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NG 1 - Nordische Gastvögel auf Ackerland

In 2022 werden nur Folgeanträge für bestehende Verpflichtungen mit mindestens zwei Jahren Restlaufzeit angeboten.

Fördersatz:

Zone 1: 410 €/ha
Zone 2: 330 €/ha

Abschläge:

A

Zweimaliger Anbau von Acker- oder Kleegras

100 €/ha

B

Einmaliger Anbau ohne Einschränkung der Be­wirtschaftung hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- und Pflanzen­schutzmitteln und der Hauptfrucht
(z. B. Einsaat einer Sommerung)

75 €/ha

Die Abschläge können nicht kombiniert werden.

Gegenstand der Förderung:

Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie die Extensivierung der Nutzung von Acker.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in folgenden Zonen liegen:

Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 04 (Krummhörn), V 06 (Rheiderland), V 10 (Emsmarsch), V 18 (Unterelbe) und V 27 (Unterweser)

Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens), V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue außerhalb V 37

einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Beginn der Verpflichtung: mit dem 15. Oktober des Antragsjahres

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf sämtlichen Betriebsflächen unzulässig, soweit sie innerhalb der Förderkulisse liegen.
  • Die betreffenden Flächen sind mit Wintergetreide, Winterraps oder Grassamen jährlich zu bestellen und nachfolgend zu ernten. Eine feste Fruchtfolge ist nicht erforderlich.
  • Die Einsaat hat jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres zu erfolgen.
  • Im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres (außendeichs bis einschließlich 30. April) sind grundsätzlich jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Beunruhigungen in anderer Weise untersagt.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

Die Förderkulissen für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:

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