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Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

Verfahren nach § 91 Flurbereinigungsgesetz


Mit einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren werden, unter Mitwirkung der Eigentümer; Grundstücksverhältnisse schnell, kostengünstig, effizient, ohne größer Landabzüge den heutigen Erfordernissen der Landwirtschaft angepasst.

Durch eine vernünftige Gliederung der Grundstücke wird eine kosten- und arbeitssparende sowie nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht und führen zu einer raschen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen.Voraussetzung ist, das größere Anlagen eines Wege- und Gewässernetzes nicht erforderlich sind, d.h.größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen oder umfangreicher Wegebau , bzw. Ausbau von Wegen in einer neuen Trassierung sind in diesen Gebieten nicht notwendig.

Ziele der beschleunigten Zusammenlegung sind:

  • Neuordnung und Zusammenlegung der Flurstücke

  • Zweckmäßige Gestaltung nach Lage, Form und Größe entsprechend den landwirtschaftlichen Erfordernissen.

  • Zusammenlegung von Pacht- und Eigentumsflächen (bessere Verpachtungsmöglichkeiten )

  • Entfernungsverkürzungen (Hof-Feld, Feld-Feld)

  • Ausreichende und angepasste Erschließung der Feldlagen

  • Angemessene Realisierung von Landschafts- und Naturschutzmaßnahmen

Diese Verfahrensart wird gewählt, wenn mehrer Grundstückseigentümer oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung dies beantragen oder wenn die für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständige Behörde ein solches Verfahren für Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege beantragt und dieses gleichzeitig dem Interesse der betroffenen Grundeigentümer.

Ablauf BZV

Verfahrensschritte der Beschleunigten Zusammenlegung

1. Vorverfahren

  • Bildung von Arbeitskreisen mit allen beteiligten Behörden, Trägern öffentlicher Belange und den betroffenen Grundeigentümern in einem Forum Landentwicklung

  • Aufstellen der Neugestaltungsgrundsätze

  • Bestandsaufnahme und Wege- und Gewässerplanung

  • Abgrenzung des Verfahrensgebietes

2. Termin nach § 93 Abs. 2 FlurbG

  • Aufklärung der Grundeigentümer über das geplante Zusammenlegungsverfahren

3. Anordnung der Zusammenlegung

  • durch Beschluss nach § 93 FlurbG

4. Beteiligte wählen den Vorstand bzw. den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft (TG)

  • Vorstand wählt Vorsitzenden

  • alternativ: Teilnehmerversammlung nimmt Aufgaben des Vorstandes wahr; der Vorsitzende wird von der Versammlung gewählt

5. Wertermittlungsverfahren

  • Durchführung der Bewertung (Grundlage bildet die Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz)

  • Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse

6. Ausbauplan

  • Planaufstellung und Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden

  • Planungsrechtliche Absicherung der im Ausbauplan vorgesehenen Maßnahmen nach dem jeweiligen Fachrecht.

7. Abfindungsverhandlungen

  • Berechnung des Abfindungsanspruches.

  • Durchführung von Verhandlungen zur Bestimmung der Abfindungen ggf. durch eine beauftragte Stelle, nach Möglichkeit sind die Abfindungen einvernehmlich zu bestimmen.

8. Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen

  • Durchführung der Ausbaumaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen

9. Berechnung der Landabfindung und Vermessung

  • Berechnung der Zuteilungsflächen bzw. der Absteckelemente

  • Umsetzung in die Örtlichkeit und Erstellung der Nachweise der neuen Grundstücke

10. Besitzeinweisung

  • Einweisung der Eigentümer in den neuen Besitz nach Vereinbarung

11. Zusammenlegungsplan

  • Alle Regelungen, die während eines Verfahrens anfallen, werden in einem Zusammenlegungsplan zusammengefasst. Er bestehtd aus einem textlichen Teil, Nachweisen und Karten.

  • Genehmigung des Zusammenlegungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde

  • Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes

12. Ausführungsanordnung

  • Eintritt des neuen Rechtszustandes; bis zu Berichtigung des Katasters führt die Flurbereinigungsbehörde das amtlichen Verzeichnis der Grundstücke

13. Führung des amtlichen Verzeichnisses

  • Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatatsers dient der Zusammenlegungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Mit der Abgabe der Unterlagen zur Katasterberichtigung erlischt die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde zur Fortführung der Unterlagen und geht an das Katasteramt

14. Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • Ersuchen um Berichtigung, Abgabe der Unterlagen an das Katasteramt

15. Grundbuchberichtigung

  • Einholen der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt

  • Ersuchen um Grundbuchberichtigung

16. Schlußfeststellung

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