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BS 2 - Anlage von mehrjährigen Blühstreifen

Eine Antragstellung wird für 2022 nicht angeboten.


Die Förderung ist auf maximal 10 ha je Betrieb begrenzt!

Fördersatz: 875 €/ha

Zusätzliche Förderung von jährlich 100 €/ha bei Beteiligung einer anerkannten naturschutzfachlichen Begleitung (Landschaftspflegeverband oder Untere Naturschutzbehörde).

Gegenstand der Förderung:

Es sollen zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Verbindungskorridore oder Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft gefördert werden.

Angebot: landesweit

Einzuhaltende Bedingungen:

Einmalige Ansaat von

  • Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder
  • Blühflächen von max. 2 ha (mindestens 6 Meter Breite)

auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort bleibt für fünf Jahre gleich.

  • Die Aussaat muss bis spätestens 15. Mai erfolgen.
  • Die Zusammenstellung der Blühmischung ist detailliert vorgegeben (Anlage) und darf nicht verändert werden. Eine Aufstellung möglicher Saatguthersteller finden Sie rechts in der Infospalte (Hinweise zur Anlage mehrjähriger Blühstreifen).
  • Die Kaufbelege sind der Bewilligungsbehörde nach der Aussaat (bis zum 15.05.) in Kopie vorzulegen.
  • Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, muss die Fläche erneut bestellt werden. Die Neuaussaat ist der Bewilligungsbehörde vorher mitzuteilen. Eine Neuansaat ist im Zeitraum ab dem 1. September bis einschließlich 15. Mai zulässig.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist nicht zulässig.
  • Eine Nutzung ist nicht erlaubt. Ein Befahren der Fläche ist nur zur Pflege des Blühstreifens zulässig.
  • Ein jährlicher Pflegeschnitt auf 30 % bis max. 70 % jeder Blühfläche/jedes Blühstreifens ist Pflicht (häckseln oder schlegeln).
  • Der Pflegeschnitt ist nur zwischen dem 10. Juli und dem 1. April zulässig.

    Hiervon ausgenommen sind Schröpfschnitte im Jahr der Ansaat.

  • Beim Aufkommen von Problemkräutern kann mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle ein zusätzlicher Pflegeschnitt erfolgen.
  • Die Beseitigung des Blühstreifens ist frühestens ab dem 15. Oktober des letzten Verpflichtungsjahres zulässig.
  • Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten!

Sollte sich der Bestand der mehrjährigen Blühpflanzen nicht etablieren, ist die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung möglich (siehe gesondertes Merkblatt). Weitere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Bewilligungsstelle der LWK.

Wichtiger Hinweis für Ökobetriebe:
Vor Aussaat der Mischung muss eine einmalige Ausnahmegenehmigung beim LAVES (zuständige Behörde für Ökolandbau) beantragt werden. Diese Genehmigung ist aufgrund der Bio-Verordnung erforderlich und soll vom LAVES schnell und unbürokratisch erteilt werden.

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).


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