Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Veröffentlichung der Interventionsgebiete sowie der beendeten Schnellabschussverfahren

Besserer Schutz der Weidetiere vor dem Wolf - Schnellabschussverfahren und Interventionsgebiete

Der Managementplan sieht im Wesentlichen zwei Säulen der Bejagung vor: Schnellabschüsse nach einem Rissgeschehen bei Überwindung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes und die Bejagung während einer Jagdzeit in festgelegten Interventionsgebieten, in denen auch aufgrund von mehreren Rissereignissen bei Überwindung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes ein gesamtes Rudel entnommen werden darf. Die meisten Rudel in Niedersachsen sind unauffällig, die meisten Nutztierrisse sind auf bestimmte Wölfe oder Rudel zurückzuführen.

Übergeordnet gilt es, den Weidetierschutz durch gezielte Bejagung schadstiftender Wölfe und ggf. Wolfsrudel zu unterstützen und zugleich den niedersächsischen Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand der Art Wolf zu gewährleisten. Ziel ist es, auf Schadereignisse schnell, rechtssicher und unbürokratisch mit gezielten Entnahmen reagieren zu können.

Ein Schnellabschuss wird möglich, wenn ein von der Landwirtschaftskammer (LWK) beauftragter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf verursacht wurde und trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist. Ziel des Schnellabschussverfahrens ist das schnelle Erlegen des schadstiftenden Wolfes. Dabei wird die Jagd um den zuvor amtlich festgestellten Rissvorfall in einem Radius von mindestens drei und maximal 20 Kilometern für zulässig erklärt. Die Jagd darf dann in den Jagdrevieren ganzflächig ausgeübt werden, die von dem jeweils geltenden Radius um den festgellten Schadensort betroffen sind. Die oberste Jagdbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) kann im Benehmen mit der Jagdbehörde nach dem revierübergreifenden Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf (MMP) das Jagdgebiet anhand örtlicher Gegebenheiten und Sachverhalte anpassen. Die Jagd endet, sobald in diesem Jagdgebiet ein Wolf erlegt worden ist, spätestens nach Ablauf der sechswöchigen Jagdzeit.

Ein Schnellabschussverfahren wird aufgrund von schutzbedürftigen Interessen Dritter sechs Wochen nach dem Rissereignis (bzw. nach der Freigabe eines entsprechenden Schnellabschusses) veröffentlicht. Auch nicht erfolgreiche Schnellabschüsse werden dann kommuniziert.
Mit den Interventionsgebieten etabliert Niedersachsen eine weitere Möglichkeit, die Situation in besonders von Wolfsrissen betroffenen Regionen zu entschärfen. Oberstes Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz der Weidetiere.

Interventionsgebiete entstehen bei wiederholten, durch Wölfe verursachten Schadereignissen, um angemessen wie sachgerecht reagieren zu können. Hierfür ist Voraussetzung, dass es in dem Zeitraum vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres zu insgesamt drei Schadereignissen (Wolfsrissen) gem. MMP gekommen ist. In Deichgebieten sind zwei Schadereignisse gem. MMP ausreichend. Die Jagd darf in den Jagdrevieren ganzflächig ausgeübt werden, die von dem Territorium des Wolfsrudels bzw. Wolfspaares, dem der schadstiftende Wolf (oder Wölfe) wahrscheinlich angehören oder einem residenten Einzelwolf, betroffen sind. Wenn ein Interventionsgebiet festgelegt wurde, darf das gesamte Rudel einschließlich der Welpen und Jungwölfe bzw. das Wolfspaar oder der residente Einzelwolf – unter Beachtung der Jagdzeiten und der Grundsätze waidmännischer Jagd – entnommen werden.

Die Bejagung ist im Interventionsgebiet nach Maßgabe in der bundesgesetzlichen Jagdzeit zunächst vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026 zulässig. Die niedersächsische Landesregierung beabsichtigt die Jagdzeit auf die Tierart Wolf zu verändern. Ab Bekanntgabe der entsprechend geänderten Verordnung (DVO-NJagdG) ist in diesem Interventionsgebiet die Jagd auf Wölfe vom 1. November bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres bzw. auf Jungwölfe vom 1. Juli bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres zulässig.

Es gilt der jagdliche Grundsatz „jung vor alt“. Während des genannten Bejagungszeitraums ist die Jagd unter Beachtung des Elterntierschutzes mit zulässigen jagdlichen Mitteln und Methoden auszuüben. Die Jagd auf den Wolf (oder die Wölfe) endet mit dem Erreichen der maximalen Anzahl entnehmbarer Wölfe in der jeweiligen biogeographischen Region oder, sollte dieser Fall nicht eintreten, mit der Entnahme des betroffenen Rudels bzw. des Wolfspaars oder des residenten Einzelwolfs. Spätestens endet die Jagd jedoch mit Ablauf des oben genannten Datums um der Setz- und Aufzuchtzeit Rechnung zu tragen.

Die genauen Abmessungen des Jagdgebietes werden aufgrund von schutzbedürftigen Interessen Dritter nicht veröffentlicht. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Reviere wurden informiert. Die Einrichtung eines Interventionsgebiete wird umgehend auf dieser Seite veröffentlicht.

Interventionsgebiete

Landkreis Emsland & Landkreis Cloppenburg

Bejagungszeitraum: seit 06.08.2026,
Territorium: Werlte
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 und 3 NJagdG iVm. § 4 Abs. 2 der Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf“


Schnellabschussverfahren

Landkreis Wesermarsch

Bejagungszeitraum vom 19.06.2026 -31.07.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 NJagdG iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Cuxhaven

Bejagungszeitraum vom 20.06.2026 – 01.08.2026
Bejagungsradius: 3km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere
Kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 NJagdG iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)
Landkreis Emsland

Bejagungszeitraum vom 17.06.2026 – 29.07.2026;Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen ReviereKein Wolf erlegt,Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Wittmund

Bejagungszeitraum vom 13.06.2026 - 25.07.2026;
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Diepholz,

Bejagungszeitraum vom 27.05.2026 – 08.07.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere,
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG

Landkreis Wittmund

Bejagungszeitraum vom 23.05.2026 – 04.07.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere,
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Friesland

Bejagungszeitraum vom 18.05.2026 – 28.06.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere,
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Cuxhaven

Bejagungszeitraum vom 11.05.2026 – 22.06.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere,
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

Landkreis Emsland & Grafschaft Bentheim

Bejagungszeitraum vom 01./02.05.2026 – 15.06.2026;
Bejagungsradius: Flächenbegrenzung auf eingezäuntes Areal; Freigabe von 2 Wölfen,
kein Wolf erlegt,
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BJagdG (per Genehmigung der zuständigen Behörde)

Landkreis Emsland

Bejagungszeitraum vom 30.04.2026 – 11.06.2026,
Bejagungsradius: 1km zzgl. vollflächiger Freigabe aller angeschnittenen Reviere;
kein Wolf erlegt;
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG (alte Fassung) iVm. § 22d Abs. 2 S. 5 Alt. 2 iVm. § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2-5 BJagdG (sog. Schnellabschuss nach BJagdG)

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