ausnahmen gelten für tiermedizinisch begründete Einzelfälle).
  • Der gesamte Bestand an unkupierten Mastschweinen ist von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten. Dabei ist durch den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen. Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist mindestens eine Begutachtung je Mastzyklus durchzuführen. Die Begutachtung des jeweiligen Durchgangs ist frühestens einen Monat vor dem Beginn der Vermarktung vorzunehmen.Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens 3 Begutachtungen durchzuführen, die gleichmäßig über den Verpflichtungszeitraum verteilt erfolgen müssen.
  • Durch den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen zu führen.
  • Die Bescheinigungen des Tierarztes und die Aufzeichnungen zum Bestand sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsstelle in Kopie vorzulegen (Termin: 31.12.).
  • Es sind nur die Mastschweine förderfähig, die mindestens 50 kg Schlachtgewicht haben (gemäß Anlage 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper) und deren Kategorie bzw. Klassifizierung nachgewiesen werden kann (also nicht Zuchtsau oder Zuchteber)



Hinweise zum Antrag und zum Verfahren
:
  • Bei der Antragstellung sind alleStälle anzugeben, in denen Mastschweine gehalten werden. Die Haltung kann dann in allen Buchten erfolgen, die die ausgewählten Kriterien erfüllen.
Richtlinie ELER -Tierwohl (Stand 1.3.2021)

In den Richtlinien sind die einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!

  Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)

Bewirtschafterwechsel

Wenn die Tierhaltung auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, muss dies vorher der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden!

  Meldung Bewirtschafterwechsel (Formular) - Download (PDF) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Ratgeber "Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen"

  Ratgeber zur Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen
(PDF)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)

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