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Cross Compliance

Hinweise zur CC-Infobroschüre 2022, Stand 26.07.2022:

Bitte beachten Sie die folgenden Neuerungen:

Regelungen zur Identifizierung (vormals: Kennzeichnung) und Registrierung von gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen (GAB 6 bis 8)

Die Vorschriften des EU-Tiergesundheitsrechts wurden geändert und sehen nun erweiterte Anforderungen zur Identifizierung, Registrierung sowie Rückverfolgbarkeit von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vor. Diese erweiterten Anforderungen wirken sich auch auf die Cross Compliance-Verpflichtungen im Rahmen der EUAgrarförderung aus und führen insbesondere zur erweiterten Aufzeichnungspflicht für Tierhalterinnen und Tierhalter.

Künftig müssen auch die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen durch Tierärzte sowie Testergebnisse von untersuchten Tieren dokumentiert werden. Näheres ist dem Kapitel 6 der CC-Infobroschüre 2022 zu entnehmen.

Die Änderungen im EU-Tiergesundheitsrecht sind bereits in Kraft, die neuen Anforderungen gelten somit bereits.

Allgemeiner Hinweis:

Bekanntlich ist die Gewährung der Direktzahlungen mit der Einhaltung der sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) verbunden. Werden diese nicht eingehalten, so führt das zu Kürzungen der Direktzahlungen. Dieses gilt auch für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen und Tierschutzmaßnahmen der 2. Säule.

Die aktuelle Informationsbroschüre für Cross Compliance enthält wichtige Hinweise für Betriebe, die EU-Direktzahlungen und/oder Zahlungen für bestimmte Maßnahmen der 2. Säule beantragen.

Die Informationsbroschüre 2022 ist auch auf der Homepage des SLA unter

https://www.sla.niedersachsen.de/andi/downloads/dokumente-und-formulare-169962.html

eingestellt. Daneben werden verschiedene Beiträge zu aktuellen Themen aus dem Bereich Cross Compliance in der „Land & Forst“ veröffentlicht.

Weitere Hinweise:

Aufgrund der 2021 neu in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) sowie in 2021 vorgenommenen Änderungen des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ergeben sich in Niedersachsen landesweit abweichende Vorschriften in Bezug auf einzuhaltende Mindestabstände zu oberirdischen Gewässern. § 13a Abs. 5 DüV und § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO enthalten für Niedersachsen diesbezüglich landesweit geltende, von den Grundanforderungen nach DüV abweichende Anforderungen (siehe Schaubild in Anlage 12).

Des Weiteren gelten in Niedersachsen bei Flächen mit Hangneigung zu Gewässern landesweit vom Bundesrecht abweichende Vorschriften, die im Kapitel zu GAB 1 erläutert sind sowie weitergehende landeswasserrechtliche Vorgaben (vgl. § 58 NWG u. Bremisches Wassergesetz), die zu beachten sind.

Eine neue Fassung der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung (PflSchAnwV) ist am 8. September 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen sind Teil des Aktionsprogramms zum Insektenschutz der Bundesregierung. Daraus ergeben sich weitergehende Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel, bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern und Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz, die im Kapitel zu GAB 10 dargelegt werden.

Sanktionierung von Verstößen (Kapitel IV)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass bei festgestellten Verstößen die Berechnung der Verwaltungssanktion auf Basis der Zahlungen zu erfolgen hat, die im Jahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden. Wurde bisher ein im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Verstoß dem aktuellen Jahr zugeordnet, ist jetzt bei einem Verstoß zu hinterfragen, wann er eingetreten ist und die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktion wird auf die Zahlung in dem Jahr abgestellt.

Ein Beispiel dazu ist im Kapitel IV enthalten.

Infobroschüre Cross Compliance

  CC Infobroschüre 2022 (Stand 26.07.2022)

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