Basisdienstleistungseinrichtungen
Die Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung und die Förderung der dörflichen Gemeinschaft durch entsprechende Einrichtungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität von Dörfern. Gleichzeitig soll dem demographischen Wandel entgegen gewirkt und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen geschaffen werden.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
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Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen),
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die Schaffung von Einrichtungen für die Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung im Rahmen der GAK; auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch
- Dorf- oder Nachbarschaftsläden,
- Nah-/Grundversorgungseinrichtungen (z. B. kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztliche Versorgung, Apotheke, Post, Bank, Betreuung von Senioren),
- ländliche Dienstleistungsagenturen (z. B. „Dorfhelferservice“ zur Betreuung der Bevölkerung, Sozialstation, betreutes Wohnen, dezentrale Informations- und Vermittlungsstellen für kommunale Leistungen).
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die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Einrichtungen für die ländliche Bevölkerung einschließlich Kultur und Freizeit außerhalb der Fördermöglichkeiten der GAK durch
- Einrichtungen für einzelne Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Jugendliche, Senioren, Frauen und Männer (z. B. Kinder- und Jugendclub, Veranstaltungsräume), auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz,
- Dienstleistungen zur Mobilität (z. B. Mitfahrzentralen, Carsharing usw.).
Abweichend von dem Ausschluss in Ziff. 2.3 der ZILE-Richtlinie darf eine Förderung in Orten über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzelfall erfolgen, sofern sich die Zielsetzung des Projekts und die beansichtigten Wirkungen nahezu ausschließlich im umgebenden ländlichen Raum auswirken.
Der Innenausbau ist förderfähig, sofern es für die Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.
Die gestalterische Anpassung an das Ortsbild ist verpflichtender Bestandteil bei der Umsetzung von Projekten.
Antragsberechtigt sind
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Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen. Dazu gehören auch gemeinnützige Großunternehmen, die nicht die KMU-Definition nach Anhang I AGVO erfüllen, sofern sie soziale Dienstleistungen erbringen (z. B. Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Jugendherbergswerk usw.),
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natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht in Nummer 9.2.1.1 genannte sonstige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Das Projekt muss mit den angrenzenden Nachbarorten abgestimmt sein, insbesondere zu möglichen Konkurrenzsituationen bestehender gleichartiger Einrichtungen.
Hinsichtlich weiterer Details zu den Fördervoraussetzungen, Zuschusssätzen und dem Antragsverfahren lesen Sie bitte die ZILE-Richtlinie.
Fragen zum Antragsverfahren richten Sie bitte an das für Sie zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.