Artikel-Informationen
erstellt am:
24.04.2019
Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382
Während der Kontrolle wurden lediglich geringfügige Abweichungen festgestellt, die unter Aufsicht des zuständigen Veterinäramtes zeitnah beseitigt werden müssen. So wurde zum Beispiel der Betrieb aufgefordert, einige Dokumente kurzfristig nachzureichen. Außerdem gab es eine Empfehlung zu einem Lichtband, um bestimmte Einstreuflächen durch mehr Helligkeit für die Tiere attraktiver zu machen. Sofern es künftig spezielle Tierschutzanforderungen an die Haltung von Wachteln in Deutschland gibt, die über die jetzigen Mindestanforderungen hinausgehen, werden die Behörden kurzfristig reagieren und die möglicherweise dann erforderliche Anpassungen der Haltungsbedingungen überwachen.
In diesem Zusammenhang hat das LAVES nochmals die Kennzeichnung der Wachteleier überprüft und kommt zu der Einschätzung, dass die Kennzeichnung als „Wachteleier aus Bodenhaltung“ im vorliegenden Fall als Irreführung angesehen werden muss und daher nicht zulässig ist.
Die EU-Vermarktungsnormen gelten nur für Hühnereier, nicht jedoch für Wachteleier. Vermarktungsnormen für Wachteleier sind weder in der EU, noch national eingeführt. Mit der Verwendung des Begriffs „Bodenhaltung“ wird der Anschein erweckt, es gäbe für Wachteleier eine über das Vermarktungsrecht eingeführte Handelsklasse mit dementsprechenden Anforderungen an die Haltungsform „Bodenhaltung“, die es tatsächlich nicht gibt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher verbinden mit dieser Kennzeichnung eine entsprechende Erwartungshaltung. Der Verkauf der Produkte ist weiterhin uneingeschränkt möglich, allerdings ohne die Kennzeichnung „aus Bodenhaltung“. Die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden werden zeitnah durch das ML über die Ergebnisse der vertieften lebensmittelrechtlichen Einschätzung informiert.
Der Hintergrund:
Bezüglich der Haltung von Wachteln gibt es weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene spezielle und verbindliche Rechtsvorgaben. Die Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung bezieht sich nur auf Hühner der Art Gallus gallus. Für Wachteln gelten die grundsätzlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes. Auch die Vermarktungsnorm für Eier bezieht sich nur auf Eier von Hühner der Gattung Gallus gallus (Art. 1 Buchst. k der VO (EG) 589/2008). Eine vergleichbare Vermarktungsnorm für Wachteleier existiert nicht. Im Vorfeld hatten Sachverständige des LAVES dem zuständigen Landkreis die Zulässigkeit der Kennzeichnung bestätigt. Insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden verbindlichen Rechtsvorgaben hatte das ML das LAVES daraufhin beauftragt, die in Rede stehende Kennzeichnung einer vertieften rechtlichen Bewertung zu unterziehen.
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24.04.2019
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