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Förderung der Ferkelaufzucht

Ziel der Förderung:

Gefördert wird eine besonders tiergerechte Ferkelaufzucht ohne das Kupieren der Schwänze.

Allein durch handlungsorientierte Ansätze (z. B. Erhöhung des Platzangebotes) kann das Schwanzbeißen nicht sicher verhindert werden. Versuche in der Praxis haben gezeigt, dass viele unterschiedliche Faktoren einen Einfluss auf das Tierwohl haben. Wesentliche Einflüsse wie z. B. Stallklima, Ferkelgesundheit, Darmgesundheit usw. werden als nicht kontrollierbar eingestuft und sind damit als Förderbedingungen nicht umsetzbar.

Die erfolgsorientierte Maßnahme mit dem Indikator „Intakter Ringelschwanz“ hat bei komplexen Abläufen wie Tierwohl-Fragen große Vorteile. Es werden keine Haltungsbedingungen vorgeschrieben, der Betriebsleiter muss seine eigenen Erfahrungen einbringen und seine betrieblichen Voraussetzungen optimal gestalten. Letztlich ist der Tierhalter für den Erfolg der Maßnahme verantwortlich, nur dann erhält er auch eine Zahlung.

Umfangreiche Schulungsangebote sollen als Begleitung das erforderliche Praxiswissen vermitteln. Es sind gesonderte Schulungen für die Aufzuchtbetriebe und die Mastbetriebe vorgesehen.


Höhe der Förderung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 5 EUR für jedes nicht kupierte Ferkel. Der Zuwendungsbetrag muss über 500 € liegen („Bagatellgrenze“).

Maßgeblich ist die Anzahl der Ferkel, die nach der Aufzucht zur Mast, zur Zucht oder anderweitig vermarktet (verkauft) oder im Betrieb gemästet bzw. als Zuchttiere gehalten werden. Die Förderung wird unabhängig von den Fördermaßnahmen T2-Mastschweine und T4-Sauenhaltung gewährt.

Fördervoraussetzungen:

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls für die konkrete Umsetzung im Betrieb festgelegt werden - dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden. Die vom Antragsteller angegebenen Kriterien sind verbindlich einzuhalten.
  • die Geburt der Ferkel im Betrieb des Antragstellers erfolgt oder der Ferkelaufzuchtbetrieb auch die Mast durchführt. Als Betrieb gilt dabei auch eine seuchenhygienische Einheit.


Förderbedingungen:

Die Phase der Aufzucht beginnt mit dem Absetzen der Ferkel und endet mit dem Beginn der Mast (Verkauf oder Umstallen zur Mast oder Zucht).

Für die Förderung müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
  • An jedem Tag im Verpflichtungszeitraum müssen unkupierte Ferkel gehalten werden. Ausgenommen sind nur kurzzeitige produktionstechnisch bedingte Leerstände.
  • Die Ferkel müssen im Betrieb des Antragstellers geboren sein ODER der Ferkelaufzuchtbetrieb muss die Tiere bis zur Schlachtung mästen. Als ein Betrieb im Sinne dieser Regelung gelten auch Tierbestände, die nachweislich im Sinne der Definition des § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse als seuchenhygienische Einheit zu betrachten sind.
  • Der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer anerkannten Beratung zur Ferkelaufzucht teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Beratung muss u. a. ein betriebsindividueller Plan erarbeitet werden, der konkrete Maßnahmen im Falle von vermehrt auftretendem Schwanzbeißen enthält.
  • Es müssen jederzeit mindestens 80 % der unkupierten Ferkel einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.
  • Die Haltung von Ferkeln mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt (Ausnahmen gelten für tiermedizinisch begründete Einzelfälle).
  • Der gesamte Bestand unkupierter Ferkel in der Aufzucht ist mindestens dreimal im Verpflichtungszeitraum in gleichmäßigen Abständen über den Verpflichtungszeitraum verteilt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen.
  • Durch den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen zu führen.
  • Die Bescheinigungen des Tierarztes und die Aufzeichnungen zum Bestand sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsstelle in Kopie vorzulegen (Termin: 31.12.).
Hinweise zum Antrag und zum Verfahren:
  • Bei der Antragstellung sind alleStälle anzugeben, in denen Ferkel gehalten werden. Die Haltung kann dann in allen Buchten erfolgen, die die ausgewählten Kriterien erfüllen.



Richtlinie ELER -Tierwohl (Stand 1.3.2021)

In den Richtlinien sind die einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!

  Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)

Wichtiges zur Förderung der Ferkelaufzucht

Im Merkblatt sind die wichtigsten Bestimmungen für die Förderung zusammengefasst.

Die Bestandsaufzeichnungen müssen ständig mit dem aktuellen Bestand übereinstimmen - sie können auch elektronisch geführt werden.

  Merkblatt zur Förderung der Ferkelaufzucht (2022) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

  elektronische Aufzeichnungen zur Ferkelaufzucht (nicht vollständig barrierefrei)
(XLSX)

  Aufzeichnungen zur Ferkelaufzucht (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

  Ferkelaufzucht - Bescheinigung des Tierarztes (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Bewirtschafterwechsel

Wenn die Tierhaltung auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, muss dies vorher der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden!

  Meldung Bewirtschafterwechsel (Formular) - Download (PDF) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Ratgeber "Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen"

  Ratgeber zur Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen
(PDF)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)

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