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Fördermaßnahmen nach der Brexit–Anpassungsreserve (BAR) in Niedersachsen

Die Richtlinien der Brexit-Anpassungsreserve (BAR) bieten die Möglichkeit, Fischereiunternehmen gezielt in der Phase der Umstrukturierung und Anpassung an die Situation nach dem Brexit zu unterstützen. Die Fördermaßnahmen werden im Jahr 2023 angeboten.

Über die Richtlinie „Förderung von Vermarktungs-, Investitions- und Anpassungsmaßnahmen sowie von Abfindungen im Fischereisektor“ können beispielsweise Maßnahmen zur Umstellung der Fischverarbeitung, wie Ausgaben für neue Produktionsanlagen oder Umbaumaßnahmen, Maßnahmen zur Umstellung der Fischvermarktung, wie der Ausbau oder die Verbesserung der Direktvermarktung und die Erschließung neuer Märkte, oder Investitionsmaßnahmen auf Fischereifahrzeugen sowie Abfindungen für Brexit-bedingte Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beantragt werden.

Die Richtlinie zur Förderung der Einstellung der Fangtätigkeit im Fischereisektor im Rahmen der Umsetzung der BAR betrifft die Förderung von Ausgaben für die vorübergehende und endgültige Einstellung der Fangtätigkeit mit Kausalität der negativen Folgen des Brexit.

Hintergrund:

Für die deutsche Fischereiwirtschaft sind die Auswirkungen des Brexits nach wie vor deutlich spürbar. Bis zum Jahr 2026 werden deutsche Fischereiunternehmen aufgrund des zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens bis zu 25 Prozent ihrer Fangmöglichkeiten in der Nordsee und im Nordostatlantik verlieren. Dies bedeutet nicht nur reduzierte Fänge für die betroffenen Unternehmen, sondern hat auch Auswirkungen für Betriebe der Fischverarbeitung und -vermarktung und deren Beschäftigte.

Hinweise:

Bitte verwenden Sie für den Antrag auf Auskunft über Eintragungen in der Verstoßdatei des SeeFischG entweder den Antrag auf Selbstauskunft oder den Antrag auf EMFF-Auskunft der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Der Vordruck zur BAR-Auskunft im Rahmen der Liquiditätshilfe findet hier keine Anwendung.

Bitte beachten Sie bei Anträgen auf Förderung von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen Folgendes:

Auftragserteilungen für ein Wertgutachten vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns führen entsprechend Nr. 1.3 der VV zu § 44 BHO zu einem Förderausschluss.

Sofern ein Wertgutachten als Bemessungsgrundlage für den Wert des betreffenden Fischereifahrzeugs dem Antrag auf Förderung beigefügt werden soll, stellen Sie bitte vor Auftragserteilung an ein Unternehmen zur Erstellung des Wertgutachtens im Rahmen des Antragverfahrens einen formlosen Antrag auf Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns oder vereinbaren Sie ein eindeutiges Rücktrittsrecht im Vertrag bei der Auftragserteilung.

Weiterhin sind bei der Auftragserteilung die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten: Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden:

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher

Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung- UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:

˗ § 22 zur Aufteilung nach Losen,

˗ § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,

˗ § 30 zur Vergabebekanntmachung,

˗ § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,

˗ § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

˗ § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter.



Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Niedersachsen:


Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Förderung der Ernährungswirtschaft, Fischereiförderung
Ansprechpartnerin: Silke Emmel
Telefon: 05 11/36 65-14 78
E-Mail: silke.emmel@lwk-niedersachsen.de

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