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Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung ab 2023

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn

  • der Betrieb von der Antragstellerinn/vom Antragsteller selbst bewirtschaftet wird.
  • die beantragten Tiere in Niedersachsen gehalten werden.
  • die Maßnahmen freiwillig durchgeführt und nicht anderweitig von der öffentlichen Hand gefördert werden (keine vergleichbaren Verpflichtungen aus gesetzlichen Vorgaben oder aus anderen Förderungen).
  • im gesamten Betrieb die obligatorischen Grundanforderungen (Konditionalität) eingehalten werden.
  • die Förderung über 500 EUR liegt (Bagatellgrenze).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird eine Bewilligungsreihenfolge durch das ML festgelegt.

Der Verpflichtungszeitraum für die Förderung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1.12. jeden Jahres.

Wird während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden, auf eine andere Person übertragen, muss die eingegangene Verpflichtung vom Übernehmer übernommen und weiter eingehalten werden. Die Übertragung muss der Bewilligungsstelle mit gesondertem Vordruck (wird noch ergänzt) vor dem Übergang angezeigt werden. Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an den Antragsteller ausgezahlt.


Wichtig - insbesondere für Gewerbebetriebe!

Für die Förderung ist eine betriebsspezifische Registriernummer (InVeKoS) erforderlich; der Antrag auf Vergabe dieser Nummer (falls noch nicht vorhanden) ist bei der örtlich zuständigen Bezirks- oder Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer zu stellen.

Vorgaben zur Information der Öffentlichkeit (Publizität)

Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Förderung im Bereich ELER erhalten und eine betriebliche Internetseite betreiben, müssen auf die EU-Förderung hinweisen. Dieser Hinweis muss mit einem EU-Logo und einem vorgegebenen Text erfolgen.


Richtlinie ELER -Tierwohl Schweine 2023 (ENTWURF) und Merkblätter

In der Richtlinie sind sämtliche einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Die einzelnen Merkblätter sollen einen schnellen Überblick über die Förderung ermöglichen.

Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!

  Richtlinie Tierwohl Schwein 2023

  Information zu Starterseminaren 2023

  Merkblatt T2 - Mastschweine 2023

  Merkblatt T3 - Sauenhaltung 2023

  Merkblatt T4 - Ferkelaufzucht 2023

  Liste anerkannter Berater zur Ringelschwanzprämie (Stand: 26.05.2023, die Anerkennung gilt zunächst bis zum 30.11.2024)

Frage-Antwort-Katalog ELER-Tierwohl (Stand 14.3.2023)

In der Anlage sind die wichtigsten Fragen und Antworten zur Förderung ab 2023 zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass der Katalog im Laufe dieses Jahres ständig erweitert und überarbeitet wird.

  Frage-Antwort-Katalog 2023 (Stand 7.6.2023)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)

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