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Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere

Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden als "Nutztiere" landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, definiert. Die geltende Rechtsprechung fordert, dass bei der Festlegung von Haltungsanforderungen ein Ausgleich zwischen den Anforderungen des Tieres an die Haltungsumgebung und den berechtigenten Interessen des Tierhalters zu schaffen ist. Haltungsstandards dürfen keine Minimalanforderugnen sein, vielmehr ist sicherszustellen, dass Tiere ihren Grundbedürfnissen nachkommen können.

Die Nutztierhaltung ist ein wichtiges Standbein unserer Landwirtschaft. Zu den landwirtschaftlich genutzten Tieren zählen in Niedersachsen hauptsächlich Rinder, Schweine und Geflügel.

Hierbei bestehen für die jeweiligen Tierarten meist mehrere Haltungsformen, die teilweise ganz unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Fleischrinder werden z. B. zunehmend in Freilandhaltung gehalten, Milchkühe hingegen leben meist im Stall.

Der Landwirt trägt eine besondere Verantwortung für die von ihm gehaltenen Tiere, deren Leben und Wohlbefinden er gerade deswegen zu schützen hat, weil er die Tiere im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hält und nutzt. Die Haltungsformen für landwirtschaftliche Nutztiere werden ständig weiterentwickelt, um sie verstärkt an den Bedürfnissen der Tiere auszurichten. Es kann schließlich nicht sein, dass sich die Tiere den wirtschaftlich angeblich optimalen Haltungsformen anpassen sollen. Die Haltungsumgebung der Tiere muss so gestaltet sein, dass ausreichend Bewegungsraum vorhanden ist und arteigene Verhaltensweisen ausgeübt werden können.

In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind allgemein gültige Vorgaben für alle Nutztierhaltungen sowie spezielle Anforderungen für das Halten von Kälbern und Legehennen enthalten.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2759), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026

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