In den Richtlinien sind die einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!
Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)
Ziel der Förderung
Bei der Haltung von Legehennen wurden in der jüngeren Vergangenheit diverse wissenschaftliche Untersuchungen zur Erhöhung des Tierwohls durchgeführt. Es besteht wissenschaftlicher Konsens, dass verschiedene Maßnahmen wie z. B.
zu einer deutlichen Erhöhung des Tierwohls beitragen.
Vor diesem Hintergrund sind detaillierte Haltungsbedingungen vorgeschrieben, die geeignet sind, Kannibalismus und Federpicken unter den Legehennen zu vermeiden und eine tiergerechte Haltung zu ermöglichen. Die dafür erforderliche Optimierung von Haltung und Management führt im Ergebnis zu einem deutlich gesteigerten Tierwohl in den teilnehmenden Betrieben.
Höhe der Förderung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 500 EUR je GVE (entspricht 1,70 EUR je Legehenne).
Die Zuwendung kann für maximal 6.000 Tiere beantragt werden.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit bezogen auf GVE, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden. Bei der förderfähigen Tierzahl wird nach den tierseuchenrechtlichen Vorgaben ein Verlust von durchschnittlich 7,5% der Tiere unterstellt.
Wichtig: Zur Anerkennung der Tierzahl beim Ausstallen sind Vermarktungsbelege erforderlich, aus denen die Anzahl der Tiere, das Verkaufsdatum und der Abnehmer hervorgeht.
Förderbedingungen:
Die nachfolgende Übersicht ist eine Zusammenfassung der Vorgaben, alle Förderbedingungen sind in der Richtlinie aufgeführt.
Haltungsbedingungen
In den beantragten Stalleinheiten müssen die Legehennen wie folgt gehalten werden:
Haltung der Legehennen |
Maximale Anzahl an Legehennen je m² nutzbarer Stallgrundfläche |
auf 1 Ebene |
7 |
auf mehreren Ebenen |
14 |
Sonstige Bedingungen:
Jede Herde, für die eine Zuwendung beantragt wird, ist mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten (siehe Muster in der Infospalte rechts). Diese Begutachtung ist im letzten Monat vor dem Ausstallen, spätestens aber bis zum 31.10. vorzunehmen.
Es sind Aufzeichnungen zum Bestand nach einem vorgegebenen Muster zu führen (Bestandsregister – siehe Muster in der Infospalte rechts).
Die Bescheinigungen des Tierarztes und die Aufzeichnungen zum Bestand sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsstelle in Kopie vorzulegen (Termin 31.12.).
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Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)
Im Merkblatt sind die wichtigsten Bestimmungen für die Förderung zusammengefasst.
Es sind zusätzlich Aufzeichnungen zum Tierbestand aktuell zu führen, die Unterlagen können auch elektronisch ausgefüllt werden.
Merkblatt zur Förderung von Legehennen (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)
elektronische Aufzeichnungen zur Legehennenhaltung (nicht vollständig barrierefrei)
(XLS)
Aufzeichnungen für Legehennen (nicht vollständig barrierefrei)
(DOC)
Legehennen - Bescheinigung des Tierarztes (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)
Unterlagen zur Auszahlung (Legehennen) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)
Wenn die Tierhaltung auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, muss dies vorher der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden!
Meldung Bewirtschafterwechsel (Formular) - Download (PDF) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)